Finanzielle und personelle Auswirkungen Musterklauseln

Finanzielle und personelle Auswirkungen. Finanzielle und personelle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die vereinbarten Pflichten bringen nicht mehr personellen Aufwand als der bisherige Zustand. Eher entlastet der Vertrag die seit über 20 Jahren mit der Problematik der Anflüge auf Zürich durch deutsches Hoheitsgebiet stark befassten Bundesbehörden. Zwar geht die Eidgenossenschaft finanzielle Verpflichtungen ein, was den Betrieb der Fluglärmmessstationen anbelangt, doch werden diese an die Konzessionärin weitergegeben. Die Übernahme von Pflichten, die sich aus dem Staatsvertrag erge- ben, ist eine Bedingung der Betriebskonzession. Die Schweiz geht auch Pflichten bezüglich Durchführung der Flugverkehrskontrolle ein. Die entsprechenden Aufwendungen werden aber wie schon heute bei der Sky- guide anfallen. Grösseren Aufwand bringt der Vertrag nicht. Er bietet aber die Grundlage, nun auch einen Kostenausgleich zu erhalten (vgl. oben: Kommentar zu Art. 1).
Finanzielle und personelle Auswirkungen. Die Umsetzung des Modell-NAV hat spürbare Auswirkungen auf Privatpersonen, die infolge Alter, Krankheit oder einer Beeinträchti- gung in den eigenen vier Wänden gepflegt und betreut werden. Dabei sind insbesondere die finanziellen Auswirkungen hervorzuheben. Die Entschädigung der Präsenzzeit sowie die Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden führen einerseits zu einer deutlichen Verteuerung von 24- Stunden-Betreuungsverhältnissen. Anderseits sind die legitimen An- sprüche der stark geforderten Betreuungspersonen auf eine angemes- sene Entschädigung ihrer Tätigkeit und die vergleichsweise tiefen Min- destlohnansätze im NAV Hauswirtschaft des Bundes zu berücksichtigen. Dennoch ergeben sich auch bei einer hohen Betreuungsintensität Kos- ten, die deutlich unter den durchschnittlichen Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim liegen dürften. Allerdings sind die Inhalte des kanto- nalen NAV Hauswirtschaft bis auf wenige Ausnahmen dispositiver Natur. Es steht den Parteien somit frei, mit einer schriftlichen Vereinbarung von den Regelungen zur Präsenzzeitentschädigung sowie zur Entschädi- gung von Nachtarbeit und Überstunden abzuweichen oder diese gänz- lich auszuschliessen. Für den Kanton ergeben sich keine zusätzlichen Vollzugsaufgaben. Die Einhaltung der Mindestlöhne gemäss NAV Hauswirtschaft des Bun- des wird bereits heute auch bei 24-Stunden-Betreuungsverhältnissen durch die kantonale tripartite Kommission (TPK) gestützt auf ihren Voll- zugsauftrag in Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Entsendegesetzes (SR 823.20) geprüft. Die übrigen Bestimmungen der Vorlage unterliegen keiner di- rekten Überprüfung durch den Kanton oder die TPK und sind im Be- darfsfall durch die Vertragsparteien vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen. Die mit diesen Vorlagen verbundenen Änderungen zeitigen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen 

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.