Common use of Formen des privaten Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Formen des privaten Versicherungsschutzes. 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder, c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers. e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz. (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l ), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (6) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner. b) Ihre minderjährigen Kinder. c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers.‌ e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer- ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motor- fahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (6) Wir übernehmen insgesamt bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten für eine Angelegenheit pro Kalenderjahr. a) Voraussetzungen: 1. Sie sind in Ihrem privaten Bereich oder als Arbeitnehmer betroffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. 2. Sie lassen sich in einer eigenen Angelegenheit, auf die deut- sches Recht anwendbar ist, durch einen in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten und 3. es besteht kein Rechtsschutz nach § 21 a Abs. 1 bis 5, – weil Sie Ihre rechtlichen Interessen vorsorglich wahrneh- men oder – weil die Angelegenheit wegen eines Risikoausschlusses nach § 3 nicht versichert ist. b) Einschränkungen: 1. Vorvertraglich oder in der Wartezeit nach Nr. 2 eingetretene Rechtsschutzfälle bleiben ausgeschlossen. Auf § 4 wird verwie- sen.

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Formen des privaten Versicherungsschutzes. 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im ursächlichen Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder, c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals erstmalig eine auf Dauer an- gelegte angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes leistungs- bezogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte berech- tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer Vertrags- dauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten mitver- sicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis Personen- kreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch Ge- brauch gemieteten Motorfahr- zeuges Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers., e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz. (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l ), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (6) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner. b) Ihre minderjährigen Kinder. c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers.‌ e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichertmitversichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer- ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug)., f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befindenbe- finden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. Absatz 2 a) bis c) in Deutschland im Inland zu eigenen Wohnzwecken Wohn- zwecken selbst genutzten privaten genutzte private Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Dauer- camping-Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten genutzten, privaten Wohneinheiten in Deutschland im Inland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa ), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g g, aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten vor Gerichten (§ 2 g g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l ), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezi- al-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG ( SSR ) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf Ihre berufliche Tätigkeit und auch auf die berufliche Tätigkeit der ggf. mit- versicherten Person als Arbeitnehmer oder als Beamter. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsverein- barung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt. (6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (7) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte, private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (8) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten Bereich. Für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit dem gesamten beruflichen Bereich der versicherten Personen, dies betrifft selbständige wie auch nichtselbständige Tätigkeiten, besteht kein Versicherungsschutz. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehe- maligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind jedoch vom Ver- sicherungsschutz umfasst. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mitversichert. d) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut be- finden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 2) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz Xxxxxxxx (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz RS) (§ 2 l), telefonische Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Mieter, Leasingnehmer und Leasingnehmer Fahrer eines Motor- fahrzeuges Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichertLuft sowie Anhängers. (5) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer recht- lichen Interessen im Verkehrsbereich entstehtursächlichen Zusammenhang mit einer nach §§ 24 und 29 versicherbaren Eigenschaft als Eigentümer, ist Vermieter, Verpäch- ter, Mieter, Pächter oder sonst Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Nutzungsrechte der Versicherten an Grabplätzen sind mitversichert. (1) Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdau- er auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiärkennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fah- rer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahr- zeuge, Omnibusse sowie Anhänger. (3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. (4) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden. (6) Wir übernehmen insgesamt bis Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motor- fahrzeugen zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie zugelassen oder nicht mit einem auf Ihren Namen ausgestellten Versi- cherungskennzeichen versehen werden. (7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für eine Angelegenheit pro Kalenderjahr.Sie auch bei der Teilnahme am öffentli- chen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als a) Voraussetzungen:Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zu- gelassen oder nicht auf Ihren Namen ausgestellten Versicherungs- kennzeichen versehen ist, b) Fahrgast, c) Fußgänger und d) Radfahrer. (8) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen und auch kein Fahrzeug mit einem auf Ihren Namen ausgestellten Versicherungskennzeichen ver- sehen, können Sie unbeschadet Ihres Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsver- trages mit sofortiger Wirkung verlangen. (9) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Er- werb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist uns in- nerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu be- zeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahr- lässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungs- schutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns oblie- genden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahr- zeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges inner- halb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräu- ßerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt. (Der Baustein Verkehr – V – ist auch für Selbständige/Unternehmen etc. möglich) (1) Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als a) Eigentümer, b) Mieter, c) Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten, privaten Wohneinheit. Sie Im Inland sind in Ihrem alle zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten, privaten Wohneinheiten, Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten des Versicherungsnehmers, seines Le- benspartners und der mitversicherten Kinder mitversichert. