Forza maggiore Musterklauseln

Forza maggiore. In caso di forza maggiore, Takeda ha il diritto di disdire il contratto di propria scelta o di posticipare una fornitura alla data che, a seconda del caso, riterrà più opportuna. Si esclude qualsiasi responsabilità per i danni conseguenti a una disdetta contrattuale o a un ritardo di consegna. Per eventi di forza maggiore si intendono catastrofi naturali, eventi bellici, scioperi, pandemie equalsiasi altro evento che possa ostacolare in modo preponderante la produzione o la distribuzione, e di cui Takeda non possa essere resa responsabile.
Forza maggiore. (1) Per "Forza Maggiore" si intende il verificarsi di un evento o di una circostanza che impedisce a TIGER Coatings di adempiere ad uno o più dei suoi obblighi contrattuali nei confronti del CLIENTE se e nella misura in cui: (i) l'impedimento è al di fuori del ragionevole controllo di TIGER Coatings; (ii) l'impedimento non poteva essere ragionevolmente previsto da TIGER Coatings al momento della stipula del Contratto; e (iii) gli effetti dell'impedimento non possono essere ragionevolmente evitati da TIGER Coatings. (2) In ogni caso, sono considerati eventi di forza maggiore, fino a prova contraria, : le restrizioni governative (ad esempio, restrizioni valutarie e commerciali, embarghi e sanzioni), la guerra e le situazioni o atti bellici, le sommosse, le controversie di lavoro, gli incendi, gli eventi naturali, la carenza di manodopera, la carenza d'energia o di materie prime, un'interruzione prolungata dei trasporti, delle telecomunicazioni e dei sistemi informativi e qualsiasi epidemia o pandemia (insieme a qualsiasi misura legale o regolamentare per contenerle). (3) In caso di forza maggiore, TIGER Coatings è esonerata dall'obbligo di adempiere ai propri obblighi contrattuali e da qualsiasi responsabilità per danni, nonché da qualsiasi altra pretesa contrattuale secondaria. TIGER Coatings comunicherà al CLIENTE l'evento senza indugio, entro i termini previsti. Da quel momento in poi, il CLIENTE xxxx xxxxxx ad adottare tutte le misure ragionevoli di mitigazione del danno per limitare l'impatto dell'evento in questione. Se l'effetto dell'impedimento o dell'evento denunciato non è meramente temporaneo, TIGER Coatings ha il diritto di risolvere il contratto in tutto o in parte senza fissare un termine, anche se l'evento si verifica in un momento in cui TIGER Coatings è in ritardo nell'adempimento. Se l'effetto dell'impedimento o dell'evento dichiarato è solo temporaneo, TIGER Coatings può sospendere il proprio obbligo di prestazione per tutto il tempo in cui l'impedimento dichiarato impedisce l'adempimento degli obblighi contrattuali di TIGER Coatings o adeguare in buona fede i propri obblighi contrattuali alle mutate circostanze. TIGER Coatings informerà il CLIENTE non appena l'impedimento non impedirà più l'esecuzione dei suoi obblighi contrattuali. (4) Un ostacolo non è meramente temporaneo se ha superato la durata di 60 giorni.
Forza maggiore. In qualunque caso di forza maggiore, che impedisca al venditore o all'acquirente di mantenere le condizioni contrattuali, xxxx xx- xxxx xxxxxxx xx xxxxxxxxx xx contratto o chiedere l'esecuzione entro un termine da fissarsi. Naturalmente in questo caso i termini di consegna del contratto originario restano prorogati per un periodo corrispondente alla sospensione.
Forza maggiore. Ad eccezione degli obblighi di pagamento quivi stabiliti, nessuna delle parti sarà responsabile per qualsiasi ritardo o inadempimento ai sensi del presente Accordo per cause che esulano dal ragionevole controllo di una parte, come a titolo esemplificativo ma non esaustivo, calamità naturali, guerre o altre ostilità, atti di terrorismo, disordini civili, elementi, inondazioni, incendi, pandemie o epidemie, carenza di forniture, infrastrutture o trasporti, interruzione di corrente, guasti alle apparecchiature, industriali o del lavoro controversia, embargo, xxxxx, xxxxx, regolamentazione o azione di qualsiasi autorità governativa, emergenza nazionale, regionale o globale. Nonostante qualsiasi disposizione contraria nell’Accordo, Cepheid può ridurre proporzionalmente il Prodotto in caso di carenze nella misura che Cepheid riterrà equa.
Forza maggiore. 9.1 Ciascuna parte potrà sospendere l'esecuzione dei suoi obblighi contrattuali quando tale esecuzione sia resa impossibile o irragionevolmente onerosa da un impedimento imprevedibile indipendente dalla sua volontà quale ad es. sciopero, boicottaggio, serrata, incendio, guerra (dichiarata o non), guerra civile, sommosse e rivoluzioni, requisizioni, embargo, interruzioni di energia, ritardi nella consegna di componenti o materie prime. 9.2 La parte che desidera avvalersi della presente clausola dovrà comunicare immediatamente per iscritto all'altra parte il verificarsi e la cessazione delle circostanze di forza maggiore. 9.3 Qualora la sospensione dovuta a forza maggiore duri più di sei settimane, ciascuna parte avrà il diritto di risolvere il presente contratto, previo un preavviso di 10 giorni, da comunicarsi alla controparte per iscritto.

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  • Fazit Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxx-Xxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiter der Abteilung Klimapolitik | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxx ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist Direktor des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) | xxxxxxx@xxx.xx

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

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