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Fixkosten Musterklauseln

Fixkosten. Ständige Gemeinkosten, die vom Versicherungsnehmer auch nach Eintreten einer versicherten Gefahr zu zahlen sind.
Fixkosten. Was gilt bei vereinbarter Leistung Fixkosten?
Fixkosten. Bei Verträgen mit laufenden Beiträgen werden die Fixkosten durch einen verringerten Zuteilungssatz für die auf die ersten 10 Versiche- rungsjahre gezahlten Beiträge erhoben (§ 11 Absatz 2). Durch die Fixkosten werden die allgemeinen Kosten des Unternehmens gedeckt, die unabhängig von der aktuellen Geschäftsentwicklung entstehen. Sie fallen grundsätzlich ohne direkten Bezug zu einem Vertrag an und sind somit nicht den anderen Kosten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 bis 9 zuzuordnen. Für ab dem 11. Versicherungsjahr fällige Beiträge gilt ein Zuteilungssatz gemäß § 11 Absatz c) von 101 % und Ihr Vertrag wird nicht mehr mit den Fixkosten belastet. Hierdurch belohnen wir Sie als vertrags- treuen Kunden.
Fixkosten. Erstnutzer Partner im selben Haushalt1 Anmeldegebühr 19,00 € 19,00 € Mindestvertragslaufzeit keine keine Monatsbeitrag Privatkunden 5,00 € 2,50 € Fahrtkosten
Fixkosten. Euro in die gemeinsame Kasse22) Zur Zur Deckung der fixen Kosten zahlen die Vertragspartner jeweils bis zum Monatsende eine monatliche Umlage 23) von 0,00 € und/oder 0,0_0 €/km [siehe hierzu auch Anm. 17)!] 22)
Fixkosten. Ist nach einem Unfallereignis, die versicherte Person unfallbedingt zu 100 % (völlig) arbeitsunfähig, werden Fixkosten (Wohnraummiete inkl. Betriebskosten), Kreditzahlungen für Wohnraumschaffung, Alimente, sowie Versicherungsprämien für Sachversicherungen und reine Risikolebensversicherungen bei Wüstenrot bis max. € 1.000,-- pro Monat übernommen. Die genannten Fixkosten werden nach einer Karenz von 4 Monaten für höchstens 8 Monate, bei ununterbrochener/durchgehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses, jeweils monatlich gegen Nachweis, im Nachhinein ersetzt.
Fixkosten. Erstnutzer weitere Mitarbeiter Tarifoptionen Option „Vielfahrer“ Fahrtkosten Das Sparangebot für alle, die öfter mal ein Auto brauchen! Mit der Option „Vielfahrer“ sparen Sie ganze 20 % auf die Zeit- und Kilometerkosten des Business-Tarifs. Und dies für alle dienstlichen Fahrten Ihrer Mitarbeiter. Anmeldegebühr 40,00 € 10,00 € mehrmals im Monat ein Fahrzeug benötigen oder (47,60 €) (11,90 €) betrieblich bedingt größere Strecken zurücklegen. Mindestvertragslaufzeit keine keine Monatsbeitrag 2,00 € 2,00 € Erstnutzer weitere (2,38 €) (2,38 €) Mitarbeiter Die Option „Vielfahrer“ lohnt sich bereits, wenn Sie Fahrtkosten Monatsbeitrag Zuschlag Vielfahreroption 20,00 € 0,00 € Fahrzeugklasse Mindestvertragslaufzeit 12 Monate 12 Monate Erstnutzer weitere Mitarbeiter Option „Roaming“ Die stadtmobil-Zugangskarte ist Ihr Schlüssel für das Roaming mit über 5.000 CarSharing-Fahrzeugen deutschlandweit. Als stadtmobil-Kunde können Sie in zahlreichen deutschen Städten CarSharing-Autos unserer Partnerorganisationen und weiterer Anbieter nutzen2. 0201 / 470 99 30 0201 / 470 99 080 km-Kosten pro km (0,33 €) (0,34 €) (0,36 €) (0,40 €) Zeit-Kosten pro Stunde 1,75 € 2,64 € 3,36 € 5,77 € (2,08 €) (3,14 €) (4,00 €) (6,87 €) pro 24 Std. 26,37 € 30,76 € 38,01 € 57,71 € (31,38 €) (36,61 €) (45,23 €) (68,68 €) pro Woche 131,84 € 153,81 € 190,05 € 288,57 € (156,89 €) (183,04 €) (226,15 €) (343,39 €) stadtmobil-Zugangskarte (einmalig) 10,00 € 10,00 € Die Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer (Preisangaben in Klammern inklusive 19 % Mehrwertsteuer) und gelten nur für Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe, Vereine, Freiberufler, Selbstständige und sonstige juristische Personen.
Fixkosten. 1.1 Mitgliederbeitrag 1'251 Einw. CHF 1.00 CHF 1'251.00 1.2 Beitrag Versorgungssicherheit 36'172 m³ CHF 0.05 CHF 1'808.60 1.3 Leistungspreis 1.4 Total Fixkosten 500 m³/Tag CHF 65.00 CHF 32'500.00 CHF 35'559.60

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  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.