Ferientickets Musterklauseln

Ferientickets. 3.4.1.1 FerienTicket VMS + VVV Das FerienTicket VMS + VVV gilt im gesamten Verbundraum des VMS sowie im gesam- ten Verkehrsverbund Vogtland (VVV) jeweils in den Sommerschulferien des Freistaates Sachsen täglich ab dem auf den letzten Schultag des alten Schuljahres folgenden Tag bis 04:00 Uhr des 1. Schultages des neuen Schuljahres. Es gilt zudem auf der Regionalbuslinie 171 bis Seelingstädt, auf der Regionalbuslinie 400 bis Dresden, auf der Regionalbuslinie V-4 bis Zeulenroda, auf der Regionalbuslinie V-21 bis Hof sowie auf der Regionalbuslinie V-81 bis Greiz. Weiterhin berechtigt das Ferien- Ticket VMS + VVV, eine Berg- und Talfahrt pro Tag mit der Drahtseilbahn Augustusburg und einmalig eine Hin- und Rückfahrt mit der Fichtelbergbahn (Kursbuchstrecke 518) zum Fahrpreis der einfacher Fahrt des gültigen Tarifs der SDG durchzuführen. Nutzungsberechtigt sind Personen bis zum 21. Geburtstag. Für die Inanspruchnahme ist das Lebensalter am ersten Ferientag maßgebend. Das Ticket ist personengebunden. Im vorgesehenen Feld auf dem Ticket sind Name und Vorname des Inhabers unauslöschbar in Druckbuchstaben vor dem ersten Fahrtantritt einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Als Le- gitimation ist ein mit einem Passfoto versehener Schülerausweis, ein amtlicher Lichtbild- ausweis (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) oder gültige Kundenkarte gemäß Punkt 3.3.2.3 bei der Nutzung vorzulegen. Das FerienTicket VVV + VMS wird im Gebiet des VMS anerkannt. Eine Erstattung ist nur vor Beginn des Gültigkeitszeitraumes möglich.
Ferientickets. 3.4.1.1 FerienTicket VMS + VVV

Related to Ferientickets

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.