Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 AGVO)11 • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 AGVO)9 • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 AGVO)8 • Beihilfefähige Kosten der Grundlagenforschung: max. 50 % 100%; • Beihilfefähige Kosten der beihilfefähigen industriellen Forschung: max. 50%; • Beihilfefähige Kosten der experimentellen Entwicklung: max. 25%; • Beihilfefähige Kosten für industrielle Forschung • Durchführbarkeitsstudien: max. 25 50% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d wie folgt auf bis zu 80 maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: • Um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; • um 15 Prozentpunkte, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist;
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 % der beihilfefähigen beihilfe- fähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
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Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (Art. 25 AGVO)12 AGVO)11 • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung • max. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung • max. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt im Einklang mit Art. 25, Abs. 6, Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 % der beihilfefähigen beihilfe- fähigen Kosten erhöht werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
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