Finanzierungsmaßnahmen Musterklauseln

Finanzierungsmaßnahmen. Die Bieterin hat vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnah- men getroffen, um sicherzustellen, dass ihr die zur vollständigen Erfüllung des Delisting- Erwerbsangebots notwendigen finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Gesamtfinanzierungssumme wird die Bieterin wie folgt finanzieren: Zur Deckung der Gesamtfinanzierungssumme hat die Bieterin mit der UniCredit Bank AG (die „UniCredit“) am 3. Mai 2017 einen Darlehensvertrag in Höhe von bis zu EUR 61,0 Mio. mit einem Zinssatz von 2,5% über EURIBOR (der mit 0 berechnet wird, falls er nega- tiv ist) abgeschlossen (das „Akquisitionsdarlehen“). Zudem sind der Bieterin weitere Mittel durch die Quercus GmbH, mit Sitz in Berlin, an der Herr Xx. Xxxxxx xxx Xxxxx mit 34% der Geschäftsanteile beteiligt ist, in Höhe von EUR 8,0 Mio. im Wege eines nach- rangigen Darlehens (das „Nachrangdarlehen “) mit einer Laufzeit von 5 Jahren bis zum
Finanzierungsmaßnahmen. Die Bieterin hat vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maß- nahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihr die zur vollständigen Erfüllung der Angebotskosten notwendigen finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bieterin hat die folgenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung ge- troffen: Die HKM Beteiligungs GmbH, Seefeld, Österreich ("HKM"), hat sich gegenüber der Bieterin im Wege eines Darlehensvertrags vom 3. August 2020, geändert mit Ände- rungsvertrag vom 19. August 2020 ("Darlehensvertrag"), verpflichtet, der Bieterin ein Darlehen in einer Gesamthöhe von bis zu PLN 93.500.000,00, entsprechend EUR 21.233.850,00 bei einem Wechselkurs von PLN/EUR 1:0,2271 (Quelle: xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/) zum Zeitpunkt der Auszah- lung des Darlehensbetrags am 4. August 2020, zu gewähren, um die Bieterin in die Lage zu versetzen, ihre Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ange- bot zu erfüllen. Sollten zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Ange- botsgegenleistung in Folge von Währungsschwankungen die Mittel nicht ausrei- chen, wird die HKM weitere Mittel zur Verfügung stellen. Die maximale Darlehens- summe unter dem Darlehensvertrag wird dann insoweit erhöht, dass die Darlehens- summe unabhängig vom Wechselkurs einen Gegenwert von EUR 20.000.000,00 er- reicht. Der Zinssatz entspricht 0,5 % p.a. Der Darlehensvertrag enthält keine Bedingungen. Die Rückzahlung des Darlehens kann durch die Bieterin zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Das Darlehen kann seitens der HKM mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Xxxx 2021. Die HKM ist nicht Teil der Optima-Gruppe, wird aber mittelbar von mehreren Mit- gliedern der Familie Xxxxxxxx, zu denen auch Herr Xx. Xx. Xxxx Xxxxxxxx gehört, gehalten. Sämtliche Geschäftsanteile an der HKM werden von der POL - Print Medi- en GmbH, Passau, Deutschland ("POL"), gehalten. Sämtliche Geschäftsanteile an der POL werden (unmittelbar und mittelbar über die Passauer Neue Presse GmbH, Passau, Deutschland) von der Verlagsgruppe Passau GmbH, Passau, Deutschland ("Verlagsgruppe Passau"), gehalten. Die Verlagsgruppe Passau wird von keinem ih- rer Gesellschafter beherrscht. Die Bieterin hat somit alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihr zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots Mittel mindestens in Höhe der Angebotskosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Angebotsge...
Finanzierungsmaßnahmen. Die Bieter haben vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die notwendigen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass ihnen die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Jedem der Bieter stehen aufgrund der nachstehend beschriebenen Finanzierungsmaßnahmen ausrei- chende finanzielle Mittel zur vollständigen Erfüllung dieses Angebots zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung zur Verfügung: 13.2.1 Mittel zur Deckung des Erwarteten Finanzierungsbedarfs Bieter/Gemeinsam handelnde Person Betrag Gesamt TEUR 152.209 a) Von der SIAG bereit gestellte Mittel Zur Vorbereitung des Angebots hat die SIAG von der SWIRU Holding AG, einem mit ihr ver- bundenen Unternehmen, zwei Darlehen in einer Höhe von insgesamt TEUR 117.900 (die „Dar- lehen“) erhalten. Das erste Darlehen aufgrund eines Vertrags vom 10. November 2017 über TEUR 84.000 hat ei- ne Laufzeit von 24 Monaten und wird mit 5% p.a. verzinst. Das zweite Darlehen aufgrund eines Vertrags vom 30. November 2017 über TEUR 33.900 hat ebenfalls eine Laufzeit von 24 Monaten und wird ebenfalls mit 5% p.a. verzinst. Bei den von der SWIRU Holding AG an die SIAG gewährten Darlehen handelt es sich um ei- xxxx Xxxxxx der SWIRU Holding AG. Ein Teilbetrag der Darlehen in Höhe von TEUR 32.196 wurde von der SIAG zum Erwerb einer Beteiligung in Höhe von rund 28,7% an der HLEE im Rahmen einer Kapitalerhöhung verwen- det. Ein weiterer Teilbetrag der Darlehen in Höhe von TEUR 51.516 wurde von der SIAG aufgrund Vereinbarung vom 27. November 2017 als zweckgebundenes Darlehen an die HLEE weiterge- leitet. Das Darlehen wird mit 5% p.a. verzinst und entsprechend der Ausführungen in Ziffer 5.3.1 zurückgeführt. Im Falle einer Andienungsquote von mindestens 20,01% erfolgt die Rück- zahlung in zwei gestaffelten Tranchen nach zwei (TEUR 21.516) bzw. drei Jahren (TEUR 30.000). Die HLEE muss das Darlehen in demjenigen Umfang für die Kapitalerhöhung der Highlight Communications einsetzen, in welchem diese nicht durch im Rahmen der be- schriebenen Kapitalerhöhung der HLEE finanziert werden kann. Der restliche Darlehensbetrag in Höhe von TEUR 34.188 steht der SIAG vor Durchführung des Angebots als flüssige Mittel zur Verfügung. Soweit die von der SIAG bereitgestellten Mittel zum Erwerb von Zum Verkauf Eingereichten Xxxxxxxxxx-Xxxxxx verwendet werden, gewährt die SIAG der Highlight Communications auf- grund einer Vereinbarung zwischen der SIAG und der Highlight Communications vom 1...

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.