Common use of Fehlen notwendiger Angaben Clause in Contracts

Fehlen notwendiger Angaben. Sofern der Kunde die notwendigen Angaben nicht oder nur teilweise angibt, kann der Auftrag nicht ausgeführt werden. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung an- gegeben ist, hat die ebase das Recht, den Verkaufserlös auf ein ggf. bestehen- des Konto flex gutzuschreiben. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Verkaufserlös in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Verkaufserlöses anzufragen oder eine ande- re Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Ver- kaufserlöses zu wählen. Kauf-Limitaufträge und Stop-buy-Aufträge werden beim Erreichen bzw. beim Überschreiten des Kurslimits am nächsten Bankarbeitstag der ebase – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwal- tungsgesellschaften und/oder an den Market-Maker weitergeleitet. Verkaufs- Limitaufträge und Stop-loss-Aufträge werden beim Erreichen bzw. Unter- schreiten des Kurslimits am nächsten Bankarbeitstag der ebase – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwaltungs- gesellschaften und/oder an den Market-Maker weitergeleitet. Bei prozentualen Anteils-Angaben wird der Bestand zum Ausführungszeitpunkt herangezogen. Liegen die Fondspreise erst nach Buchungsschluss bei der ebase vor, erfolgt die Weiterleitung – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwaltungsgesellschaften und/oder an den Market-Maker erst an dem auf den nächsten Bankarbeitstag folgenden Bankarbeitstag. Art und Zeit- punkt der Ausführung sowie die Abrechnung gegenüber dem Kunden richten sich nach den Bedingungen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, des Clearers und/oder eines Zwischenkommissionärs und/oder des Market-Makers. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilpreis/Marktpreis für die jeweili- gen Fondsanteile ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär und/oder der Market-Maker den Auftrag gegenüber der ebase abrechnen (Ausführungszeit- punkt). Der Ausführungszeitpunkt sowie der dem Ausführungsgeschäft zugrun- de liegende Anteilpreis/Marktpreis liegen somit nicht im Einflussbereich der ebase. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, wird die ebase den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Für Kauf-Limitaufträge und Stop-buy-Aufträge für Fonds (ausgenommen ETFs) ist der Anteilpreis (d. h. Anteilwert ggf. zzgl. Vertriebsprovision) des jeweiligen Fonds von der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft maßgeblich. Bei ETFs er- folgt die Abrechnung zum Marktpreis (Kaufkurs des Market-Makers ggf. zzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts). Für den Limitverkauf bzw. Stop-loss-Aufträge für Fonds (ausgenommen ETFs) ist der Anteilpreis (d. h. Anteilwert abzgl. evtl. Rücknahmeprovision) des jeweiligen Fonds der jeweiligen Verwaltungsgesell- schaft maßgeblich. Bei ETFs erfolgt die Abrechnung zum Marktpreis (Verkaufs- kurs des Market-Makers ggf. abzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts). Bei Fondsumschichtungen sind Limit-, Stop-loss- oder Stop-buy-Aufträge nur für den abgebenden (d. h., zu verkaufenden) Fonds möglich. Die Angabe des Limits in den Limitkauf-/Limitverkaufsaufträgen sowie des Betrags in den Stop-buy-/Stop-loss-Aufträgen muss grundsätzlich in der Währung des jeweili- gen Fonds erfolgen. Diese ist in den Verkaufsprospekten des jeweiligen Fonds enthalten und kann bei der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.

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