Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld Musterklauseln

Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld. Für Schwerbehinderte werden diejenigen Arbeitsbedingungen geschaffen, die der jeweiligen Behinderung Rechnung tragen und für die entsprechende Staatliche Studienakademie zumutbar sind. Der Arbeitgeber schöpft hierzu alle Fördermöglichkeiten aus. Die Staatliche Studienakademie überprüft in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung die Arbeitsplätze Schwerbehinderter bei der Einstellung, Umsetzung oder auf begründete Aufforderung der Betroffenen im Hinblick auf die geforderte Behindertentauglichkeit. Die Aufforderung kann auch durch die Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Schwerbehinderten erfolgen. Soweit die Staatliche Studienakademie Einfluss auf die Planung von Neu- und Umbauten hat, achtet sie auf die Barrierefreiheit für Schwerbehinderte und bezieht die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig in die Planung mit ein. Für die Fahrzeuge von Schwerbehinderten mit Merkzeichen „G“ oder „a G“ werden besonders gekennzeichnete Parkplätze bereitgestellt. Für Beschäftigte, die sich selbst behandeln müssen, wird ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt.
Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld. 4.1 Grundsätze, Gespräch des schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Schulleiter
Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld. 4.1 Grundsätze, Gespräch des schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Schulleiter Die individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der schwerbehinderten Beschäftigten im Schuldienst sind bestmög­ lich bei der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen. Das umfasst u. a. den Beschäftigungsumfang, den Unterrichtseinsatz, die Stundenplangestaltung, die Teilnah­ me an Klassenfahrten und Exkursionen, die Aufsichtstätigkeit sowie die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiter­ entwicklung und die behindertengerechte Gestaltung des Arbeits­ platzes. 299 Im Rahmen der Schuljahresvorbereitung bietet der Schulleiter dem schwerbehinderten Beschäftigten rechtzeitig noch vor Erstellung des Einsatzplanes ein Gespräch über dessen Arbeits­ bedingungen im Sinne des vorstehenden Absatzes an. Bei Eintritt bzw. Änderung der Schwerbehinderteneigenschaft und bei einem Schulwechsel wird dem Betroffenen umgehend ein diesbezügli­ ches Gespräch angeboten. In dem Gespräch ist insbesondere zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, um die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Beschäftigten so lange wie möglich auf gleichem Niveau zu halten; diese sind entspre­ chend den Möglichkeiten der Schule umgehend einzuleiten. Auf Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnehmen. Über den Inhalt des Gesprächs wird vom Schulleiter ein schriftlicher Vermerk gefertigt, von dem der schwerbehinderte Beschäftigte eine Mehrfertigung erhält. Auf entsprechenden Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten soll das Gespräch über dessen Arbeitsbedingungen im Laufe des Schuljahres anlassbezogen wiederholt werden. Die Pflichten der Dienststelle gern. § 84 SGB IX bleiben von die­ sen Regelungen unberührt. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus berichtet der Hauptschwerbehindertenvertretung jährlich zu Beginn eines Schuljahres über den Stand der Umsetzung der Gespräche.

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich