FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tage. 3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium. 3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagen. 3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten. 3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt [ ] EUR. Dies entspricht entspricht: 450,00 EUR (Gruppe I) 390,00 EUR (Gruppe II) 330,00 EUR (Gruppe III) EUR pro Monat und [ ] EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung Behinderung) erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss auf Grundlage der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) vereinbarten Gesamtdauer der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger der Nationalen Agentur berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die Höhe der Zuschussmittel berechnet sich nach den im Erasmus+ Programmleitfaden angegebenen Finanzierungsbestimmungen.
3.2 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für [X Tage] physischer Mobilität [die Anzahl der EU Tage entspricht der Dauer der physischen Mobilität, gegebenenfalls zuzüglich Reisetagen, einschließlich solcher für umweltfreundliches Reisen; Wenn der Teilnehmer / die Mobilitätsphase Teilnehmerin für einen Teil oder den gesamten Mobilitätszeitraum keine finanzielle Unterstützung erhält, ist die Anzahl der Tage entsprechend anzupassen.
3.3 Der gesamte Zuschuss für den Mobilitätszeitraum beträgt EUR. Dies EUR [...], das entspricht EUR [[für Langzeitmobilität] [...] pro Monat und EUR [...] pro zusätzlichem Tag] [[für zusätzliche TageKurzzeitmobilität] EUR 70 pro Tag bis zum 14. Tag der physischen Aktivität und EUR 50 pro Tag ab dem 15. Tag [falls zutreffend: und beinhaltet allfällige Top-ups] [falls zutreffend: und beinhaltet EUR [...] für Reisekosten. [Für Teilnehmer/innen mit zero-grant soll der Zuschuss für Reisekosten und individuelle Unterstützung 0 sein] [falls zutreffend: und beinhaltet EUR [...] für [....] geförderte Reisetage].
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten Kosten, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit Zuschüssen Inklusionsbedürfnissen (Inklusionsunterstützung) angefallen sind, sprich, mit Inklusionsunterstützung finanziert werden [Falls der Teilnehmer / die Teilnehmerin Anspruch auf einen Reisekostenzuschuss hat: oder für Teilnehmer mit Behinderung erfolgterhöhte Reisekosten], sofern zutreffend, erfolgt auf der Grundlage der vom Teilnehmer / von dem Teilnehmer der Teilnehmerin vorgelegten UnterlagenBelege.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel 3.5 Die Zuschussmittel dürfen nicht zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten herangezogen werden, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt oder Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung finanziert werden, ist unzulässig.
3.6 Ungeachtet Artikel 3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche die der Teilnehmer / die Teilnehmerin aus über sein/ihr Studium/Praktikum hinausgehende Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er er/sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Zuschussvereinbarung
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht □ in Ländergruppe 1: 420 EUR pro Monat und Monat, sowie 14 EUR für zusätzliche Tage, ndergruppe 2: 360 EUR pro Monat, sowie 12 EUR für zusätzliche Tage, ndergruppe 3: 300 EUR pro Monat, sowie 10 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige unvollstän- dige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen unvollstän- digen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teilnehmer/innen mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagendem/der Teilnehmer/in vorzulegenden Un- terlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange so- lange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Sollte der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits be- reits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen Verein- barungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsaktivi- täten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss auf Grundla- ge der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase Mobili- tätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung Entsendeeinrich- tung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichtenberich- ten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilitätsphase von Monaten und Tagen.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase beträgt EURinnerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem Ende der Mobilitätsphase stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die physische Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von EUR zur Verfügung. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche TageMonat.
3.2 3.5 Der endgültige finanzielle Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der physischen Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 2.2 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermitteltermittelt (minus eines halben Monats bei einem Semester Aufenthalt und minus eines ganzen Monats bei 2 Semestern Aufenthalt). Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermitteltMonatssatzes ermittelt (hierbei wird die Anzahl der geförderten Tage auf halbe Monate abgerundet; die restlichen Tage sind Zero Grant-Tage). * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für StudiumDie ursprüngliche Fixierung der finanziellen Unterstützung wird auf Basis des in Artikel 2.2 festgelegten Aufenthaltszeitraums hier in der Annahmeerklärung vorgenommen. Die endgültige Entscheidung über die Höhe der finanziellen Unterstützung fällt jedoch erst am Anfang der Mobilität mit Einreichung der Anfangsbestätigung. Hier kann es zu einer Reduzierung oder Erhöhung der in Artikel 3.4 festgelegten Förderungshöhe kommen. Es gilt dabei dasselbe Berechnungsmodell wie hier in diesem Artikel festgelegt.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten 3.6 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgtdem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, sofern zutreffend, werden auf der Grundlage der vom/von dem Teilnehmer (der) Teilnehmenden vorgelegten UnterlagenBelege berechnet.
