Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: – im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Verbrechens. – bei rechtswidrigen Taten nach den § 174, 174 a), 174 b), 174 c), 176, 176 a), 176 b), 177, 178, 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB). Das sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1 in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische Behandlung zurückzuführen sind;
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so- wie dessen Finanzierung.
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und aus Anstel- lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;
f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen.
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten, vor internationalen oder supra- nationalen Gerichtshöfen;
b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt.
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsneh...
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Folgende Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst:
a) Vorwurf der Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel illegale Preisabsprachen),
b) Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes (Verkehrsdelikte),
c) wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird und Sie sich selbst angezeigt haben.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Lediglich nachfolgend benannte Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) wenn Ihnen die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen wird (Verkehrsdelikte),
b) wenn Ihnen die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (Beispiel: illegale Preisabsprachen) vorgeworfen wird,
c) wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird und Sie sich selbst angezeigt haben. Die Mehrkosten für ein Adhäsionsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten) übernehmen wir nicht.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmuster-rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum,
(2) in ursächlichem Zusammenhang mit - Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder ver- gleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen, - dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwal- tung und der Finanzierung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen (z. B. Schuldverschreibungen, auch solche der öffentlichen Hand) Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesell- schaften, Genossenschaften),
(3) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Ge- bäudeteils oder im Zusammenhang mit Berg- bauschäden;
b) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversi- cherter Personen desselben Versicherungs- vertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebens- gemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) in Enteignungs‐, Planfeststellungs‐, Flurbe- reinigungssowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahr- nehmung in ursächlichem Zusammenhang mit ▪ dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh- migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände- rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu- deteils. ▪ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf- grund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken und Gebäuden. ▪ Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o- der mitversicherter Personen desselben Versi- cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli- chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft beendet ist. ▪ Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange- legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. ▪ Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. ▪ aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- waltung und der Finanzierung von Kapitalanla- gen. ▪ aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge- winnzusagen. ▪ vor Verfassungsgerichten, internationalen oder supranationalen Gerichten.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Auf- ruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus entste- henden Folgen (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx);
b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten;
e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsneh- mer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusam- menhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzah- lung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.