Finanzierungsbedarf Musterklauseln

Finanzierungsbedarf. Nach den von der Zielgesellschaft veröffentlichten Informationen hat die Zielgesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage 5.889.063 Clere-Aktien aus- gegeben. Die maximale Angebotsgegenleistung, die für den Erwerb aller ausstehenden und nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen Clere-Aktien erforderlich wäre, wenn al- le ausstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft das Delisting-Erwerbsangebot annehmen würden, beliefe sich auf EUR 62,09 Mio. (d.h. der Angebotspreis von EUR 16,33 je Clere- Aktie multipliziert mit 3.802.507 Clere-Aktien, die der Bieterin nicht gehören). Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Delisting- Erwerbsangebots einschließlich der in Ziffer 10.2 dieser Angebotsunterlage beschriebe- nen Finanzierungsmaßnahmen, Transaktionsnebenkosten von etwa EUR 1,7 Mio. ent- stehen (die „Transaktionsnebenkosten“). Die Transaktionsnebenkosten enthalten sämt- liche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Clere-Aktien unter dem Delisting- Erwerbsangebot und seiner Abwicklung entstehenden Kosten für die beratenden Rechts- anwälte und die UniCredit als das das Delisting-Erwerbsangebot begleitende Wertpapier- dienstleistungsunternehmen sowie weitere Nebenkosten. Der Gesamttransaktionsbetrag, den die Bieterin auf dieser Grundlage für der Abwicklung des Delisting-Erwerbsangebots einschließlich der Transaktionsnebenkosten (und ein- schließlich der Vorerwerbe für einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 2,14 Mio.) benötigen würde, beläuft sich daher voraussichtlich auf maximal rund EUR 65,9 Mio. (die „Gesamtfinanzierungssumme“).
Finanzierungsbedarf. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hat die Zielgesellschaft 4.287.000 InTiCa-Aktien ausgegeben (hierzu Ziffer 6.2.1 der Angebotsunterlage). Die Bieterin hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage unmittel- bar 1.285.671 InTiCa-Aktien (hierzu Ziffer 5.7 der Angebotsunterlage). Würde das Angebot für alle derzeit ausgegebenen und nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltenen InTiCa-Aktien, d.h. insgesamt 3.001.329 InTiCa-Aktien, ent- sprechend rund 70,01 % des Grundkapitals der InTiCa, angenommen werden, wür- de sich die Zahlungsverpflichtung der Bieterin gegenüber allen annehmenden InTi- Ca-Aktionären auf EUR 18.007.974,00 ("Maximale Angebotsgegenleistung") belau- fen (entsprechend der Angebotsgegenleistung von EUR 6,00 je InTiCa-Aktie multi- pliziert mit 3.001.329 InTiCa-Aktien). Die vorgenannten 3.001.329 InTiCa-Aktien schließen die von der Zielgesellschaft gehaltenen Eigenen InTiCa-Aktien mit ein. Zusätzlich geht die Bieterin davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Angebot Transaktionskosten in einer Höhe von nicht mehr als insgesamt EUR 350.000,00 an- fallen ("Transaktionskosten"). Daher wird der maximale Finanzierungsbedarf für die Bieterin im Zusammenhang mit dem Angebot, bestehend aus der Maximalen Angebotsgegenleistung und den Transaktionskosten, auf einen maximalen Gesamtbetrag von ungefähr EUR 18.357.974,00 geschätzt ("Angebotskosten").