3.4 3.7 Eine Nutzung der Fördermittel finanziellen Unterstützung zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt finanziert werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet 3.8 Ungeachtet des Artikel 3.4 3.7 ist der Zuschuss die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus dass der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder für eine Arbeit neben dem Praktikum erzieltaußerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er er/sie die in Anhang I 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Erasmus+ Mobility Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Erasmus+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt 1.050 EUR. Dies entspricht 300 EUR pro Monat und 10 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate Mona- te der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelter- mittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt ge- zahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich ein- schließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum Studium bzw. dem Prak- tikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel Fördermitteln oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer Teil- nehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss auf Grund- lage der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) vereinbarten Gesamtdauer der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber dar- über hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle individuelle Unterstützung aus Erasmus+ Erasmus + EU-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase den Mobilitätszeitraum beträgt EUR. Dies entspricht XXXX,00 EUR entsprechend XXX,00 EUR pro Monat und XXX EUR für zusätzliche Tage.
3.2 pro zusätzlichen Tag. Der endgültige Betrag der Erasmus + EU-Mittel für die Mobilitätsphase den Mobilitätszeitraum wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach durch Erasmus + EU-Mittel gemäß Artikel 2.3 2.4 abgedeckten Mobilität mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland Empfangsland pro Monat geltenden Satz ermittelt. Für unvollständige Monate Bei unvollständigen Monaten wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der aus Erasmus + EU- Mitteln berechnet, indem die Anzahl der Tage des im unvollständigen Monats Monat mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studiumder monatlichen Stückkosten multipliziert wird.
3.2 Zusätzlich erhält der Teilnehmer EUR XXX,00 als Reisebeitrag.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten Kosten, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgtbesonderen Bedürfnissen anfallen, sofern zutreffend, basiert auf Grundlage der von dem den vom Teilnehmer vorgelegten UnterlagenBelegen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel Die finanzielle Unterstützung darf nicht zur Deckung ähnlicher KostenKosten verwendet werden, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässigfinanziert wurden.
3.5 Unbeschadet Abweichend von Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich der Einnahmen, welche die der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum erzieltüber sein Studium hinaus erhalten könnte, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführtTätigkeiten ausübt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile ein Teil davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte wird zurückgezahlt, wenn der Teilnehmer die Mobilitätsaktivität nicht gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung von sich aus vorzeitig beendenausführt. Wenn der Teilnehmer den Vertrag vor dessen Beendigung kündigt, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beendengezahlten Zuschussbetrag zurückerstatten, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nichtes sei denn, wenn dies wurde anders mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurdenEinrichtung vereinbart. Wenn der Teilnehmer jedoch aufgrund von "höherer Gewalt" Gewalt daran gehindert wirdwurde, seine Mobilitätsaktivitäten wie im gemäß Anhang I beschrieben zu beendenabzuschließen, ist hat er berechtigtAnspruch auf den Betrag des Zuschusses, mindestens den aktualisierten Zuschuss der der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhaltendes Mobilitätszeitraums entspricht. Anteile des ZuschussesVerbleibende Mittel müssen erstattet werden, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn sofern dies nicht anders mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes dem Institut vereinbart wurde. Solche Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer sind von der Förderung zurückzutretenEinrichtung zu melden und von der Nationalen Agentur zu akzeptieren.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die Höhe der finanziellen Unterstützung des Mobilitätszuschusses aus Erasmus+-Mitteln der EU errechnet sich nach Tagessätzen entsprechend der festgelegten Ländergruppen. Eine Übersicht der Ländergruppen sowie der zugehörigen Tagessätze sind auf dem Webauftritt der Abt. Internationalisierung/des International Office veröffentlicht.
3.2 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR1800,00 Euro. Dies entspricht EUR 450,00 Euro pro Monat und EUR 15,00 Euro für zusätzliche Tage.
3.2 3.3 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 3.4 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 3.5 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 3.6 Unbeschadet Artikel 3.4 3.5 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich ein- schließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Praktikum Studium bzw. dem Prak- tikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 3.7 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel Fördermitteln oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem die- sem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsakti- vitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung Entsendeeinrich- tung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tagedie oben angegebene Summe.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Erasmus Scholarship Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht in Ländergruppe 1: 555 EUR pro Monat und 18,50 EUR für zusätzliche Tage in Ländergruppe 2: 495 EUR pro Monat und 16,50 EUR für zusätzliche Tage in Ländergruppe 3: 435 EUR pro Monat und 14,50 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige unvollstän- dige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen unvollstän- digen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teilnehmende mit Behinderung Be- hinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagender/die Teilnehmer/in vorzulegenden Unter- lagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange so- lange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Sollte der Teilnehmer der/die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer Teilnehmer/in die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen Ver- einbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsakti- vitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agen- tur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht □ in Ländergruppe 1: 520 EUR pro Monat und 17,33 EUR für zusätzliche Tage □ in Ländergruppe 2: 460 EUR pro Monat und 15,33 EUR für zusätzliche Tage □ in Ländergruppe 3: 400 EUR pro Monat und 13,33 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige unvollstän- dige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen unvollstän- digen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teilnehmende mit Behinderung Be- hinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagender/die Teilnehmer/in vorzulegenden Unter- lagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange so- lange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Sollte der Teilnehmer der/die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer Teilnehmer/in die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen Ver- einbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsakti- vitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agen- tur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln ERASMUS+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tageder in Abschnitt 3 angegebenen Summe.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Die Berechnung der Fördersumme wird auf Basis eines länderspezifischen Tagessatzes (Gruppe 1-3) berechnet. Dabei werden volle Monate (= Fördermonate) pauschal mit 30 Tagen berechnet. Für unvollständige Monate zusätzliche Tage wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl oben genannte Tagessatz pro Tag ausgezahlt. Tage, an denen keine studienverpflichtenden Aufgaben wahrgenommen werden, zählen nicht zur Gesamtdauer der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika Mobilitätsphase und 3 Monate für Studiumwerden nicht finanziell gefördert.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer Teilnehmer/innen mit Behinderung Behinderung) tatsächlich angefallenen Kosten erfolgt, sofern zutreffend, gegebenenfalls auf Grundlage der von dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in vorgelegten UnterlagenBelege.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er er/sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon derselben müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus diesen Vereinbarungen durch den/die Teilnehmer/in von diesem/dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nichtEine Erstattung wird jedoch nicht verlangt, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "höherer Gewalt" Gewalt daran gehindert wird, ihre/seine Mobilitätsaktivitäten wie in Anhang I beschrieben, zu Ende zu bringen. Über derartige Fälle berichtet der Projektträger. Sie werden im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer Regelfall von der Förderung zurückzutretenNA gestattet.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln Erasmus+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR9 Euro/Tag für Länder der Kategorie 3: BG, EE, LT, LV, HU, MT, PL, RO, SK, MK, 11 Euro / Tag für Länder der Kategorie 2: BE, CZ, DE, GR, ES, HR, CY, LU, NL, PT, SI, IS, TR und 13 Euros / Tag für Länder der Kategorie 1: DK, IE, FR, IT, AT, FI SW, GB, LI, NO. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche 270/330/390 Euro per 30 Tage. Die Mobilität wird tagegenau abgerechnet.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss auf Grundlage der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) vereinbarten Gesamtdauer der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht □ in Ländergruppe 1: 450 EUR pro Monat und Monat, sowie 15 EUR für zusätzliche Tage, ndergruppe 2: 390 EUR pro Monat, sowie 13 EUR für zusätzliche Tage, ndergruppe 3: 330 EUR pro Monat, sowie 11 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige unvollstän- dige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen unvollstän- digen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teilnehmer/innen mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagendem/der Teilnehmer/in vorzulegenden Un- terlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange so- lange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Sollte der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits be- reits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen Verein- barungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsaktivi- täten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss auf Grundla- ge der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase Mobili- tätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung Entsendeeinrich- tung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes Anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichtenberich- ten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht □ in Ländergruppe 1: 555 EUR pro Monat und 18,50 EUR für zusätzliche Tage □ in Ländergruppe 2: 495 EUR pro Monat und 16,50 EUR für zusätzliche Tage □ in Ländergruppe 3: 435 EUR pro Monat und 14,50 EUR für zusätzliche Tage.