Geschäftsentwicklung Musterklauseln

Geschäftsentwicklung. Die Deka-Gruppe setzt die Wertpapierhausstrategie weiterhin konsequent um. Mit der Managementagenda 2025 will die Deka-Gruppe ihre Position als kundenorientiertes, innovatives und nachhaltiges Wertpapierhaus der Sparkassen weiter ausbauen. Die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft sind auch zum Halbjahr 2020 noch nicht abschließend abschätzbar, somit besteht weiterhin eine hohe Unsicherheit über die zukünftigen Marktentwicklungen. In den für den Halbjahresfinanzbericht aktualisierten Erwartungen wurde die gegenwärtige Abschätzung der Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigt. Sie ist jedoch wegen der vorgenannten Aspekte auch weiterhin mit hohen Unsicherheiten verbunden. Für die Total Assets im Fonds- und Zertifikategeschäft wird trotz der negativen Wertentwicklung im ersten Halbjahr für 2020 weiterhin ein moderater Zuwachs gegenüber dem Jahresultimo 2019 erwartet. Dieser dürfte jedoch marktbedingt voraussichtlich nicht so hoch wie ursprünglich geplant ausfallen. Die Nettovertriebsleistung wird in Summe weiterhin über dem Vorjahresniveau erwartet. Dabei liegt die Erwartung für die Vertriebsleistung mit Retailkunden weiterhin leicht über dem deutlich positiven Wert aus 2019. Für das Geschäft mit institutionellen Kunden wird – in Relation zum Wert des Jahres 2019 – ein stärkerer Anstieg erwartet. Die Deka-Gruppe rechnet trotz der Corona-Krise für die restlichen Monate des laufenden Jahres mit einer weiterhin soliden Finanzlage. Die Bilanzsumme wird zum Jahresende im Rahmen des aktiven Risikomanagements und des Bilanzstrukturmanagements leicht unter dem Niveau per 30. Juni 2020 erwartet. Sowohl aus der normativen als auch aus der ökonomischen Perspektive rechnet die Deka-Gruppe mit einer weiterhin angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung. Für die harte Kernkapitalquote wird weiterhin ein Niveau über der strategischen Zielmarke von 13 % angestrebt. Zum Jahresende wird die Quote – beeinflusst durch die Auswirkungen der Corona-Krise – in etwa auf dem Niveau zur Jahresmitte und damit in Höhe der strategischen Zielmarke erwartet. Im Rahmen des Risikomanagements wurden Maßnahmen zur Portfoliooptimierung bei gleichzeitiger Berücksichtigung eines angemessenen Rendite-Risikoverhältnisses bereits eingeleitet. Die Bilanzsteuerung ist dabei auf die sichere Einhaltung einer angemessenen Leverage Ratio deutlich oberhalb der Drei-Prozent-Marke sowie die Einhaltung der MREL-Anforderung ausgerichtet. Im Rahmen der Risikotragfähigkeitsana...
Geschäftsentwicklung. Bedingt durch die deutlichen Zuwächse im Auftragseingang des Vorjahres konnte mit einem soliden Auftragsstand in das Jahr 2023 gestartet werden. Je nach Branchenschwerpunkt haben sich im Geschäftsjahr 2023 auch die einzelnen Unternehmen der Binder+Co Gruppe entwickelt. Im Bereich Umwelttechnik konnte Binder+Co die nachlassende Konjunktur im Bausektor mehr als überkompensieren und in Summe im Auftragseingang um über 7 % zulegen. Die Comec- Binder S.r.l., die mit ihren Maschinen und Anlagen zur Gänze im Bereich Baurohstoffe tätig ist, verzeichnet einen Rückgang im Auftragseingang um knapp 16 %. Die Statec Binder GmbH, die im Jahr zuvor ihren Auftragseingang durch drei große Projekte aus Indien verdoppeln konnte, verzeichnet in 2023 zwar aus diesem Titel einen Rückgang um 27 %, erreicht aber einen Auftragseingang auf dem Top-Niveau der Vorjahre. Mit einem Rückgang von 13 % zeigte sich die Investitionsbereitschaft und damit das Geschäft von Binder+Co USA rückläufig. Die nunmehr über zwei Jahre andauernden Russland-Sanktionen haben nachhaltige Auswirkungen, insbesondere auf das Geschäftsfeld der Kalisalztrocknung. Mit grob 10 bis 15 % jährlichem Anteil am Auftragseingang vor Ausbruch des Russland-Ukraine-Kriegs ist ein über Jahre wichtiger Markt im Segment Aufbereitungstechnik weggebrochen. Mit einem Auftrag für Xxxxxxxxxxxxxxxx in Jordanien in 2023 sowie weiteren Projektchancen in den GUS Staaten gelingt es langsam, wieder in dieser Branche Fuß zu fassen. Mit EUR 85,51 Mio. lag der Auftragsstand der Gruppe am Ende des Geschäftsjahres um 11,2 % über dem sehr guten Vorjahreswert und war damit auch der höchste Wert, der je in der Unternehmensgruppe geschafft wurde. Damit konnte für das Geschäftsjahr 2024 eine solide Basis gelegt werden. 150,00 125,00 2021 2022 2023 EUR Mio. 15,00 10,00 5,00 0,00 2021 2022 2023 EUR Mio. Die Auslandsumsätze der Gruppe betrugen im Berichtszeitraum 93,0 % des Gesamtumsatzes (2022: 93,6 %) und belegen damit einmal mehr die große Bedeutung des Exportgeschäfts. Mit einem Umsatzanteil von 42,2 % (2022: 42,9 %) stellte EU-Europa (ohne Österreich) den größten Absatzmarkt dar, gefolgt von Asien/Australien mit 27,5 % (2022: 20,3 %). Aus dem sonstigen Europa einschließlich Russland kamen 6,9 % (2022: 14,6 %), Amerika steuerte 14,1 % (2022: 12,2 %) und Afrika 2,3 % (2022: 3,6 %) bei. Österreich 7,0 % Amerika 14,1 % Asien/Australien 27,5 % EU-Europa 42,2 % Afrika 2,3 % Sonstiges Europa inkl. Russland 6,9 % Geprägt durch die schwierigen Rahmenbe...
