Forschungsprofil Musterklauseln

Forschungsprofil. Das im GUEP genannte Systemziel „1b Schärfung der Forschungsprofile der Universitäten und Stärkung der Vernetzung von Forschungsaktivitäten“ ist an der Universität Innsbruck seit vielen Jahren ein zentrales Element, was sich insbesondere in der Errichtung und Weiterentwicklung des Forschungsschwerpunktsystems widerspiegelt. Das Forschungsschwerpunktsystem der Universität Innsbruck ist dreigliedrig: es gibt Forschungsschwerpunkte, Forschungsplattformen und Forschungszentren. Diese instituts- und fakultätsübergreifenden Strukturen tragen der dynamischen Entwicklung in der Forschung Rechnung, und werden regelmäßig evaluiert. Kriterien für ihre Einrichtung, Evaluierung und Organisationsstrukturen sind im Organisationsplan der Universität festgelegt (§ 4 Abs 6 und 7 sowie § 5). Derzeit1 existieren 39 Forschungszentren (FZ). Dies sind keine Organisationseinheiten im Sinne des § 20 Abs. 5 UG, sondern formalisierte Kooperationen von Forschungsgruppen mehrerer Institute/Fakultäten, die in kohärenter Weise zusammenarbeiten, überdurchschnittliche Drittmittelzuflüsse, internationale Kooperationen und international sichtbare Forschungsergebnisse aufweisen. Sie sind die kleinste Einheit des Schwerpunktsystems. Die Forschungsplattformen (FP, derzeit zwei) beruhen auf einer größeren Anzahl hochqualifizierter Forschungsgruppen, die ein breiteres Querschnittsthema auf internationalem Niveau bearbeiten. Sie können, in begründeten Fällen, als interfakultäre Organisationseinheiten eingerichtet werden und liegen damit an der Schnittstelle zwischen den bottom-up Aktivitäten der Institute/Fakultäten und der strategischen Entwicklung des Forschungsprofils durch die Universitätsleitung. Aktuell gibt es sieben Forschungsschwerpunkte (FSP). Diese sind immer als interfakultäre Organisationseinheiten strukturiert und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rektorats nach Stellungnahme des Senats und der Genehmigung des Universitätsrats. Sie sind grundsätzlich für fünf Jahre eingerichtet, können aber auch vorzeitig aufgelöst werden. Sie haben nach § 7 des Organisationsplans eine/n Leiter/in, der/die Zielvereinbarungen mit dem Rektorat abschließt, verfügen über Budget- und Raumressourcen und sind (u.a.) verantwortlich für Qualitätssicherung, Ergebnisorientierung und sind in die Entwicklungsplanung des Rektorats eingebunden. Die sieben Forschungsschwerpunkte der Universität Innsbruck sind:
Forschungsprofil. [Innovationsbündnis 4.0 – Handlungsfeld 3.7 Profilierung und Schwerpunktsetzungen in der Forschung] Die Forschungsleistung einer Universität ist ein wesentliches Kriterium bei ihrer Posi- tionierung innerhalb der internationalen Wissenschaftslandschaft. Profilbildung wird im Wissenschaftswettbewerb immer wichtiger; es gilt daher, die Forschungsprofile her- auszuarbeiten und international sichtbar zu präsentieren. Deshalb wurde ein Prozess angestoßen, der bereits seit dem Xxxxxx 2018 läuft, um das Profil zu schärfen und aktualisiert darzustellen. Daraus ergaben sich vier Schwerpunkte im Forschungsprofil: Erschließung und Erhalt von Kulturgut, Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissen- schaften, Empirische Sozialforschung mit dem Schwerpunkt Bildung und Arbeit, Kultur und Gesellschaft im Mittelalter (Ist). Der Prozess der Profilschärfung (Ziel) wird in den nächsten Jahren weitergeführt. Die vier Schwerpunkte im Forschungsprofil werden systematisch ausgebaut, indem weitere Fächer eingebunden (Messgröße) und bei der nationalen und internationalen Vernetzung unterstützt werden (Messgröße). Daneben sind besondere Bereiche der stark international vernetzten Einzelforschung und vier Potenzialfelder sichtbar zu machen (Ziel): Finanz- und Kapitalmärkte, Handeln in und von Organisationen, Gesellschaft im (Werte-)Wandel, Sprachen, Geschichte und Kultur des Orients. Für jedes Potenzialfeld wird ein entsprechender Prozess aufgesetzt werden (Mess- größe), in dem jeweils geeignete Fächer und Fächerkooperationen identifiziert und zur verstärkten Zusammenarbeit motiviert werden. Im Idealfall können sich so Potenzial- xxxxxx zu Profilfeldern weiterentwickeln. Es wird mit allen am Profil- und Potenzialfeldprozess beteiligten Fächern ein regelmä- ßiger Dialog gepflegt werden (mindestens ein persönliches Treffen pro Semester und Feld) (Messgröße), auch um Ideen für weitere Kooperationen in neuen Forschungsfel- dern zu identifizieren, zu diskutieren und damit die Drittmittelfähigkeit zu erhöhen. Um eine bestmögliche Außendarstellung zu erreichen, werden diese Prozesse von einem umfassenden Konzept der Forschungskommunikation und des Forschungs- marketings begleitet (Messgrößen: Profilseiten, Dossiers mit aktuellen Nachrichten, Reportagen, Durchführung von Dialogforen, Pressemitteilungen). [Innovationsbündnis 4.0 – Handlungsfeld 3.7 Profilierung und Schwerpunktsetzungen in der Forschung i.V.m. 3.8 Digitalisierung] Die vier Schwerpunkte des neuen Forschungsprofils (siehe oben) so...
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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.