Höhere Gewalt (force majeure) Musterklauseln

Höhere Gewalt (force majeure). Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und außerhalb des Machtbereichs der Parteien liegende Umstände zu verstehen.
Höhere Gewalt (force majeure). 8.1 Weder HMS noch der Kunde haften für die Nichterfüllung vertraglicher geschuldeter Pflichten (außer für Zahlungspflichten), wenn die Nichterfüllung auf Umständen außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Partei resultiert (höhere Gewalt). Fälle der höheren Gewalt erfassen Fälle von Überschwemmungen, Feuer, Epidemien und Pandemien, Streik oder anderen Arbeitskampfmaßnahmen, schweren Transportunfällen, Krieg, Aufständen, Rebellion, Regierungsanordnungen sowie Energieengpässen, ohne auf diese Fälle beschränkt zu sein.
Höhere Gewalt (force majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden.
Höhere Gewalt (force majeure) a. Wenn wir unfähig werden, vertragsgemäß die Leistungen unter e-connect.monitor zu erbrin- gen oder der Kunde unfähig wird, solche Leis- tungen entgegenzunehmen, und dies jeweils auf Umstände bzw. Ereignisse zurückzuführen ist, deren Eintritt die betroffene Partei nicht ver- If we are unable to provide the agreed services under e-connect monitor to Customer, or Customer is unable to accept or use the services under e- connect.monitor, as a result of an event or occur- rence beyond the reasonable control of the affected party and without such party’s fault or negligence, schuldet hat und die außerhalb ihres Einflussbe- reichs liegen, dann hat sie den Verzug bzw. die Schlechterfüllung so lange nicht zu vertreten, als sie von diesem unabwendbaren Ereignis an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert wird; vorausgesetzt jedoch, dass die betroffene Partei die andere Partei so rasch wie möglich über den Verzug (und über die zu erwartende Dauer) schriftlich informiert (jedenfalls innerhalb einer Woche). then any delay or failure to perform under the Ser- vice Contract and these GTC that results from such event or occurrence will be excused for only so long as such event or occurrence continues; provided, however, that the affected party gives written notice of each such delay (including the anticipated dura- tion of the delay) to the other party as soon as possible after the event or occurrence (but in no event more than a week thereafter).
Höhere Gewalt (force majeure) bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, wodurch eine Partei daran gehindert wird, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder der Bestellungen bzw. gelten diese nicht als in Verzug befindlich, soweit diese auf Umstände außerhalb des menschenmöglichen Einflussbereichs einer Partei zurückzuführen sind, wie etwa auf nationale Streiks, Aussperrungen, Explosionen, Brände, Überflutungen, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen.
Höhere Gewalt (force majeure). 10.1 Soweit ein Vertragspartner infolge höherer Gewalt gemäß Ziffer 10.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
Höhere Gewalt (force majeure). Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insb. aufgrund von Rohstoff- Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördl. Maßnahmen, Pandemien, Naturkatastrophen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich schriftlich informiert haben. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen. If a delivery/service is not possible due to force majeure, especially due to shortage of raw materials, energy and labour, labour disputes, serious transport disruptions, non- culpable or unforeseeable disruptions to operations, official measures not attributable to us, pandemics, natural disasters or other events for which we are not responsible, we are not obliged to perform the delivery/ service for as long as the prevention lasts, provided that we have provided prompt written notice to the Customer of such. If the preventions as set out in paragraph 1 last longer than four (4) months, we have the right to withdraw from the contract, if performance of the contract is no longer of interest to us as a result of the prevention and we have not assumed the procurement or manufacturing risk. At the request of the buyer, we shall, after the term has expired, declare whether we are withdrawing or whether we will fulfil our service duties within an appropriate fixed term.
Höhere Gewalt (force majeure) a. Ist eine Nutzung von iQ process observer auf Umstände bzw. Ereignisse zurückzuführen, de- ren Eintritt wir nicht verschuldet haben und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, dann haben wir den Verzug bzw. die Schlecht- erfüllung so lange nicht zu vertreten, als wir von If we are unable to provide the agreed services under iQ process observer to Customer, or Custom- er is unable to accept or use the services under iQ process observer, as a result of an event or occur- rence beyond the reasonable control of the affected party and without such party’s fault or negligence, diesem unabwendbaren Ereignis an der Erfül- lung unserer Vertragspflichten gehindert wer- den; vorausgesetzt jedoch, dass wir den Kun- den so rasch als möglich über den Verzug (und über die zu erwartende Dauer) schriftlich infor- mieren (jedenfalls innerhalb einer Woche). then any delay or failure to perform under the Ser- vice Contract and these GTC that results from such event or occurrence will be excused for only so long as such event or occurrence continues; provided, however, that the affected party gives written notice of each such delay (including the anticipated dura- tion of the delay) to the other party as soon as possible after the event or occurrence (but in no event more than a week thereafter).