Geschäftsentwicklung. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bildung einer einheitlichen Auffassung der Gesellschafter in energiewirtschaftlichen und damit zusammenhängenden kommunalpolitischen Fragen sowie die Unterstützung ihrer Gesellschafter bei deren Aufgaben zur Sicherung einer wirtschaftlich sinnvollen Daseinsvorsorge und bei der Darbietung einer sicheren und preiswerten Ver- und Entsorgung in den Bereichen Strom, Öl, Gas, Wasser, Abwasser und Abfall. Hierzu hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr die Interessen der Gesellschafter in den Fragen der Versorgung und Entsorgung ihrer Gebiete wie auch des angemessenen Einsatzes heimi- scher Energieträger koordiniert und diese gegenüber staatlichen Stellen, dem RWE, anderen Verbänden und gegenüber der Öffentlichkeit vertreten. Mit der Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft sind laufende Aufwendungen verbunden, die nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden können. Eigene Umsätze sowie sonsti- ge wesentliche Erträge werden in der Regel nicht erzielt. Dementsprechend führt die Geschäfts- tätigkeit regelmäßig zu Jahresverlusten, die das Eigenkapital mindern. Die Fehlbeträge werden zu einem wesentlichen Teil durch Nachschüsse der Gesellschafter, die unmittelbar in die Kapi- talrücklage der Gesellschaft eingestellt werden, ausgeglichen. Allerdings haben die Nachschüs- se in den vergangenen Jahren nicht ausgereicht, um die Fehlbeträge jeweils vollständig auszu- gleichen. Ohne die Ergreifung weiterer Maßnahmen führt dies in der Folge zu einer sukzessiven Verminderung des Eigenkapitals und zu einer Belastung der Liquidität der Gesellschaft. Um etwaige negative Konsequenzen zu vermeiden, bedarf es deshalb entweder einer Erhöhung der durch die Gesellschafter zu leistenden Nachschüsse oder einer Verwertung des vorhandenen Vermögens. Wesentlicher Vermögensgegenstand sind die 2.200 im Finanzanlagevermögen erfassten Aktien einer deutschen Versicherungsgesellschaft.
Geschäftsentwicklung. Bedingt durch die COVID-19-Pandemie ist die Binder+Co Gruppe mit einem im Vergleich zu den Vorjahren unterdurchschnittlichen Auftragsstand von EUR 38,85 Mio. in das Geschäftsjahr 2021 gestartet. Der bereits Ende 2020 stark spürbare Aufwärtstrend setzte sich im Geschäftsjahr 2021 fort. Sowohl bei Einzelmaschinen als auch im Systemgeschäft kam es gleichermaßen zu deutlichen Zuwächsen im Auftragseingang, die im Vorfeld so nicht erwartet werden konnten. Mit EUR 56,06 Mio. lag der Auftragsstand am Ende des Geschäftsjahres um 44,3 % über dem Vorjahreswert. Der sich bereits in den letzten Jahren abzeichnende Trend in Richtung Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft befeuerte besonders das Segment Umwelttechnik, das mit einem doppelt so hohen Auftragsstand gegenüber dem Vorjahr in das Geschäftsjahr 2022 starten konnte. Während das Vorjahr noch von außerordentlichen Effekten aufgrund von Restrukturierungskosten, Schiedsgerichtsverfahren und Abschreibungen von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt EUR 8,85 Mio. geprägt war, konnte im Geschäftsjahr 2021 sowohl beim Umsatz mit EUR 119,85 Mio. (2020: EUR 99,02 Mio.) als auch beim EBT mit EUR 13,13 Mio. (2020: EUR -4,83 Mio.) eine deutliche Trendumkehr erzielt werden. Das im Dezember 2020 durchgeführte Schiedsgerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem Systemprojekt in England wurde im April 2021 per schriftlichem Urteil in wesentlichen Punkten endgültig zugunsten von Xxxxxx+Co entschieden. Dadurch konnten die im Vorjahr aus Vorsichtsgründen eingebuchten Wertberichtigungen für Forderungen aufgelöst werden. Zudem musste der Binder+Co ein Großteil der Verfahrenskosten rückerstattet werden. In Summe konnte damit ein positiver Ergebniseffekt in Höhe von EUR 2,06 Mio. erzielt werden. 125.00
