Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen (“Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 (des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages), aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 1.1. 2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 1.1. 2014 geleistete MVK-Beiträge gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag. a) Außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei Arbeitnehmern, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei Arbeitnehmern, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. Bei Arbeitnehmern, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei Arbeitnehmern, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei Arbeitnehmern, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. Arbeitnehmer, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
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Samples: Kollektivvertrag
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für AngestellteMitarbeiter, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 01.01.2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen Abfertigungsregeln des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen (“Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 (des bis 31.12bzw. 2013 geltenden Kollektivvertrages), aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 1.1. 2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 1.1. 2014 geleistete MVK-Beiträge § 11a gewährt. : Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt Monatsentgelt zum Austrittstag.
a) Außerordentliche außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. ArbeitnehmerArbeitnehmerInnen, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
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Samples: Kollektivvertrag
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten gebühren nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 1.1.2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten gebühren somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen (“„Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 (des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages)11, aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 1.1. 2014 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 1.1. 2014 01.01.2014 geleistete MVK-Beiträge gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag.
a) Außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei ArbeitnehmernAngestellten, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei ArbeitnehmernAngestellten, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. Bei ArbeitnehmernAngestellten, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei ArbeitnehmernAngestellten, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei ArbeitnehmernAngestellten, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. ArbeitnehmerAngestellte, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
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Samples: Kollektivvertrag
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für AngestellteMitarbeiter, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen Abfertigungsregeln des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für AngestellteMitarbeiter, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen (“„Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 des bis 31.12. 2013 geltenden Kollektivvertrages gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 (des bis 31.12bzw. 2013 geltenden Kollektivvertrages), aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 1.1. 2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 1.1. 2014 geleistete MVK-Beiträge § 11a gewährt. : Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt Monatsentgelt zum Austrittstag.
a) Außerordentliche außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei ArbeitnehmernArbeitnehmerInnen, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. Arbeitnehmer, ArbeitnehmerInnen für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
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