Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 maßgeblich ist:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Xxxxxx in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Beschäftigte sind unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 bis 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei fol- genden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifli- che Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist: einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage, eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage, Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage, erforderlich ist für 1 Arbeitstag, Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereig- nissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Grün- de entgegenstehen.
Freistellung aus familiären Gründen. Der Angestellte ist unter Fortzahlung seines Gehaltes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen: einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage, eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage, Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage, erforderlich ist für 1 Arbeitstag, nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Angestellte bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.