Geschäftsentwicklung. Auftragseingang 161,1 188,6 -14,6% Auftragsbestand zum 31.12. 101,5 117,6 -13,7% Umsatz gesamt 177,6 148,5 19,6% Umsatzrendite 2,8% 0,1% 2,7%-Punkte Xxxxxx rag 58,6 49,4 18,6% Xxxxxx ragsmarge 33,0% 33,3% -0,3%-Punkte Herstellungskosten 119,0 99,2 20,0% Forschungs- und Entwicklungskosten 14,1 12,8 10,2% EBITDA 15,3 9,2 66,3% EBITDA-Marge 8,6% 6,2% 2,4%-Punkte EBIT 11,1 5,0 > 100,0% EBIT-Marge 6,3% 3,4% 2,9%-Punkte Ergebnis nach Steuern 5,0 0,2 > 100,0% Ergebnis je Aktie, unverwässert (in EUR) 0,26 0,01 > 100,0% Eigenkapital 124,4 118,7 4,8% Eigenkapitalquote 69,2% 67,0% 2,2%-Punkte Eigenkapitalrentabilität 4,0% 0,2% 3,8%-Punkte Bilanzsumme 179,6 177,2 1,4% Net Cash 31,1 40,0 -22,3% Free Cash Flow* -9,1 1,3 -- Investitionen 3,6 3,4 5,9% Investitionsquote 2,0% 2,3% -0,3%-Punkte Abschreibungen 4,2 4,2 0,0% Mitarbeiter zum 31.12. 711 698 1,9% * vor Berücksichtigung von Wertpapiererwerben und Wertpapierverkäufen
Geschäftsentwicklung. Das Supply Center Bitterfeld produzierte im abgelaufenen Geschäftsjahr 8.839 Mio Tabletten (Vorjahr: 8.453 Mio Tabletten) und damit 2 % über Budget. Ursache dafür waren im Wesentlichen höhere Mengen für den amerikanischen Markt. Dabei überstiegen die operativen Fertigungs- kosten des Supply Centers mit 42,5 Mio € (Vorjahr: 40,1 Mio €) das Budget um 0,7 %. Die Kapazi- tätsauslastung lag 2012 weiterhin auf hohem Niveau, es gab keine nennenswerten Produktions- ausfälle. Größere Projekte konnten 2012 sehr erfolgreich umgesetzt werden wie die Installation und Quali- fizierung einer neuen Verpackungslinie in Rekordzeit und der Start der Routineproduktion einer zusätzlichen Verpackungslinie für Beutel und Sachets. Für die Herstellung von Arzneimitteln gelten Qualitätsanforderungen, die den Good Manufactu- ring Practices (GMP) unterliegen. Die Bayer Bitterfeld GmbH hat in den regelmäßigen Inspektio- nen der Behörden, aber auch in Selbstinspektionen durch interne Fachabteilungen die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen. Die Bayer Bitterfeld GmbH erhält Investitionszulagen nach dem Investitionszulage Gesetz, die strikten steuerlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Die jährlichen Nach- weise gegenüber der Finanzbehörde konnten vollständig erbracht werden. In 2012 hat die Gesellschaft ein Strategiekonzept „Bitterfeld 2015“ auf den Weg gebracht, das die strategischen Ziele der Bayer HealthCare Organisation wie Optimierung der Produktionsprozesse, Erhöhung der Flexibilität und der Effizienz, Optimierung der Durchlaufzeiten sowie der Ferti- gungskosten weiter vorantreibt. Die Unternehmenswerte des Bayer-Konzerns „LIFE“ sind in den Zielen der Bayer Bitterfeld GmbH fest verankert und im globalen Performance Management-System integriert. LIFE steht für Leadership, Integrität, Flexibilität und Effizienz und wird mit verschiedenen Aktionen am Stand- ort Bitterfeld mit Leben erfüllt. Für herausragendes Ausbildungsengagement wurde der Bayer Bitterfeld GmbH 2012 das Güte- xxxxxx „Top-Ausbildungsbetrieb 2012“ verliehen. Die Infrastruktur der Bayer Bitterfeld GmbH konnte die geplanten Umsätze mit den Industrie- parkpartnern leicht übertreffen und damit den geplanten Beitrag zur Fixkostenverdünnung errei- chen.
Geschäftsentwicklung. Im Berichtszeitraum gab es keine Neueröffnungen, jedoch konnte durch die Lockerungen der COVID-19-Beschränkungen ein beträchtlicher Umsatzanstieg im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die Personalkosten stiegen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, da das Unternehmen keine weiteren Subventionen erhielt und es keine Ladenschließungen gab. Die Geschäftsleitung sah sich durch die geschäftlichen Entwicklungen seit der COVID- 19-Pandemie ermutigt.
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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.