Feststellungen des Kontrollamtes Musterklauseln

Feststellungen des Kontrollamtes. 2.1 Während die HO und die WE innerhalb ihres Konzernbereiches Verträge über die Konzernleistungen abgeschlossen haben, wurde ein solcher Vertrag von der BM, die ebenfalls eine Holdingfunktion für mehrere Tochterunternehmen wahrnimmt, nicht er- richtet. Im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE wurde daher empfohlen, auch seitens der BM einen Vertrag für deren Konzernleistungen zu schließen. Stellungnahme der WIENER STADTWERKE Holding AG und der WIEN ENERGIE GmbH: Die BM hat getrachtet, mit jenen Tochtergesellschaften, bei denen ein Beherrschungsverhältnis gegeben ist, einen Konzernvertrag ähnlich jenem wie die BM ihn mit der HO abgeschlossen hat, zu fi- nalisieren. Nach mehrmaligen Besprechungen und Prüfungen er- gab sich als adäquateste Lösung, dass bei Vorliegen konkreter Leistungen Einzelverrechnungen erfolgen. Mit der Neufassung des Konzernvertrages (ab 2004) wird dieses Thema wieder be- handelt werden.
Feststellungen des Kontrollamtes. 2.8.1 Für das unternehmerische Handeln der EntscheidungsträgerInnen und die Funkti- onsweise der betriebswirtschaftlichen Strukturen bildet die jeweilige Rechtsform eines Unternehmens eine wesentliche Rahmenbedingung. Während andere Bundesländer die TrägerInnen der Krankenanstalten mit Rechtspersönlichkeit ausstatteten, wählte die Stadt Wien eine Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Daher bildet die U-KAV auch nach ihrer Unternehmungswerdung weiterhin einen Teil des Magistrats, deren Vermögen gesondert von dem der Stadt Wien verwaltet wird.
Feststellungen des Kontrollamtes. Grundsätzlich war festzuhalten, dass der Prozess, "Verwalten" durch unternehmeri- sches Handeln im Personalmanagement zu ersetzen, bereits vor der Unternehmungs- gründung mit der Herausgabe der ersten Personalpakete im Zuge der Dezentralisierung eingeleitet worden war. In diesem Zusammenhang erfolgte auch in den Anstalten die Umorganisation der Personalstellen zu Abteilungen Personal. Dadurch wurden erste Schritte vom KAV in Richtung eines modernen Personalmanagements gesetzt. Dieser Prozess erfuhr durch die in einem hohen Ausmaß erfolgte Umsetzung der im Strategiekonzept U-KAV vorgeschlagenen Maßnahmen eine deutliche Weiterentwick- lung. Ebenso gelang es durch entsprechende Vereinbarungen Entscheidungsabläufe zu verkürzen, wodurch das Personalmanagement der U-KAV deutlich an Flexibilität ge- wonnen hat. Allerdings waren dieser Entwicklung durch die sowohl im Statut als auch durch die vom Magistratsdirektor getroffenen diesbezüglichen Festlegungen Grenzen gesetzt, womit ein Personalmanagement nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht zur Gänze realisiert worden ist. Da dem Personalmanagement als Führungsin- strument aber eine entscheidende Gestaltungsfunktion zukommt und nur dann zu- kunftsweisende Aufgaben effektiv wahrgenommen werden können, wenn auf die stän- dig wechselnden Einflüsse rechtzeitig und flexibel reagiert wird, erschien es nach An- sicht des Kontrollamtes zweckmäßig, die Eigenverantwortung der Unternehmung im Personalbereich weiter zu stärken. Das Kontrollamt fand in der U-KAV eine Reihe implementierter und entwickelter Werk- zeuge aus dem Bereich des Personalmanagements vor, wobei noch nicht alle in aus- reichendem Maß genutzt wurden. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf den notwendigen Einsatz von Personalbedarfsberechnungen hingewie- sen. Auch auf dem Gebiet der Führungskräfte wären im Rahmen weiter zu setzender Personalentwicklungsmaßnahmen erforderliche Verbesserungen erzielbar. Nicht zuletzt war die Gründung der Unternehmung mit einer Vermehrung der Führungs- und Spitzenpositionen verbunden, wobei die Steigerung der hiefür aufgewendeten Fi- nanzmittel über eine proportionale Erhöhung hinausging.
