Freigabe der Kaution Musterklauseln

Freigabe der Kaution. 7.1 Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen: a) der im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Gebäudehüllengewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt; b) der im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV tätige Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. In den obengenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: 1) Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt und 2) die PLK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Freigabe der Kaution. Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PBK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen: a) der im Geltungsbereich des AVE-GAV ansässige Arbeitgeber hat seine Tätigkeit im Decken-und Innenausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt; b) der im Geltungsbereich des AVE-GAV tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages. In den obgenannten Fällen müssen kumulativ folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: a) Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Weiterbildungs- und Vollzugskosten- beiträge sind ordnungsgemäss bezahlt; b) Die PBK hat keine Verletzung von GAV-Bestimmungen festgestellt und sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Freigabe der Kaution. Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben, a) wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Betrieb seine Tätigkeit im Gipsergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben längstens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; unter den (kumulativen) Voraussetzungen, dass a) die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 25 GAV) ordnungsgemäss bezahlt sind; b) die Paritätische Berufskommission (PBK) keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellt.
Freigabe der Kaution. Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe die- ser Kaution stellen:
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben: a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit im Westschweizer Ausbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung; und unter den kumulativen Voraussetzungen, dass: a) die Vollzugkostensbeiträge (Art. 42 GAV) ordnungsgemäss bezahlt wurden; b) die paritätische Berufskommission (PBK und/oder PBK-SOR) keine Verletzung der GAV-Bestimmungen festgestellt hat. Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV- Bestimmungen feststellt: a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung. Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben, – wenn der in der Schweiz ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit im Schweize- rischen Gerüstbaugewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; – bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz; unter der Voraussetzung, dass – die Beiträge an den Paritätischen Fonds bezahlt sind; – die Paritätische Kommission keine Verletzung von Arbeitnehmeransprüchen aus dem GAV oder dem Gesamtarbeitsvertrag flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau feststellt. c/o Unia Sektion Solothurn Xxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxxxx Tel. 000 000 00 00 Fax 000 000 00 00 Email xxxx@xxxxxxxxxx.xx Lohnarten und weitere Leistungen des Arbeitgebers Anspruch der Arbeitnehmenden auf Ferienlohn 13. Monatslohn
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben: a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung an- sässige Unternehmen seine Tätigkeit im Westschweizer Ausbaugewer- be definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werk- vertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung. und unter den kumulativen Voraussetzungen, dass:
Freigabe der Kaution. Die Kaution wird freigegeben, unter der Voraussetzung, dass Altdorf Basel Bern Brugg Bulle Chur Delémont Frauenfeld Fribourg Genève Lausanne Liestal Luzern Martigny Monthey Sierre Sion Lugano Sopraceneri Sopraceneri RTV Mendrisio