FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG Musterklauseln

FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung behält sich Xxxxxx für Full- Service-Komponenten auf pauschaler Abrechnungsbasis das Recht vor, in Anspruch genommene Full-Service-Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen, sofern die bereits geleisteten Full-Service-Pauschalen die Kosten für die genutzten Leistungen nicht abdecken.
FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung behält sich Sixt für Full- Service-Komponenten auf pauschaler Abrechnungsbasis das Recht vor, in Anspruch genommene Full-Service-Leistungen anteilig in Rechnung zu stellen, sofern die bereits geleisteten
FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 12.1 Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch SFD, im Falle einer unberechtigten Kündigung des Kunden, in den sonstigen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung und sowie bei einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages sowie in den durch diese AGB vorgesehenen Fällen, hat SFD Anspruch gegen den Kunden auf Schadenersatz, der SFD durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. SFD hat Anspruch auf Vollamortisation. Der Schadenersatz ergibt sich in Höhe der Differenz zwischen dem Ablösewert des Vertrages und dem Fahrzeugerlös. 12.2 Der Ablösewert des Vertrages setzt sich zusammen aus dem abgezinsten kalkulierten Restwert, den abgezinsten offenen Leasingraten bis zum vertragsgemäßen Leasingende, den rückständigen offenen Leasingraten sowie den angefallenen Verzugszinsen bis zum Abrechnungszeitpunkt. Beim kalkulierten Restwert handelt es sich um den entweder vertraglich festgelegten oder - wenn eine vertragliche Festlegung nicht erfolgt ist - von SFD kalkulierten, am Ende der Leasingzeit zu erwartenden Fahrzeugerlös. 12.3 Auf den Ablösewert wird der Nettoverkaufserlös für das zurückgegebene Leasingfahrzeug, abzüglich der Verwertungs-, Sicherstellungs- und Standkosten, in Anrechnung gebracht. Hierzu lässt SFD durch einen unabhängigen Sachverständigen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Kunde. Zur Schadenminderung hat der Kunde die Möglichkeit, SFD schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Fahrzeugrückgabe einen Kaufinteressenten zu benennen. Zusätzlich gibt SFD dem Kunden nach Vorlage des Sachverständigengutachtens unter Angabe des Schätzwerts die Gelegenheit, einen Kaufinteressenten zu benennen. Der benannte Kaufinteressent muss grundsätzlich bereit sein, das Fahrzeug sofort zu dem angebotenen Preis zu zahlen und abzunehmen. Der Kunde kann vor Ablauf der gesetzten Frist eine Fristverlängerung aus wichtigem Grunde um längstens 2 Wochen verlangen. Anderenfalls darf SFD das Fahrzeug zum geschätzten Händlereinkaufspreis an den gewerblichen Handel veräußern. Dem Kunden steht kein Anspruch auf eine Beteiligung am Übererlös des Fahrzeuges zu. Für die Zeit zwischen der Abrechnung des Vertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses ist SCANIA berechtigt, Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % per anno vom Kunden zu fordern.
FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. Zusätzlich zur Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach Abschnitt I Ziffer 10.4 hat der LN bei Beendigung eines Servicemoduls oder des Servicevertrages dem LG unverzüglich alle betreffenden Tank- und Servicekarten herauszugeben. Für die Tankkarten gilt weiter Abschnitt II. Ziffer 7.9.. Kommt der LN diesen Verpflichtungen nicht nach und werden weiterhin Leistungen jeder Art gegen Vorlage der Tank- oder Servicekarten in Anspruch genommen, ist der LN verpflichtet, LG die jeweiligen Beträge nach Abschnitt II. Ziffer 10.3 sowie Ziffer 11. zu erstatten. Des Weiteren hat LG Anspruchauf Schadenersatzin Höhe der Gesamtservicerate. Dem LN bleibt der Nachweis unbenommen, dass LG ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall hat LG aber einen Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr gem. Preisleistungsverzeichnis.
FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 13.1 Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch SFD, im Falle einer unberechtigten Kündigung des Kunden, in den sonstigen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung und sowie bei einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages sowie in den durch diese AGB vorgesehenen Fällen, hat SFD An- spruch gegen den Kunden auf Schadenersatz, der SFD durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Der Schadensersatzan- spruch umfasst auch die vom Mieter zu zahlenden, abgezins- ten Mietraten bis zum Ende des Mietvertrages.
FOLGEN VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung behält sich Sixt für Zusatzleistungen auf pauschaler Abrechnungsbasis das Recht vor, in Anspruch genommene Zusatzleistungsleistungen anteilig in Rechnung zu stellen, sofern die bereits geleisteten Zusatzleistungs-Pauschalen die Kosten für die genutzten Leistungen nicht abdecken.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.