Jugendurlaub. Die Mitarbeitenden haben bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozi- alen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung pro Anstellungsjahr An- spruch auf Jugendurlaub bis zu insgesamt jährlich 1 Woche.
Jugendurlaub. Zum Bezug von Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit (OR Art. 329e) ist gemäss be- treffendem Merkblatt zu verfahren (zu beziehen bei SAJV Schweizerische Arbeitsgemein- schaft der Jugendverbände, xxxx@xxxx.xx, 031 326 29 29 oder xxx.xxxxxxxxxxxx.xx).