Unterstützung Musterklauseln

Unterstützung. Der Verkäufer bietet Apple angemessene Unterstützung und Hilfe und agiert einzig auf Anweisung von Apple bei (i) der Reaktion auf eine Untersuchungs- oder Kooperationsanfrage durch eine Datenschutz- oder ähnliche Behörde; (ii) der Benachrichtigung eines Dritten über einen Verstoss gegen die Informationssicherheit, wenn dies von Apple benötigt oder angefordert wird; (iii) der Durchführung gesetzlich geforderter Folgenabschätzungen zu Geheimhaltung, Sicherheit und Datenschutz und (iv) der Beratung mit den relevanten Behörden, wenn dies in Bezug auf derartige Folgenabschätzungen erforderlich ist.
Unterstützung. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezo- gener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz- Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu ge- hören u.a.:
Unterstützung. 1. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten unterstützen. Dies umfasst insbesondere: kostenfreie Überlassung von Strom, Wasser, Abstellmöglichkeiten für Equipment, Umkleidemöglichkeiten für Mitarbeiter des Auftragnehmers usw..
Unterstützung. Im Falle eines Unfalls hilft der Unfallassistent bei – der Besorgung verschriebener Medikamente – bei Behördengängen durch Organisation einer Begleitung bzw. Nachweis von Möglichkeiten zur Vermeidung selbiger (sofern möglich)
Unterstützung. Soweit dies möglich ist, unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen bei Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht, einschließlich Kapitel III der Datenschutz-Grund- verordnung, sobald diese anwendbar ist. Darüber hinaus unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner Pflichten gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht, einschließlich Artikel 32 bis 36 Daten- schutz-Grundverordnung, sobald diese anwendbar ist. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, für seine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen einen angemessenen Aufwand- bzw. Kostenersatz zu verrechnen.
Unterstützung. Die Geschäftsleitung bemüht sich, die Kommissionsmitglieder jeweils möglichst kurzfristig zu empfangen und sie in der Er- füllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
Unterstützung. Der AG unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten den Consultant bei der Erfüllung der Pflichten des Consultants gemäß diesem Consultingvertrag. Der AG stellt dem Consultant alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Leistungen, die im Einzelnen in Anlage 3 [Aufgabenstellung (terms of reference) nebst Ausschreibungsunterlagen] dargestellt sind, schnellstmöglich und in vollem Umfang zur Verfügung. Der AG unterstützt den Consultant, dessen Mitarbeiter und Direktoren und gegebenenfalls deren [direkte] Verwandtschaft, soweit ihm dies möglich ist, darüber hinaus bei: der schnellstmöglichen Beschaffung der für Einreise, Aufenthalt, Arbeit und Ausreise notwendigen Dokumente (Visa, Arbeitserlaubnis etc.); der Gewährung und/oder Beschaffung des ungehinderten Zugangs zum Projekt, wo dies für die Erbringung der Leistungen notwendig ist; der Ein-, Ausfuhr und Zollabfertigung von persönlichen Gegenständen und von Gütern und Waren, die für die Leistungserbringung benötigt werden; dem Rücktransport in Notfällen; der Beschaffung einer Erlaubnis zur Einfuhr von ausländischer Währung, die vom Consultant für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sowie von dessen ausländischem Personal zum persönlichen Gebrauch benötigt wird; der Beschaffung einer Erlaubnis zur Ausfuhr des durch den AG an den Consultant unter diesem Consultingvertrag gezahlten Geldes; und der Verschaffung von Zugang zu anderen Organisationen zwecks Einholung der vom Consultant zu beschaffenden Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag oder einem der unter den vorangehenden Teilabschnitten (a) bis (f) dargelegten Sachverhalte. XXXXXXX Xxxxxx nicht anderslautend in den Besonderen Bedingungen angegeben, ist der Consultant dafür verantwortlich, sämtliche Steuerverbindlichkeiten zu erfüllen, die sich im Land des AG aus dem Consultingvertrag ergeben. Steuerverbindlichkeiten des Consultants in anderen Ländern als dem Land des AG gelten als in der Vergütung enthalten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Sollte nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Consultingvertrages durch die Parteien eine Änderung des anwendbaren Rechts im Land des AG in Bezug auf Steuern und/oder Abgaben eintreten, die die Kosten, die dem Consultant bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, erhöht oder (gegebenenfalls) verringert, so werden die Vergütung und die sonstigen Kosten, die dem Consultant im Rahmen dieses Consultingvertrages ansonsten zu zahlen s...
Unterstützung. 8.1. Der Kunde kann Störungen und Fragen auf eine von Optiply angegebene Weise melden. Optiply wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Fragen angemessen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beantworten.
Unterstützung. Zur Unterstützung der Durchführung der QS-Maßnahmen des AG hat der AN die dafür erfor- derlichen Arbeitskräfte, Unterlagen, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtun- gen, Kommunikationsmöglichkeiten sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. Die Kommu- nikation erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache, wenn nicht anderes vertraglich verein- bart.
Unterstützung. Der Processor soll - soweit ihm dies möglich ist - den Controller durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen unterstützen, um ihm die Erfüllung seiner Controller-Verpflichtungen zur Beantwortung von Anfragen des Dateninhabers sowie der Ausübung von dessen anwendbaren Rechten zu ermöglichen, einschließlich Chapter III der General Data Protection Regulation, sobald diese anwendbar ist. Daneben soll der Processor den Controller unterstützen um die Einhaltung der Controller- Pflichten nach dem anwendbaren Datenschutzrecht zu sichern, einschließlich der Artikel 32 bis 36 der General Data Protection Regulation, sobald diese anwendbar ist.