Folgebeitrag. Ein Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch vereinbart werden, dass die Beiträge monatlich entrichtet werden. Voraussetzung für monatliche Zahlung ist, dass die Ein- ziehung der Beiträge mittels Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt eben- falls vierteljährliche Zahlung. a) Schadenersatz bei Verzug, Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer oh- ne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. b) Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Kündigungsrecht nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 3 b bleibt bis zur Zahlung bestehen.
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Samples: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Haushalt Glasversicherung
Folgebeitrag. Ein Folgebeitrag wird jeweils (1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch vereinbart werden, dass die Beiträge monatlich entrichtet werden. Voraussetzung für monatliche Zahlung ist, dass die Ein- ziehung der Beiträge mittels Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt eben- falls vierteljährliche Zahlung.
a(2) Schadenersatz bei Verzug, Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer oh- ne ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, Der Versicherer ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
(3) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche- rungsnehmer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und Ko- sten inTextform eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung)bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung Bestimmung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag sie die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen angibt, die nach (Leistungsfreiheit 4) und Kündigungsrecht(5) hinweistmit dem Fristablauf verbunden sind.
b(4) Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung freiZahlungsaufforderung nach (3) darauf hingewiesen wurde.
c(5) Kündigungsrecht nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigenXxxxx xxx- digen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung Zahlungsaufforde- rung nach (3) dergestalt erklärt werden, dass sie mit Ab- lauf der Zahlungsfrist verbunden werdenwirksam wird. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Hat der Versiche- rer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats da- nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wirdden an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 3 b bleibt bis zur Für Versi- cherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der zweiwöchi- gen Zahlungsfrist und der Zahlung besteheneintreten, besteht je- doch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung