ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG Musterklauseln

ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 16.1 Im Falle einer vom Kunden veranlassten Kündigung aus wichtigem Grund durch Mobility Concept sowie bei vorzeitiger (vgl. Ziffer 15.4), einvernehmlicher Beendigung des Vertrags hat der Kunde den Schaden zu ersetzen, der Mobility Concept durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert des Vertrags und dem Fahrzeugerlös. 16.2 Der Barwert des Vertrags setzt sich zusammen aus dem abgezinsten kalkulierten Restwert, den abgezinsten offenen monatlichen Raten inklusive etwaiger offenen Raten für die Zusatzleistungen bis zum vertragsgemäßen Vertragsende, zuzüglich der vereinbarten Schlussrate. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 15.2b) sind Verzugszinsen hinzuzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.‌ 16.3 Beim kalkulierten Restwert handelt es sich um den seitens Mobility Concept im Vertrag garantierten Restwert. Beim Vertrag mit Kilometerabrechnung entfällt eine Abrechnung der gefahrenen Kilometer. Stattdessen wird als Restwert, der von Mobility Concept intern kalkulierte, am Ende der Leasingzeit zu erwartende Fahrzeugerlös herangezogen. Beim Fahrzeugerlös im Sinne von Ziffer 16.1 handelt es sich um den geschätzten Netto-Händlereinkaufswert des Fahrzeugs zum Abrechnungszeitpunkt abzüglich einer Gutachtenpauschale in Höhe von 130,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 154,70 Euro), die im Zusammenhang mit der Wertermittlung anfällt; dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Mobility Concept lässt den Netto-Händlereinkaufswert durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermitteln. Diese Ermittlung ist Grundlage der Abrechnung. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 16.4 Die Kündigung, vorzeitige einvernehmliche Beendigung sowie Beendigung des Vertrags durch Ablauf der Leasingzeit führen zur automatischen Beendigung etwaiger im Zusammenhang mit dem Vertrag und in Bezug auf das Fahrzeug mit Mobility Concept oder über Mobility Concept abgeschlossener Zusatzleistungsverträge.
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 15.1 Im Falle einer vom Leasingnehmer veranlassten fristlosen Kündigung durch Sixt sowie bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung des Vertrages hat der Leasingnehmer den Schaden zu ersetzen, der Sixt durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich (unabhängig von der gewählten Vertragsart) aus der Differenz zwischen dem Barwert des Vertrages und dem Fahrzeugerlös. 15.2 Der Barwert des Vertrages setzt sich zusammen aus dem abgezinsten kalkulierten Restwert, den abgezinsten offenen Leasingraten bis zum vertragsgemäßen Leasingende, abzüglich eventueller ersparter, laufzeitabhängiger Kosten. Hinzuzusetzen sind Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 15.3 Beim kalkulierten Restwert handelt es sich um den im Vertrag garantierten Restwert. Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung entfällt eine Abrechnung der gefahrenen Kilometer; dies gilt nicht für den Full-Service-Bereich, Teil B, Ziffer 2.1 b. Statt dessen wird als Restwert der von Sixt intern kalkulierte, am Ende der Leasingzeit zu erwartende Fahrzeugerlös herangezogen. Beim Fahrzeugerlös im Sinne von Ziffer 15.1 handelt es sich um den geschätzten Netto-Händlereinkaufswert des Fahrzeuges zum Abrechnungszeitpunkt abzüglich einer Gutachtenpauschale in Höhe von EUR 100,-, die im Zusammenhang mit der Wertschätzung anfällt; dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Sixt kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Sixt lässt den Netto-Händlereinkaufswert durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermitteln. Diese Schätzung ist Grundlage der Abrechnung. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 15.4 Im Falle eines Full-Service-Leasingvertrags gelten zusätzlich die Regelungen der AGB Teil B.
