Common use of Familienangehörige Clause in Contracts

Familienangehörige. (1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.

Appears in 3 contracts

Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, www.bdm.bs.ch

Familienangehörige. (1) . Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen Diskri- minierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der dem anderen Vertragspartei Mitgliedstaat führen.

Appears in 1 contract

Samples: fedlex.data.admin.ch