Feststellungen des Kontrollamtes Musterklauseln

Feststellungen des Kontrollamtes. Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die Beschaffungszuständigkeiten des KAV bereits vor der Umwandlung in eine Unternehmung eine deutliche Ausweitung gegenüber sonstigen Betrieben der Stadt Wien erfahren hatten. Mit der Unterneh- mungsgründung waren nahezu alle wertmäßigen Beschaffungskompetenzen an die U- KAV übertragen worden, sodass - innerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes - eine flexible Disposition der ihr für Anschaffungen zur Verfügung stehenden Budgetmittel möglich wurde. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Befassung von Kollegialorga- nen erfolgte eine beschleunigte Verfahrensabwicklung, die mit einer Reduktion des ad- ministrativen Aufwandes einherging. Die erst im Jahr 2006 in vollem Umfang wirksam gewordene Übertragung der sachli- chen Beschaffungszuständigkeit, die aber weiterhin die Möglichkeit bietet, auf Ressour- cen anderer Dienststellen der Stadt Wien zuzugreifen, erschien insofern positiv, als nun leichter auf individuelle Ansprüche an bestimmte Produkte eingegangen werden konnte. Die durch die Bedarfsbündelung im Rahmen des FEK bzw. des Apothekeneinkaufs- gremiums erzielten Preisreduktionen bzw. Einsparungen waren nach Ansicht des Kon- trollamtes unabhängig vom Status als Unternehmung zu sehen, da diese Maßnahmen bereits in der zuvor bestehenden Organisationsform (Betrieb gem. § 72 WStV) einge- leitet worden waren. Wenngleich die Beschaffungszuständigkeiten für die U-KAV sowohl in wertmäßiger als auch in sachlicher Hinsicht wesentlich erweitert wurden, so ist doch eine ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgende, flexible und unmittelbare Beauftra- gung von Lieferantinnen und Lieferanten sowie Dienstleistern auf Grund des für öffentli- che AuftraggeberInnen - wie es die U-KAV nach wie vor ist - bindenden Bundesverga- begesetzes (BVergG) oberhalb von bestimmten Schwellenwerten ausgeschlossen. Zusätzliche positive ökonomische Effekte wären allerdings von einer weiteren Erhöhung der Zahl an zentralen Ausschreibungen und einer höchstmöglichen Straffung der Pro- duktpalette zu erwarten. Der Empfehlung des Kontrollamtes wird seitens des Geschäftsbe- reiches Wirtschaft durch verstärkte Aktivitäten im Bereich jener Artikel und Warengruppen Rechnung getragen, die an der Spitze der Umsatzstatistiken stehen und somit zu den Kostentreibern zu zählen sind. So wurde die Versorgung mit Antidekubitusbehelfen erstmals europaweit ausgeschrieben. Weiters wurde mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Straffung der P...
Feststellungen des Kontrollamtes. Grundsätzlich war festzuhalten, dass der Prozess, "Verwalten" durch unternehmeri- sches Handeln im Personalmanagement zu ersetzen, bereits vor der Unternehmungs- gründung mit der Herausgabe der ersten Personalpakete im Zuge der Dezentralisierung eingeleitet worden war. In diesem Zusammenhang erfolgte auch in den Anstalten die Umorganisation der Personalstellen zu Abteilungen Personal. Dadurch wurden erste Schritte vom KAV in Richtung eines modernen Personalmanagements gesetzt. Dieser Prozess erfuhr durch die in einem hohen Ausmaß erfolgte Umsetzung der im Strategiekonzept U-KAV vorgeschlagenen Maßnahmen eine deutliche Weiterentwick- lung. Ebenso gelang es durch entsprechende Vereinbarungen Entscheidungsabläufe zu verkürzen, wodurch das Personalmanagement der U-KAV deutlich an Flexibilität ge- wonnen hat. Allerdings waren dieser Entwicklung durch die sowohl im Statut als auch durch die vom Magistratsdirektor getroffenen diesbezüglichen Festlegungen Grenzen gesetzt, womit ein Personalmanagement nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht zur Gänze realisiert worden ist. Da dem Personalmanagement als Führungsin- strument aber eine entscheidende Gestaltungsfunktion zukommt und nur dann zu- kunftsweisende Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können, wenn auf die stän- dig wechselnden Einflüsse rechtzeitig und flexibel reagiert wird, erschien es nach An- sicht des Kontrollamtes zweckmäßig, die Eigenverantwortung der Unternehmung im Personalbereich weiter zu stärken. Das Kontrollamt fand in der U-KAV eine Reihe implementierter und entwickelter Werk- zeuge aus dem Bereich des Personalmanagements vor, wobei noch nicht alle in aus- reichendem Maß genutzt wurden. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf den notwendigen Einsatz von Personalbedarfsberechnungen hingewie- sen. Auch auf dem Gebiet der Führungskräfte wären im Rahmen weiter zu setzender Personalentwicklungsmaßnahmen erforderliche Verbesserungen erzielbar. Nicht zuletzt war die Gründung der Unternehmung mit einer Vermehrung der Führungs- und Spitzenpositionen verbunden, wobei die Steigerung der hiefür aufgewendeten Fi- nanzmittel über eine proportionale Erhöhung hinausging.