Feststellungen des Kontrollamtes. Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die Beschaffungszuständigkeiten des KAV bereits vor der Umwandlung in eine Unternehmung eine deutliche Ausweitung gegenüber sonstigen Betrieben der Stadt Wien erfahren hatten. Mit der Unterneh- mungsgründung waren nahezu alle wertmäßigen Beschaffungskompetenzen an die U- KAV übertragen worden, sodass - innerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes - eine flexible Disposition der ihr für Anschaffungen zur Verfügung stehenden Budgetmittel möglich wurde. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Befassung von Kollegialorga- nen erfolgte eine beschleunigte Verfahrensabwicklung, die mit einer Reduktion des ad- ministrativen Aufwandes einherging. Die erst im Jahr 2006 in vollem Umfang wirksam gewordene Übertragung der sachli- chen Beschaffungszuständigkeit, die aber weiterhin die Möglichkeit bietet, auf Ressour- cen anderer Dienststellen der Stadt Wien zuzugreifen, erschien insofern positiv, als nun leichter auf individuelle Ansprüche an bestimmte Produkte eingegangen werden konnte. Die durch die Bedarfsbündelung im Rahmen des FEK bzw. des Apothekeneinkaufs- gremiums erzielten Preisreduktionen bzw. Einsparungen waren nach Ansicht des Kon- trollamtes unabhängig vom Status als Unternehmung zu sehen, da diese Maßnahmen bereits in der zuvor bestehenden Organisationsform (Betrieb gem. § 72 WStV) einge- leitet worden waren. Wenngleich die Beschaffungszuständigkeiten für die U-KAV sowohl in wertmäßiger als auch in sachlicher Hinsicht wesentlich erweitert wurden, so ist doch eine ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgende, flexible und unmittelbare Beauftra- gung von Lieferantinnen und Lieferanten sowie Dienstleistern auf Grund des für öffentli- che AuftraggeberInnen - wie es die U-KAV nach wie vor ist - bindenden Bundesverga- begesetzes (BVergG) oberhalb von bestimmten Schwellenwerten ausgeschlossen. Zusätzliche positive ökonomische Effekte wären allerdings von einer weiteren Erhöhung der Zahl an zentralen Ausschreibungen und einer höchstmöglichen Straffung der Pro- duktpalette zu erwarten. Der Empfehlung des Kontrollamtes wird seitens des Geschäftsbe- reiches Wirtschaft durch verstärkte Aktivitäten im Bereich jener Artikel und Warengruppen Rechnung getragen, die an der Spitze der Umsatzstatistiken stehen und somit zu den Kostentreibern zu zählen sind. So wurde die Versorgung mit Antidekubitusbehelfen erstmals europaweit ausgeschrieben. Weiters wurde mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Straffung der P...
Feststellungen des Kontrollamtes. 5.6.1 Im Rahmen der Einschau war vom Kontrollamt festzustellen, dass die in den strategischen Unternehmenskonzepten angeführten Vorhaben hinsichtlich der Festle- gung von quantitativen und qualitativen Leistungsaufträgen innerhalb der U-KAV bisher nicht realisiert wurden. Obwohl für ambulante und ausgewählte stationäre Leistungen Kalkulationsgrundlagen nach einheitlichen Kriterien erstellt wurden, erfolgte im Betrachtungszeitraum keine umfassende Festlegung von objektiven Standards, welche medizinischen Leistungen mit welchen Mitteln in den einzelnen Krankenanstalten und geriatrischen Einrichtungen zu erbringen seien. Zu der Transparenz bzgl. der Kosten- und Leistungsstrukturen innerhalb der leistungs- erbringenden Einrichtungen der U-KAV war anzumerken, dass diese durch die Anwen- dung der Bundesvorgaben für eine Kostenarten- und Kostenstellenrechnung im geriatri- schen Bereich gestärkt wurde. Die Weiterentwicklung der bestehenden Kostenrechnung in Richtung einer patientinnen- und patientenbezogenen Kostenträgerrechnung mit ein- heitlichen Leistungskatalogen und Kalkulationsrichtlinien wurde jedoch nur punktuell vorangetrieben.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.