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase Mo- bilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige unvollstän- dige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen unvollstän- digen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teilnehmende mit Behinderung Be- hinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Unterlagender/die Teilnehmer/in vorzulegenden Unter- lagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange so- lange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung Nichtein- haltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer den/die Teilnehmer/in von diesem zurückgezahlt zurückge- zahlt werden. Sollte der Teilnehmer der/die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer Teilnehmer/in die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen Ver- einbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer der/die Teilnehmer/in aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten Mobilitätsakti- vitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agen- tur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Grant Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche Tagedie oben angegebene Summe.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende betref- fende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung Unterstüt- zung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer Teil- nehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten Teil- nehmer vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-EU- Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbarver- einbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Stu- dium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten Aktivitä- ten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens min- destens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichtenbe- richten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Erasmus Scholarship Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet.
3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Xxxxxxx+ Mitteln der EU für eine physische Mobilitätsphase von Monaten.
3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase beträgt EURinnerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem Ende der Mobilitätsphase stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst.
3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die physische Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von EUR zur Verfügung. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche TageMonat.
3.2 3.5 Der endgültige finanzielle Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der physischen Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 2.2 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die keine finanzielle Unterstützung durch Multiplikation gewährt (diese Tage sind Zero Grant-Tage). Die ursprüngliche Fixierung der Anzahl finanziellen Unterstützung wird auf Basis des in Artikel 2.2 festgelegten Aufenthaltszeitraums hier in der Tage des unvollständigen Monats Annahmeerklärung vorgenommen. Die endgültige Entscheidung über die Höhe der finanziellen Unterstützung fällt jedoch erst am Anfang der Mobilität mit 1/30 des Monatsbetrags ermitteltEinreichung der Anfangsbestätigung. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für StudiumHier kann es zu einer Reduzierung oder Erhöhung der in Artikel 3.4 festgelegten Förderungshöhe kommen. Es gilt dabei dasselbe Berechnungsmodell wie hier in diesem Artikel festgelegt.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten 3.6 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgtdem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, sofern zutreffend, werden auf der Grundlage der vom/von dem Teilnehmer (der) Teilnehmenden vorgelegten UnterlagenBelege berechnet.
3.4 3.7 Eine Nutzung der Fördermittel finanziellen Unterstützung zur Deckung ähnlicher Kostenvon Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt finanziert werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet 3.8 Ungeachtet des Artikel 3.4 3.7 ist der Zuschuss die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus dass der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder für eine Arbeit neben dem Praktikum erzieltaußerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er er/sie die in Anhang I 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "höherer Gewalt" daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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Samples: Erasmus+ Mobility Agreement
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt EUR11 Euro/Tag für Länder der Kategorie 3: BG, EE, LT, LV, HU, PL, RO, SK, MK, HR, SI, SB, CZ, TR, 13 Euro / Tag für Länder der Kategorie 2: BE, GR, ES, CY, NL, PT, FR, IT, MT, AT, und 15 Euros / Tag für Länder der Kategorie 1: DK, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX. Dies entspricht EUR pro Monat und EUR für zusätzliche 330/390/450 Euro per 30 Tage. Die Mobilität wird tagegenau abgerechnet.
3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags Monatssatzes ermittelt. * 4Die Mindestdauer beträgt 2 Monate für Praktika und 3 Monate für Studium.
3.3 Die Erstattung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, auf Grundlage der von dem Teilnehmer vorgelegten vorzulegenden Unterlagen.
3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig.
3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.
3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von "„höherer Gewalt" “ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie im in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn / Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.
3.7 Im Falle einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Westfälische Hochschule berechtigt, vor Antritt des Auslandsaufenthaltes durch den Teilnehmer von der Förderung zurückzutreten.
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