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 1. Endet der Leasing-Vertrag aufgrund einer vom LG ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig, schuldet der LN dem LG unbeschadet rückständiger Zahlungsverpflichtungen die Summe der bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bzw. Grundlaufzeit offenstehenden abgezinsten restlichen Leasing-Raten zzgl. eines etwa vereinbarten und ebenfalls abgezinsten kalkulatorischen Restwertes und evtl. anfallende Verwertungskosten (z.B. Verschrottungskosten, Verwahrungskosten) u.a. als Schadensersatz. Dabei erfolgt die Abzinsung mit dem Refinanzierungssatz unter Berücksichtigung der Kosten, die dem LG wegen der vorzeitigen Ablösung der Refinanzierung entstehen. Dem LN bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren oder überhaupt nicht entstandenen Schadens vorbehalten. Der Schadensersatzanspruch wird mit Zugang der Kündigung und Abrechnung fällig. Der LG ist berechtigt, eine Verzinsung des fälligen Schadensersatzanspruchs als Verzugsschaden zu verlangen. 2. Der LG wird das/die LO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bestmöglich verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös wird nach Abzug aller Kosten und Auslagen (z.B. Schätzkosten, Abholkosten, Verkaufsprovisionen u.a.) von dem gemäß Vorstehend Nr. 1 ermittelten Betrag abgezogen. Ein etwaiger Übererlös verbleibt beim LG.
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 15.1 Im Falle einer vom Kunden veranlassten fristlosen Kündigung durch Mobility Concept sowie bei vorzeitiger, einvernehmlicher Beendigung des Vertrags hat der Kunde den Schaden zu ersetzen, der Mobility Concept durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, insbesondere die entgangenen Monatsraten. Die Kaufoption entfällt, die Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs wird sofort fällig. 15.2 Die Kündigung, vorzeitige einvernehmliche Beendigung sowie Beendigung des Vertrags durch Ablauf der Vertragslaufzeit führen zur automatischen Beendigung etwaiger im Zusammenhang mit dem Vertrag und in Bezug auf den Vertragsgegenstand mit Mobility Concept oder über Mobility Concept abgeschlossener Zusatzleistungsverträge.
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 16.1 Im Falle einer vom Kunden veranlassten Kündigung aus wichtigem Grund durch Mobility Concept sowie bei vorzeitiger, einvernehmlicher‌ Mobility Concept GmbH E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Sitz der Gesellschaft: Oberhaching Steuer-Nr.: 143/163/41358 Xxxxxxxxxx Xxx 00 Internet: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Amtsgericht München: HR B 130788 USt-IdNr.: DE 813336066 X-00000 Xxxxxxxxxxx Geschäftsführer: Bankverbindung: UniCredit Bank AG Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Telefon: +00 00 00 000 - 0 Xxxxxx Xxxxxxxx, CEO (Vorsitzender) IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 11 Finanzdienstleistungsaufsicht Telefax: + 49 89 63 266 -266 Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxx, CFO SWIFT (BIC): XXXXXXXXXXX Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx Beendigung des Vertrags hat der Kunde den Schaden zu ersetzen, der Mobility Concept durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert des Vertrags und dem Fahrzeugerlös. 16.2 Der Barwert des Vertrags setzt sich zusammen aus dem abgezinsten kalkulierten Restwert, den abgezinsten offenen monatlichen Raten inklusive etwaiger offenen Raten für die Zusatzleistungen bis zum vertragsgemäßen Vertragsende, abzüglich eventueller ersparter, laufzeitabhängiger Kosten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 15.2b) sind Verzugszinsen hinzuzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.‌ 16.3 Beim kalkulierten Restwert handelt es sich um den seitens Mobility Concept im Vertrag garantierten Restwert. Beim Vertrag mit Kilometerabrechnung entfällt eine Abrechnung der gefahrenen Kilometer. Stattdessen wird als Restwert, der von Mobility Concept intern kalkulierte, am Ende der Leasingzeit zu erwartende Fahrzeugerlös herangezogen. Beim Fahrzeugerlös im Sinne von Ziffer 16.1 handelt es sich um den geschätzten Netto-Händlereinkaufswert des Fahrzeugs zum Abrechnungszeitpunkt abzüglich einer Gutachtenpauschale in Höhe von 130,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 154,70 Euro), die im Zusammenhang mit der Wertschätzung anfällt; dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Mobility Concept kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Mobility Concept lässt den Netto-Händlereinkaufswert durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermitteln. Diese Schätzung ist Grundlage der Abrechnung. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 16.4 Die Kündigung, vorzeitige einvernehmliche Beendigung sowie Beendigung des Vertrags durc...
