Familienangehörige. (1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. (2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kin- der. Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertrags- partei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Xxxxxx- angehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unter- lagen verlangen: a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausge- stellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird; c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Be- hörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. (4) Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. (5) Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. (6) Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen ungeachtet des- sen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehr- lings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Vertragsparteien unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen
Familienangehörige. (1) . Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen Diskri- minierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der dem anderen Vertragspartei Mitgliedstaat führen.
(2) . Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kin- der. Die Vertragsparteien Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertrags- partei eines Mitglied- staates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
(3) . Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Xxxxxx- angehörigen einer Vertragspartei Staatsan- gehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Vertragsparteien Mitgliedstaaten nur folgende Unter- lagen Unterlagen verlangen:
a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausge- stellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Be- hörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
(4) . Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
(5) . Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
(6) . Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet des- sendessen, ob er im Hoheitsgebiet der des anderen Vertragspartei Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehr- lings- Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Vertragsparteien Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)