Finanzierungsbedarf. Der Vorstand der Gesellschaft geht davon aus, dass die derzeitige Kapitalisierung der Gesellschaft mittelfristig nicht ausreichen wird, um die Geschäftsziele zu erreichen. Der Finanzierungsbedarf der Gesellschaft ergibt sich aus einem Investitions- und Desinvestitionsplan, der vorsieht, ab 2012 die Investitionen in Beteiligungen durch Verkäufe von zuvor eingegangenen Beteiligungen zu finanzieren. In den Jahren 2009 und 2010 geht der Vorstand der Gesellschaft davon aus, keine Erlöse aus Verkäufen erzielen zu können und ist daher auf Mittelzuflüsse von außen, z.B. durch die Ausgabe neuer Aktien, angewiesen. Der Kapitalbedarf ermittelt sich aus folgenden Annahmen: Jahr Anzahl neue Investments Investment- Summe in T-€ Anzahl Verkäufe Summe Verkaufserlöse in T-€ Finanzie- rungsbedarf in T-€ 2009 1 200 – 300 – – 200 – 300 2010 2 400 – 600 – – 400 – 600 2011 3 600 – 900 1 400 – 600 0 – 500 Der dargestellte Finanzierungsbedarf ist abhängig von den angenommen zu leistenden Investmentsummen bzw. zu erzielenden Verkaufserlösen. Jede Abweichung im Zeitpunkt der Veräußerung einer Beteiligung bzw. in der Höhe der zu investierenden Summe oder in der Höhe des Verkaufserlöses kann zu einer Änderung des Finanzierungsbedarfes führen. Des Weiteren geht der dargestellte Investitionsplan davon aus, dass in den Jahren 2009 und 2010 Mittelzuflüsse von außen generiert werden können. Ist dies nicht der Fall, müssen Investitionen verschoben werden und der Investitionsplan an die verfügbaren Finanzmittel angepasst werden. Die Gesellschaft plant die Kapitalisierung der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Aufnahme von Fremdkapital zu erhöhen. Der Vorstand wird für jedes Investment auf Basis folgender Faktoren die Finanzierung des Kapitalbedarfs festlegen: ▪ Akzeptanz von Aktien als Zahlungsmittel beim Verkäufer ▪ Börsenkurs der Tacitus Capital AG ▪ Zinskonditionen zur Fremdfinanzierung ▪ Bereitschaft von Kreditinstituten zur Bewilligung von Fremdkapitalien ▪ Bilanzstruktur der Tacitus Capital AG Der Vorstand wird versuchen, Investments vornehmlich durch die Ausgabe von jungen Aktien entweder im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu bestreiten. Sollte es jedoch dem Vorstand opportun erscheinen – z.B. weil er die derzeitige Marktbewertung der Aktien der Gesellschaft gegenüber dem inneren Wert der Gesellschaft für zu niedrig hält –, auf eine weitere Verwässerung des Aktienkapitals zu verzichten, wird er die Möglichkeit prüf...
Finanzierungsbedarf. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 93.600.000,00 ist eingeteilt in 93.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Xxxxx hält die HLEE zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage 28.074.308 Stückaktien (rund 29,99% des Grundkapitals und der Stimmrechte in der Hauptversammlung von Constantin Medien). Die Bieter halten zum Zeitpunkt der Veröffentli- chung dieser Angebotsunterlage unmittelbar keine Constantin-Aktien. 1 Quelle: Bloomberg.
Finanzierungsbedarf. Der Kapitalbedarf in der Seed-Finanzierungsrunde beträgt 400.000 Euro (s.a. Kapitel 9). Dieser Betrag soll durch Risikokapital (BA/VC) und/oder über ein Crowdinvesting ins Unternehmen fließen. Rechtslage und Qualitätsmanagement BabyAR soll nicht zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken eingesetzt werden, sondern dient aus- schließlich dazu, emotionale Momente für die werdenden Eltern digital festzuhalten. Daher ist die Stand- alone-Variante von BabyAR kein Medizinprodukt und auch nicht als Zubehör zu einem Medizinprodukt zu bewerten und unterliegt somit nicht den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG). BabyAR stellt das Substitutionsprodukt für die bei den werdenden Eltern sehr beliebten (und teuer bezahlten) 3D-/4D-Ultraschallaufnahmen dar. Diese extra für die Eltern angefertigten Ultraschallaufnahmen sind ab dem 01.01.2021 in Deutschland aufgrund einer Verschärfung der Strahlenschutzverordnung verboten. Sowohl den Gynäkologen als auch den Ultraschallfachhändlern und –Herstellern drohen starke Umsatzeinbußen: Gynäkologen können die 3D-/4D-Aufnahmen nicht mehr als Zusatzleistung anbieten und investieren daher jetzt schon nicht mehr in teure 3D-Schallköpfe (VK >10.000 Euro). Um die Akzeptanz von BabyAR zu erhöhen und das Inverkehrbringen von AuRIS vorzubereiten, ist ein Qualitätsmanagement-System gemäß EN DIN ISO 13485 bereits heute in Planung. Wird BabyAR als Software-Komponente zusammen mit einem Ultraschallgerät durch die Gerätehersteller in Verkehr gebracht, unterliegt auch BabyAR den Vorschriften des MPG. Da es für die Gerätehersteller (rechtlich betrachtet) einfacher ist, zertifizierte Software von Drittanbietern in ihre Systeme zu integrieren, ist auch für diesen Vertriebsweg ein QM-System sinnvoll. Darüber hinaus dient das QM-System der Sicherstellung der eigenen Produktqualität. Monitore/Bildschirme zur Darstellung von Ultraschallbildern unterliegen nicht den Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV), d.h. an die zur Darstellung von Ultraschallbildern verwendete Technik werden keine besonderen Anforderungen (Kalibrierung, Kontrastverhältnis, usw.) gestellt. Somit kann BabyAR mit jedem beliebigen Tablet/Smartphone verwendet werden. Auch bei AuRIS gibt für die Darstellung von Ultraschallbildern in einer AR-Brille keine gesetzlichen Hürden.
