Common use of FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG Clause in Contracts

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für eine physische Mobilität von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] Tagen. 3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst. 3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR zur Verfügung. 3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet. 3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden, ist unzulässig. 3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 ist die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er/sie die in Anhang 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.

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Samples: Erasmus+ Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement, Erasmus+ Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden aus Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnetMitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt   EUR. Dies entspricht   EUR pro Monat und   EUR für zusätzliche Tage. 3.2 Der/Der endgültige Betrag für die Teilnehmende erhält Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln durch Multiplikation der EU für eine physische Mobilität von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] TagenAnzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatssatzes ermittelt. 3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze Die Erstattung von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst. 3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR zur Verfügung. 3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehenZuschüssen für Teilnehmer mit Behinderung erfolgt, werden sofern zutreffend, auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnetdem Teilnehmer vorzulegenden Unterlagen. 3.6 3.4 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung Fördermittel zur Deckung von Kosten für Aktivitätenähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert gezahlt werden, ist unzulässig. 3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist die finanzielle Unterstützung der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der Teilnehmer aus Arbeit neben dem Studium bzw. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr dem Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnteerzielt, solange er/sie er die in Anhang 1 I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von „höherer Gewalt“ daran gehindert wird, seine Mobilitätsaktivitäten wie in Anhang I beschrieben zu beenden, ist er berechtigt, mindestens den aktualisierten Zuschuss der tatsächlichen Dauer (akademisch relevanter Beginn/Ende) der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die Entsendeeinrichtung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung etwas anderes vereinbart wurde. Von der Nationalen Agentur genehmigte Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger berichten.

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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement, Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für eine physische Mobilität […] von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] Tagen. 3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst. 3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase […] und die Reisetage durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR zur Verfügung. 3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehenentstehen Inklusionsbeihilfe außergewöhnliche Kosten für teure Reisen Reisebeihilfe zusätzlicher Betrag für grünes Reisen zusätzlicher Betrag für geringere Möglichkeiten, werden auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet. 3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden, ist unzulässig. 3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 ist die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er/sie die in Anhang 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt.

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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß den Finanzierungsregeln im Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnet. 3.2 Der/die Teilnehmende erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für eine physische Mobilität von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] Tagen. 3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasst. 3.4 Die Hochschuleinrichtung stellt dem/der Teilnehmenden die gesamte finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR zur Verfügung. 3.5 Der Beitrag zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Reise- oder Inklusionsbedarf entstehen, werden entstehen (zusätzlicher Betrag für grünes Reisen) wird auf der Grundlage der von dem/der Teilnehmenden vorgelegten Belege berechnet. 3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung zur Deckung von Kosten für Aktivitäten, die bereits aus EU-Mitteln finanziert werden, ist unzulässig. 3.7 Ungeachtet des Artikels 3.6 ist die finanzielle Unterstützung mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seiner/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnte, solange er/sie die in Anhang 1 vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.5 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermittel oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den Teilnehmer von diesem zurückgezahlt werden. Auf die Rückzahlung wird jedoch verzichtet, wenn der Teilnehmer durch höhere Gewalt am Abschluss der Mobilitätsmaßnahme wie in Anhang I beschrieben gehindert wurde. Fälle höherer Gewalt müssen von der entsendenden Einrichtung [Bei eingeladenem Personal aus Unternehmen: von der Gasteinrichtung] gemeldet und mit der NA DAAD schriftlich abgestimmt werden.

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Samples: Grant Agreement

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG. 3.1 Die finanzielle Unterstützung wird gemäß Höhe der Zuschussmittel berechnet sich nach den Finanzierungsregeln im Erasmus+ Programmleitfaden Erasmus+ (Fassung von 2023) berechnetangegebenen Finanzierungsbestimmungen. 3.2 Der/Der Teilnehmer / die Teilnehmende Teilnehmerin erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln Erasmus+ EU-Mitteln und Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für [X Tage] physischer Mobilität, [die Anzahl der EU Tage entspricht der Dauer der physischen Mobilität, gegebenenfalls zuzüglich Reisetagen. Wenn der Teilnehmer / die Teilnehmerin für eine physische Mobilität von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] Tageneinen Teil oder den gesamten Mobilitätszeitraum keine finanzielle Unterstützung erhält, ist die Anzahl der Tage entsprechend anzupassen]. 3.3 Der/die Teilnehmende kann einen Antrag auf Verlängerung der physischen Mobilitätsphase innerhalb der im Programmleitfaden Erasmus+ festgelegten Grenze von 30 Tagen vor dem ursprünglich vereinbarten Ende stellen. Stimmt die Hochschuleinrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, wird die Vereinbarung entsprechend angepasstDer gesamte Zuschuss für den Mobilitätszeitraum beträgt EUR [...]. 3.4 Die Hochschuleinrichtung Organisation stellt dem/dem Teilnehmer / der Teilnehmenden Teilnehmerin die gesamte finanzielle erforderliche Unterstützung für die Mobilitätsphase durch eine Zahlung in Höhe von [siehe G.A. Seite 2 „Finanzierungsplan“] EUR Form einer direkten Bereitstellung der benötigten Serviceleistungen zur Verfügung. Die Organisation stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Serviceleistungen den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Dies beinhaltet auch eine Erstattung dieser Kosten nach den internen Regelungen der Hochschuleinrichtung im Falle einer Vorfinanzierung durch den/die Teilnehmer/in beinhalten. 3.5 Der Beitrag zu den Die Erstattung von Kosten, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Reise- Inklusionsunterstützung [oder Inklusionsbedarf entstehenerhöhten Reisekosten] angefallen sind, werden erfolgt auf Basis der Grundlage vom Teilnehmer / von der von dem/der Teilnehmenden Teilnehmerin vorgelegten Belege berechnetBelege. 3.6 Eine Nutzung der finanziellen Unterstützung Die Zuschussmittel dürfen nicht zur Deckung von Kosten für Aktivitätenherangezogen werden, die bereits aus EU-Unionsmitteln oder Mitteln des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung finanziert werden, ist unzulässig. 3.7 Ungeachtet des Artikels Artikel 3.6 ist die finanzielle Unterstützung der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar. Dies schließt ein Gehalt ein, das der/einschließlich Einnahmen, die Teilnehmende für sein/ihr Praktikum oder der Teilnehmer / die Teilnehmerin aus über seine/ihre Lehrtätigkeit oder für eine Arbeit außerhalb seinerLehrtätigkeit/ihrer Mobilitätsmaßnahmen erhalten könnteAusbildung hinausgehenden Tätigkeiten erzielt, solange er/sie die in Anhang 1 I vorgesehenen Aktivitäten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt.

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Samples: Zuschussvereinbarung