Finanzverwaltung Musterklauseln

Finanzverwaltung. Die Verwaltung der finanziellen Mittel der INFOBEST wird von einem oder einer durch das Aufsichtsgre- mium ernannten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geführt. Für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung wird die Interkantonale Koordinationsstelle bei der Re- gio Basiliensis (IKRB) als kassenverantwortliche Stelle benannt. Die Finanzkontrolle Basel-Stadt prüft als Revisionsstelle die Buchführung und die Jahresrechnung. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt. Die für die Kasse verantwortliche Person ist verpflich- tet, die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und die Beschlüsse des Aufsichtsgremiums einzuhalten. In diesem Rahmen erstellt sie das Budget der INFOBEST unter Beachtung der maßgeblichen rechtli- chen Bestimmungen und legt mindestens einmal jähr- lich sowie nach Ablauf der Vereinbarung für die ge- samte zurückliegende Betriebsperiode gegenüber dem Aufsichtsgremium Rechenschaft über die Kassenfüh- rung ab. Sie legt dazu eine detaillierte und beglaubigte Zusammenstellung aller Ausgaben vor, sowie einen ta- bellarischen Überblick über Ausgaben und Einnahmen im Kontext der gesamten Finanzierungsphase. Über- dies ist sie gegenüber den Vorsitzenden des Aufsichts- gremiums und der Projektgruppe, sowie den einzelnen Kofinanzierungspartner:innen zur Auskunft über alle die Kassenführung betreffenden Fragen verpflichtet. Le Groupe technique réseau est composé d'un⋅e représentant⋅e de chaque INFOBEST ainsi que des représentant⋅e⋅s des principaux cofinan- ceurs de toutes les INFOBESTs. Les autres membres des différents groupes de projet peuvent assister de plein droit aux réunions du Groupe technique. Xx xxxxxxxxxx xx Xxxxxx xxx xxxxxxx x xxxx xx xxxx xxx xxx xxxxxxxxxxx INFOBESTs. Le Groupe technique réseau a pour mission d’assurer une meilleure circulation des informations entre toutes les INFOBESTs et leurs cofinanceurs et de permettre dans la mesure du possible la mutualisation de certaines actions. Il veille à la concertation et au suivi du réseau, notamment dans le cadre de la pré- paration des décisions des différents Comités directeurs concernant les missions d'information et de conseil qui n'ont pas de caractère local. Le Groupe technique réseau se réunit aussi souvent que nécessaire, au minimum une fois par an, à l'initia- tive d'une INFOBEST ou d'un de ses cofinanceurs. Ses décisions sont prises sur la base du consensus. La gestion financière d'INFOBEST est assurée par un⋅e responsable de la caisse désigné⋅e à cet effet p...
Finanzverwaltung. Geht von einem einheitlichen Zinssatz aus, der jährlich festgesetzt und für alle Unternehmen identisch ist Formel = nachhaltiger Ertrag Kapitalzinsfuß = 10 % / 20 % / 25 % Unternehmenswert = 10.000 = 100.000 Euro = 10.000 = 50.000 Euro = 10.000 = 40.000 Euro des EBIT Zeitschrift Finanz (2008) für Unternehmen < 50 Mio. Euro Umsatz EBIT = Earings before - interest - taxes Beratende Dienstleistungen 5,5 – 10,4 0,58 – 1,93 Software 5,5 – 9,2 0,75 – 1,77 Telekommunikation 5,0 – 8,9 0,75 – 1,35 Medien 5,5 – 9,0 0,25 – 1,27 Handel / E-Commerce 4,0 – 7,7 0,40 – 0,93 Transport und Logistik 4,8 – 9,5 0,35 – 1,03 Elektrotechnik / Elektronik 5,5 – 9,9 0,45 – 1,17 Fahrzeugbau – und Zubehör 5,7 – 8,6 0,45 – 0,72 Maschinen- und Anlagebau 4,5 – 8,6 0,30 – 0,78 Chemie 4,9 – 8,8 0,40 – 1,15 Pharma 6,3 – 11,8 0,60 – 2,33 Textil und Bekleidung 3,3 – 7,0 0,35 -0,73 Nahrungs- und Genussmittel 5,0 – 9,4 0,60 – 0,93 Gas, Strom, Wasser 5,0 – 10,1 0,50 – 1,30 Umwelttechnologie/ Entsorgung / Receycling 4,3 – 8,0 0,40 – 1,23 Bau und Handwerk 2,4 – 9,3 0,25 – 1,15 Kapitalisierungsfaktor:
Finanzverwaltung. Das Kompetenzzentrum Gender & Diversity erhält von der Hochschulverwaltung eine eigenständige Kontoführung innerhalb des Mittelbewirtschaftungssystems der Hochschule. Im Rahmen der getroffe- nen Vereinbarungen und der Haushaltsgesetze besitzt die Leitung des Kompetenzzentrum Gender & Diversity Verwendungsfreiheit über die verfügbaren Haushaltsmittel. Das Kompetenzzentrum Gender & Diversity ist nicht befugt, außerhalb des staatlichen Mittelbewirtschaftungssystems weitere Konten zu führen. Die akademische Leitung des Kompetenzzentrums Gender & Diversity ist verpflichtet, jährlich einen Wirtschaftsplan an die Hochschulleitung über die Geschäftstätigkeit zu geben. Bei allen Maßnahmen sind die Vorgaben des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten.
Finanzverwaltung. Führung eines vom Vermögen des Verwalters getrennten Mietverwaltungskontos auf der Grundlage erteilter Kontovollmacht bei einem inländischen zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Einrichtung und Führung von vom Vermögen des Verwalters und des Vermieters getrennten Mietkautionskonten auf der Grundlage erteilter Kontovollmacht bei einem inländischen zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Durchführung des Zahlungsverkehrs für das Verwaltungsobjekt; insbesondere Einzug der Mieten sowie weiterer mietrechtlichen Forderungen des Vermieters im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
Finanzverwaltung. Die Verwaltung des Vermögens und der Kasse wird durch das Sekretariat wahrgenom- men. Es besorgt auch die Buchführung und den Zahlungsverkehr.

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.