Common use of Force-Majeure-Klausel Clause in Contracts

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tet.

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Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; Unruhen;‌ ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktionen; ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; Rohstoffknappheit;‌ ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder o- der Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen recht- zeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten Lie- feranten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktionen; ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierungMobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ ⮚ Sanktionen; • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zenGesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; Energie- und Rohstoffknappheit; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ ⮚ Ausrüstung; • längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Transporthindernisse und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglichunmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschiebenhinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigenbenachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zenbegrenzen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tetverpflichtet.

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Samples: General Terms and Conditions

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner sei- ner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung Er- füllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktio- nen; ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Transport- hindernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung Be- nachrichtigung der jeweils anderen Partei Partei, innerhalb einer angemessenen Frist, angemes- senen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung Befrei- ung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigenbenachrichtigen. Der AN ist berechtigt seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Informa- tion über die Behinderung gem. Ziff. 19.4 bis zum Zugang der Be- nachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschie- ben. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 Ziff. 19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen abgelaufenen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zenbe- grenzen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen ei- nen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tetver- pflichtet.

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Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst äußerst vernünftigerweise zu erwartende erwartender Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 . Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 . Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierungMobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktionen; Rechtmäßige rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zenGesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Transporthindernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 . Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 . Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglichunmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 . In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 . Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschiebenhinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigen. 19.8 benachrichtigen. Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 Ziff.15.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 . Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zen. 19.10 begrenzen. Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 Ziff.15.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tetverpflichtet.

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Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen betriebli- chen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nach- weisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen Verpflich- tungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierungMobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ ⮚ Sanktio- nen; • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che behörd- liche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zenGesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; Energie- und Rohstoffknappheit; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Covid19- Pandemie bzw. Mutationen hiervon; Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ ⮚ Ausrüstung; • längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Trans- porthindernisse und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse Ereignis- se höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglichunver- züglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich tatsäch- lich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglichunmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutre- ten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen Vertrags- preisen des nicht aufge- führten aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschiebenhinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen nachgekom- men ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigenbenachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifenergrei- fen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zenbegrenzen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tetWerter- satz verpflichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner sei- ner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung Er- füllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; Attentatsdrohungen;‌ ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktio- nen; ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; Regierungsanordnungen;‌ ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Transport- hindernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung Be- nachrichtigung der jeweils anderen Partei Partei, innerhalb einer angemessenen Frist, angemes- senen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung Befrei- ung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigenbenachrichtigen. Der AN ist berechtigt seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Informa- tion über die Behinderung gem. Ziff. 19.4 bis zum Zugang der Be- nachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschie- ben. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 Ziff. 19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen abgelaufenen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zenbe- grenzen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen ei- nen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tetver- pflichtet.

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Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner sei- ner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung Er- füllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ Sanktio- nen; ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung Besetzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse Transport- hindernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Gründen, die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen. 19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft un- möglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfäng- lich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benach- richtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraus- setzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. 19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertrags- preisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufge- führten Teils der Leistung enthalten sind. 19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Er- eignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hin- auszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertragli- chen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG be- nachrichtigen. 19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN ge- setzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. 19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begren- zen. 19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflich- tet.Ereig-

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