Finanzinstrumente. a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5; b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investment- fondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt; d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können; e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt; f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehan- delt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelspro- dukte, die effektiv geliefert werden müssen; g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzin- strumente aufweisen; h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; i) finanzielle Differenzgeschäfte; j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirt- schaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligatio- nen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufwei- sen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden; k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderun- gen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshan- delssystem) anerkannt ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Finanzinstrumente. a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investment- fondsgesetzes Investmentfonds- gesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außer- börsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate AgreementsAgree- ments) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge-er- träge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte Termin- geschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte Derivatkon- trakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden wer- den müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente Instru- mente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder o- der über ein OTF gehan- delt gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelspro- dukteEnergiegroß- handelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssenmüs- sen;
g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außer- börsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate AgreementsAgree- ments) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen kommerzi- ellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzin- strumente de- rivativer Finanzinstrumente aufweisen;
h) derivative Instrumente für den Transfer von KreditrisikenKreditri- siken;
i) finanzielle Differenzgeschäfte;
j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außer- börsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate AgreementsAgree- ments) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirt- schaftsstatistikenWirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet abge- rechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug Be- zug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligatio- nenObligationen, Indizes Indi- zes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer derivati- ver Finanzinstrumente aufwei- senaufweisen, wobei unter anderem ande- rem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werdenwer- den;
k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren de- ren Übereinstimmung mit den Anforderun- gen Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshan- delssystemEmissionshandelssystem) anerkannt an- erkannt ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Finanzinstrumente. a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investment- fondsgesetzes Investmentfondsgeset- zes 2011 – - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außerbörsli- che Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte Terminge- schäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen an- deren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem ei- nem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehan- delt gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelspro- dukteEnergiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außerbörsli- che Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzin- strumente Finanzinstrumente aufweisen;
h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
i) finanzielle Differenzgeschäfte;
j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche außerbörsli- che Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf KlimavariablenKlimavaria- blen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirt- schaftsstatistikenWirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssenmüs- sen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte Derivat- kontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligatio- nenObliga- tionen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer derivati- ver Finanzinstrumente aufwei- senaufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;
k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderun- gen Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshan- delssystemEmissionshandelssystem) anerkannt ist.
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Finanzinstrumente. a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 54;
b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 65;
c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investment- fondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte außerbörsliche Zinstermingeschäfte (ForwardsForward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegtkönnen und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt;
f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, Markt oder über ein MTF oder über ein OTF gehan- delt gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelspro- dukte, die effektiv geliefert werden müssen;
g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte Termingeschäfte (Forward Rate AgreementsForwards) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in litWaren gemäß Art. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzin- strumente aufweisen38 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;
h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
i) finanzielle Differenzgeschäfte;
j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirt- schaftsstatistikenWirtschaftsstatist ken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegtkönnen und diese Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligatio- nen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufwei- sen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;
kgemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderun- gen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshan- delssystem) anerkannt istNr. 1287/2006.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Finanzdienstleister Und Versicherungsvermittler