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. Endet der Leasingvertrag aufgrund einer Vertragsbeendigung gemäß Ziffer XVI. 2 vorzeitig, erstellt der LG eine Schlussabrechnung nach folgenden Bestimmungen:
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 1. Nach fristloser Kündigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der zwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausste- henden Leasingraten (...) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Beträge werden mit dem der Leasingfinanzierung des gekündigten Vertrages zu- grundeliegenden konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergeben den sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenen Leasingraten und des Restwertes. Bei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Lea- singgeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös zu 90 % berücksichtigt. Als weiterer Vor- teilsausgleich werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des Lea- singvertrages ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug gebracht. Außerdem hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten für die Zeitwertschätzung des Leasingfahrzeuges sowie die Kosten für alle weite- ren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des Leasingfahrzeuges entstehen, zu zahlen. ...
ABRECHNUNG BEI VORZEITIGER VERTRAGSBEENDIGUNG. 17.1. Wird der Leasingvertrag, warum auch immer, vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit und somit vorzeitig beendet, so hat der Leasinggeber, neben den Ansprüchen auf Benützungsentzug, Rückstellung des Fahrzeuges und sonstiger Ansprüchen aus diesem Vertrag, noch einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch aus dem Restwert des Fahrzeuges (bei Nutzenleasing ist das der der Kalkulation zugrunde gelegte Restwert) zuzüglich der Leasingentgelte für die Zeit zwischen Beendigung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende. Unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen hat der Leasinggeber bei der Abrechnung die Gesamtbelastung des Kunden in einem Ausmaß zu ermäßigen, das den Umständen nach angemessen ist. Dies erfolgt mittels Abzinsung zum um die Hälfte verringerten 3-Monats-Euribor (Referenzzinssatz des Vormonats) Diese Forderung verringert sich um einen allfälligen - um alle Verwertungskosten gekürzten - Verwertungserlös für das Fahrzeug sowie um etwaige Versicherungsleistungen und unverbrauchte Eigenleistungen. 17.2. Nach Rückstellung oder Einziehung des Fahrzeuges ist ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen zu erstellen. Der Kunde wird sodann schriftlich über den Fahrzeugwert laut Gutachten informiert und ist berechtigt binnen 14 Tagen ab Datum des Schreibens einen Käufer zu benennen, der zur Zahlung eines höheren Kaufpreises zzgl. USt. bereit ist (Drittkäuferbenennungsrecht). Der Käufer muss jedenfalls Unternehmer sein. Ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nicht. Nimmt dieser Käufer das Verkaufsanbot nicht unverzüglich an oder hat der Kunde nicht fristgerecht einen Käufer benannt, wird der Leasinggeber versuchen, das Fahrzeug innerhalb angemessener Frist zumindest zum geschätzten Fahrzeugwert zu veräußern. Der Verkaufserlös wird der Vertragsabrechnung zu Grunde gelegt. Ist eine Verwertung des Fahrzeuges zum vorangeführten Schätzwert nicht binnen einer Frist von zumindest 2 Monaten tatsächlich erfolgt, so ist der Leasinggeber berechtigt, eine Nachschätzung des Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage für derartige Fahrzeuge einzuholen. Nach Vorliegen dieser Schätzung informiert der Leasinggeber den Kunden erneut schriftlich über die Höhe des nunmehrigen Schätzwertes und sein Drittkäuferbenennungsrecht zu den vorgenannten Bedingungen. Nimmt dieser Käufer das Verkaufsanbot nicht unverzüglich an oder hat der Kunde nicht fristgerecht einen Käufer benannt, wird der Fahrzeugwe...

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

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  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.