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren beruflichen Bereich oder als Arbeitnehmer betroffenfür die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im ursächlichen Zusammenhang mit einer gewerbli- chengewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2. Sie lassen sich in einer eigenen Angelegenheit, auf die deut- sches Recht anwendbar ist, durch einen in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten und) Mitversichert sind 3. es besteht kein Rechtsschutz nach § 21 a Abs. 1 bis 5, – weil Sie Ihre rechtlichen Interessen vorsorglich wahrneh- men oder – weil die Angelegenheit wegen eines Risikoausschlusses nach § 3 nicht versichert ist.a) Ihr Lebenspartner, b) Einschränkungen:Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. 1. Vorvertraglich (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l). (4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Wartezeit nach NrLuft sowie Anhängers. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezial-Straf- Rechtsschutz der ÖRAG ( SSR ) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR steht der Versicherungsschutz ausschließlich für eine beruf- liche Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Beamter zur Verfügung. (6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 eingetretene Rechtsschutzfälle bleiben ausgeschlossen. Auf b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 wird verwie- senAbsatz 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsver- einbarung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Formen des privaten Versicherungsschutzes. 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder, c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals erstmalig eine auf Dauer an- gelegte angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes leistungs- bezogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte berech- tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer Vertrags- dauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten mitver- sicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis Personen- kreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch Ge- brauch gemieteten Motorfahr- zeuges Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz. (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l ), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (6) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner. b) Ihre minderjährigen Kinder. c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers.‌, e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer- ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug)., f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befindenbe- finden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland im Inland zu eigenen Wohnzwecken Wohn- zwecken selbst genutzten privaten genutzte private Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Dauer- camping-Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten genutzten, privaten Wohneinheiten in Deutschland im Inland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa ), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g g, aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten vor Gerichten (§ 2 g g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l ), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezi- al-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG ( SSR ) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf Ihre berufliche Tätigkeit und auch auf die berufliche Tätigkeit der ggf. mit- versicherten Person als Arbeitnehmer oder als Beamter. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsverein- barung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt. (6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (7) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte, private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (8) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten Bereich. Für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem gesamten beruf- lichen Bereich der versicherten Personen, dies betrifft selbständige wie auch nichtselbständige Tätigkeiten, besteht kein Versicherungsschutz. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind jedoch vom Versicherungsschutz umfasst. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er- halten, c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mitversichert. d) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut be- finden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz Xxxxxxxx (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz RS) (§ 2 l), telefonische Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Mieter, Leasingnehmer und Leasingnehmer Fahrer eines Motor- fahrzeuges Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichertLuft sowie Anhängers. (5) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung Ihrer recht- lichen Interessen im Verkehrsbereich entstehtZusammenhang mit einer nach §§ 24 und 29 ver- sicherbaren Eigenschaft als Eigentümer, ist Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder sonst Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Nutzungsrechte der Versicherten an Grabplätzen sind mitversichert. (1) Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdau- er auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fah- rer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Per- sonenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger. (3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiärfür ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motor- fahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf Sie zugelassen oder nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. (4) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden. (6) Wir übernehmen insgesamt bis Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motor- fahrzeugen zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf Sie zugelassen oder nicht mit einem auf Ihren Namen ausgestellten Versi- cherungskennzeichen versehen werden. (7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für eine Angelegenheit pro Kalenderjahr.Sie auch bei der Teilnahme am öffentli- chen Verkehr in Ihrer Eigenschaft als a) Voraussetzungen:Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zu- gelassen oder nicht auf Ihren Namen ausgestellten Versicherungs- kennzeichen versehen ist, b) Fahrgast, c) Fußgänger und d) Radfahrer. (8) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen und auch kein Fahrzeug mit einem auf Ihren Namen ausgestellten Versicherungskennzeichen versehen, können Sie unbeschadet Ihres Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Abs. 