Finanzierungsbedarf. Für das Wintersemsester 2020/2021 waren fast 3 Millionen Studierende an den deutschen Hochschulen eingeschrieben18. Das durchschnittliche Budget eines Studierenden lag gemäß der 21. Erhebung des Deutschen Studen- tenwerks im Sommersemester 2016 monatlich bei ca. EUR 918, wovon durchschnittlich 51 % durch die Eltern finanziert wurden, 12% über BAföG, 26% über eigenen Verdienst und 12 % über sonstige Finan- zierungsquellen. Während Zuwendungen der Eltern bei Studierenden mit einer hohen Bildungsherkunft 66 % der monatlichen Einnahmen ausmachen, sind es bei Studierenden mit niedriger Bildungsherkunft nur 33 %. Die durchschnittlichen Ausgaben von Studierenden in Deutschland exklusive Studiengebüh- ren und Kosten für Auslandsaufenthalte beliefen sich nach der 21. Erhebung des Deutschen Studen- tenwerks im Sommersemester 2016 auf ca. EUR 819 pro Monat was ca. EUR 9.828 jährlich bedeutet19. Nach dem von der Deutschen Bildung Gruppe erhobenen „Campus Barometer 2018“20 lag dagegen das durchschnittlich vorhandene Budget der befragten Studierenden bei EUR 754, das Wunschbudget (der Betrag, mit dem die befragten Studierenden „rundum zufrieden“ wären) bei EUR 1.01623. Nach Erkenntnissen der Emittentin müssen mehr als zwei Drittel (68 %) der Studierenden neben dem Studium arbeiten, über die Hälfte der erwerbstätigen Studierenden ist auf eigenen Verdienst zur Be- streitung des Lebensunterhaltes angewiesen (59 %).21 Die inzwischen in ganz Deutschland eingeführ- ten mehrstufigen Bachelor- und Masterstudiengänge verfolgen einen im Vergleich zu den vorherigen vorherrschenden Studiengängen stärker verschulten Ansatz und geben vor allem kürzere Regelstudi- enzeiten vor. Für die Studierenden bedeutet dies nach Einschätzung der Emittentin eine stärkere Kon- zentration auf das Studium sowie eine Einschränkung ihrer frei verfügbaren Zeit und damit weniger Zeit für Nebenjobs. Zudem sind aufgrund der der Auswirkungen der Corona Pandemie und der damit ver- bundenen Einschränkungen und Beeinträchtigungen der Wirtschaft viele typische Nebenjobs für Stu- dierende mindestens zeitweise weggefallen und die Möglichkeiten der Eltern, die Studierenden zu be- zuschussen haben sich teilweise verschlechtert. Gleichzeitig sind die Mieten als wesentliche Bestandteil der Lebenshaltungskosten tendenziell gestiegen.22 Aus Sicht der Emittentin spielt zudem die Internationalität der Hochschulausbildung eine immer größere Rolle. Einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, bedeutet zumeist einen klaren fina...

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.