Fehlen notwendiger Angaben. Sofern der Kunde die notwendigen Angaben nicht oder nur teilweise angibt, kann der Auftrag nicht ausgeführt werden. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung an- gegeben ist, hat die ebase das Recht, den Verkaufserlös auf ein ggf. bestehen- des Konto flex gutzuschreiben. Besteht kein Konto flex und ist keine externe Bankverbindung bei der ebase angegeben, wird der Verkaufserlös in einen Geldmarktfonds (derzeit Pictet-Sht-Term Money Mkt EUR Namens-Anteile P o.N. (ISIN LU0128494191)) in dem bestehenden Investmentdepot des Kunden angelegt. Außerdem behält sich die ebase das Recht vor, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Verkaufserlöses anzufragen oder eine ande- re Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Ver- kaufserlöses zu wählen. Kauf-Limitaufträge und Stop-buy-Aufträge werden beim Erreichen bzw. beim Überschreiten des Kurslimits am nächsten Bankarbeitstag der ebase – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwal- tungsgesellschaften und/oder an den Market-Maker weitergeleitet. Verkaufs- Limitaufträge und Stop-loss-Aufträge werden beim Erreichen bzw. Unter- schreiten des Kurslimits am nächsten Bankarbeitstag der ebase – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwaltungs- gesellschaften und/oder an den Market-Maker weitergeleitet. Bei prozentualen Anteils-Angaben wird der Bestand zum Ausführungszeitpunkt herangezogen. Liegen die Fondspreise erst nach Buchungsschluss bei der ebase vor, erfolgt die Weiterleitung – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – an die jeweiligen Verwaltungsgesellschaften und/oder an den Market-Maker erst an dem auf den nächsten Bankarbeitstag folgenden Bankarbeitstag. Art und Zeit- punkt der Ausführung sowie die Abrechnung gegenüber dem Kunden richten sich nach den Bedingungen der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, des Clearers und/oder eines Zwischenkommissionärs und/oder des Market-Makers. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilpreis/Marktpreis für die jeweili- gen Fondsanteile ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär und/oder der Market-Maker den Auftrag gegenüber der ebase abrechnen (Ausführungszeit- punkt). Der Ausführungszeitpunkt sowie der dem Ausführungsgeschäft zugrun- de liegende Anteilpreis/Marktpreis liegen somit nicht im Einflussbereich der ebase. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, wird die ebase den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Für Kauf-Limitaufträge und Stop-buy-Aufträge für Fonds (ausgenommen ETFs) ist der Anteilpreis (d. h. Anteilwert ggf. zzgl. Vertriebsprovision) des jeweiligen Fonds von der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft maßgeblich. Bei ETFs er- folgt die Abrechnung zum Marktpreis (Kaufkurs des Market-Makers ggf. zzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts). Für den Limitverkauf bzw. Stop-loss-Aufträge für Fonds (ausgenommen ETFs) ist der Anteilpreis (d. h. Anteilwert abzgl. evtl. Rücknahmeprovision) des jeweiligen Fonds der jeweiligen Verwaltungsgesell- schaft maßgeblich. Bei ETFs erfolgt die Abrechnung zum Marktpreis (Verkaufs- kurs des Market-Makers ggf. abzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts). Bei Fondsumschichtungen sind Limit-, Stop-loss- oder Stop-buy-Aufträge nur für den abgebenden (d. h., zu verkaufenden) Fonds möglich. Die Angabe des Limits in den Limitkauf-/Limitverkaufsaufträgen sowie des Betrags in den Stop-buy-/Stop-loss-Aufträgen muss grundsätzlich in der Währung des jeweili- gen Fonds erfolgen. Diese ist in den Verkaufsprospekten des jeweiligen Fonds enthalten und kann bei der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft erfragt werden.
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