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit so- fortiger Wirkung verlangen. (9) Wird ein nach Abs. 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Er- werb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist uns in- nerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu be- zeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahr- lässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungs- schutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns oblie- genden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahr- zeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges inner- halb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräu- ßerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt. (Der Baustein Verkehr – V – ist auch für Selbständige/Unternehmen etc. möglich) (1) Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als a) Eigentümer, b) Mieter, c) Nutzungsberechtigter einer selbst genutzten, privaten Wohneinheit. Sie Im Inland sind in Ihrem alle zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten, privaten Wohneinheiten, Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten des Versicherungsnehmers, seines Le- benspartners und der mitversicherten Kinder mitversichert. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Telefonische Erstberatung (§ 2 n). (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren beruflichen Bereich oder als Arbeitnehmer betroffenfür die Aus- übung nichtselbständiger Tätigkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im Zusammenhang mit einer gewerbli- chengewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2. Sie lassen sich in einer eigenen Angelegenheit, auf die deut- sches Recht anwendbar ist, durch einen in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten und) Mitversichert sind 3. es besteht kein Rechtsschutz nach § 21 a Abs. 1 bis 5, – weil Sie Ihre rechtlichen Interessen vorsorglich wahrneh- men oder – weil die Angelegenheit wegen eines Risikoausschlusses nach § 3 nicht versichert ist.a) Ihr Lebenspartner, b) Einschränkungen:Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er- halten. 1. Vorvertraglich (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l). (4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Wartezeit nach NrLuft sowie Anhängers. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezial-Straf- Rechtsschutz der ÖRAG ( SSR ) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR steht der Versicherungsschutz ausschließlich für eine beruf- liche Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Beamter zur Verfügung. (6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 eingetretene Rechtsschutzfälle bleiben ausgeschlossen. Auf b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 wird verwie- senAbs. 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsver- einbarung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.

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Formen des privaten Versicherungsschutzes. 21 – Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner, b) Ihre minderjährigen Kinder, c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals erstmalig eine auf Dauer an- gelegte angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes leistungs- bezogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte berech- tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer Vertrags- dauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten mitver- sicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis Personen- kreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch Ge- brauch gemieteten Motorfahr- zeuges Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz. (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l ), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (6) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner. b) Ihre minderjährigen Kinder. c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers.‌, e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer- ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug)., f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befindenbe- finden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland im Inland zu eigenen Wohnzwecken Wohn- zwecken selbst genutzten privaten genutzte private Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Dauer- camping-Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten genutzten, privaten Wohneinheiten in Deutschland im Inland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa ), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g g, aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten vor Gerichten (§ 2 g g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 ii ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 jj ), erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz Xxxxxxxx (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz RS) (§ 2 ll ), telefonische Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezi- al-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG ( SSR ) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf Ihre berufliche Tätigkeit und auch auf die berufliche Tätigkeit der ggf. mit- versicherten Person als Arbeitnehmer oder als Beamter. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsverein- barung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt. (6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motor- fahrzeuges Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (6) Wir übernehmen insgesamt bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten für eine Angelegenheit pro Kalenderjahr. a) Voraussetzungen: 1. Sie sind in Ihrem privaten Bereich oder als Arbeitnehmer betroffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerbli- chen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. 2. Sie lassen sich in einer eigenen Angelegenheit, auf die deut- sches Recht anwendbar ist, durch einen in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten und 3. es besteht kein Rechtsschutz nach § 21 a Abs. 1 bis 5, – weil Sie Ihre rechtlichen Interessen vorsorglich wahrneh- men oder – weil die Angelegenheit wegen eines Risikoausschlusses nach § 3 nicht versichert ist. b) Einschränkungen: 1. Vorvertraglich oder in der Wartezeit nach Nr. 2 eingetretene Rechtsschutzfälle bleiben ausgeschlossen. Auf § 4 wird verwie- sen.