Feststellungen des Kontrollamtes. 5.6.1 Im Rahmen der Einschau war vom Kontrollamt festzustellen, dass die in den strategischen Unternehmenskonzepten angeführten Vorhaben hinsichtlich der Festle- gung von quantitativen und qualitativen Leistungsaufträgen innerhalb der U-KAV bisher nicht realisiert wurden. Obwohl für ambulante und ausgewählte stationäre Leistungen Kalkulationsgrundlagen nach einheitlichen Kriterien erstellt wurden, erfolgte im Betrachtungszeitraum keine umfassende Festlegung von objektiven Standards, welche medizinischen Leistungen mit welchen Mitteln in den einzelnen Krankenanstalten und geriatrischen Einrichtungen zu erbringen seien. Zu der Transparenz bzgl. der Kosten- und Leistungsstrukturen innerhalb der leistungs- erbringenden Einrichtungen der U-KAV war anzumerken, dass diese durch die Anwen- dung der Bundesvorgaben für eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung im geriatri- schen Bereich gestärkt wurde. Die Weiterentwicklung der bestehenden Kostenrechnung in Richtung einer patientinnen- und patientenbezogenen Kostenträgerrechnung mit ein- heitlichen Leistungskatalogen und Kalkulationsrichtlinien wurde jedoch nur punktuell vorangetrieben. 5.6.2 Nach den Grundsätzen des New Public Management ist ein operationaler - d.h. nach Inhalt, Ausmaß und Zeitbezug definierter - Leistungsauftrag eine wesentliche Vor- aussetzung für die wirtschaftliche Leistungserbringung im öffentlichen Bereich. In die- sem Sinn waren bereits in den strategischen Konzepten Systeme und Instrumente zur Realisierung der Leistungsplanung und der Weiterentwicklung der Kosten- und Leis- tungsrechnung vorgesehen gewesen. Die zum Zeitpunkt der Einschau für das Jahr 2008 geplante Erstellung des RSG für Wien ließ eine Veränderung der Rahmenbedingungen für die Leistungsplanung der U- KAV erwarten. Im RSG wird nämlich von der bisherigen Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der Betten pro Krankenanstalt und Fachrichtung abgegangen und eine Verteilung von Leistungsmengen (MEL, HDG) zwischen den verschiedenen Leistungs- anbieterinnen und -anbietern im intra- und extramuralen Bereich (z.B. Krankenanstalten verschiedener TrägerInnen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte) in den Mittelpunkt gestellt. Nach Ansicht des Kontrollamtes sollte daher für diesen regionalen Verteilungsprozess eine effiziente Gestaltung der Leistungsverteilung auf den operativen Ebenen innerhalb der U-KAV vorbereitet werden. Hiefür wurde empfohlen, die Vorhaben zur Entwicklung der Leistungsplanung und zur Weiterentwicklung der Kostenr...

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  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.