Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; - mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen des- selben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusam- menhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendi- gung; - in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; - vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: – im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verbrechens. – bei rechtswidrigen Taten nach den § 174, 174 a), 174 b), 174 c), 176, 176 a), 176 b), 177, 178, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB). Das sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz in den folgenden Fällen:
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Lediglich nachfolgend benannte Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz:
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahrneh- mung in ursächlichem Zusammenhang mit