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Formen des privaten Versicherungsschutzes. 21 Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren den privaten und beruflichen BereichBereich des Versicherungsnehmers. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem im Zusammenhang mit einer gewerblichenge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartnerder Lebenspartner des Versicherungsnehmers, b) Ihre die minderjährigen Kinder, c) Ihre die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft Le- benspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals erstmalig eine auf Dauer an- gelegte angeleg- te berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes leistungsbezogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sieden Versicherungsnehmer, Ihren mitversicherten seinen mitversi- cherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen zugelas- senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug Ver- mietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges Motor- fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers., e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen dem Versicherungsnehmer im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichertmitversichert. Für diese Angehörigen besteht be- steht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer Leasingneh- mer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen minderjährige Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer der Obhut des Versi- cherungsnehmers befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen im Inland selbst genutzten, privaten Wohneinheiten, Garagen, Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Schrebergärten und Dauercamping-Stellplätze des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten)) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Steuer- Rechtsschutz für alle selbst genutzten genutzten, privaten Wohneinheiten in Deutschland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz. (§ 2 f), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten (§ 2 g bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ), erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k), Opfer-Rechtsschutz (§ 2 l ), telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (6) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungsschutz des Bausteins P umfasst. (7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär. (1) Versicherungsschutz besteht für Ihren privaten und beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. (2) Mitversichert sind a) Ihr Lebenspartner. b) Ihre minderjährigen Kinder. c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längs- tens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer an- gelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbe- zogenes Entgelt erhalten. d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be- rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug oder Carsharing- Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuges zu Lande sowie Anhängers.‌ e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit Ihnen im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Ihre Eltern sind auch bei Aufenthalt in einer Pflegeunterkunft mit- versichert. Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer- ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug). f) Ihre minderjährigen Enkelkinder, wenn sie sich in Ihrer Obhut befinden. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) aa), bb), dd), ee), ff), Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen nach § 21 Abs. 2 a) bis c) in Deutschland zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzten privaten Wohneinheiten, Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Dauercamping- Stellplätze und Schrebergärten) (§ 2 c), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten in Deutschland Inland – H –) (§ 2 e), Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa), Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g g, aa), Verwaltungs-Rechtsschutz in sonstigen Angelegenheiten vor Gerichten (§ 2 g g, bb), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebens- partnerschafts- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Betreuungs-Rechtsschutz Erbrecht (§ 2 k), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz RS) (§ 2 l), telefonische Telefonische Erstberatung (§ 2 n), Cyber-Rechtsschutz (§ 2 o). (4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) (Straf-Rechtsschutz) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spe- zial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversi- cherten Person als Arbeitnehmer oder als Beamter. (5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungs- vereinbarung) ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt. (6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Inte- ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motor- fahrzeuges Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft; die Führereigenschaft ist versichert. (57) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte, private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausge- schlossen werden. (8) Der Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann aus- geschlossen werden. Sozialrechtliche Rechtsschutzfälle aus ehemali- gen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind vom Versicherungs- schutz des Bausteins – P – umfasst. (9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs- Ver- kehrs-Rechtsschutzvertrag subsidiär. (61) Wir übernehmen insgesamt bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten für eine Angelegenheit pro Kalenderjahr. a) Voraussetzungen: 1. Sie sind in Ihrem privaten Bereich oder als Arbeitnehmer betroffen. Kein Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versiche- rungsnehmers. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang im Zu- sammenhang mit einer gewerbli- chendem gesamten beruflichen Bereich der versicherten Personen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeitdies betrifft selbständige wie auch nichtselbständige Tä- tigkeiten, besteht kein Versicherungsschutz. Sozialrechtliche Rechts- schutzfälle aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen von Ruheständlern sind jedoch vom Versicherungsschutz umfasst. (2. Sie lassen sich in einer eigenen Angelegenheit, auf die deut- sches Recht anwendbar ist, durch einen in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten und) Mitversichert sind 3. es besteht kein Rechtsschutz nach § 21 a Abs. 1 bis 5, – weil Sie Ihre rechtlichen Interessen vorsorglich wahrneh- men oder – weil die Angelegenheit wegen eines Risikoausschlusses nach § 3 nicht versichert ist.a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers, b) Einschränkungendie unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Le- benspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeit- punkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätig- keit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit dem Versicherungsnehmer im selben Haus leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Eltern sind auch bei Aufenthalt in ei- ner Pflegeunterkunft mitversichert. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: 1. Vorvertraglich oder in der Wartezeit nach Nr. 2 eingetretene Rechtsschutzfälle bleiben ausgeschlossen. Auf § 4 wird verwie- sen.

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