Freistellung aus familiären Gründen Musterklauseln

Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 maßgeblich ist:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Xxxxxx in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Beschäftigte sind unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 bis 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen:
Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei fol- genden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifli- che Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist: einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage, eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage, Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage, erforderlich ist für 1 Arbeitstag, Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereig- nissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Grün- de entgegenstehen.
Freistellung aus familiären Gründen. Der Angestellte ist unter Fortzahlung seines Gehaltes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen: einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage, eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage, Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage, erforderlich ist für 1 Arbeitstag, nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Angestellte bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.