Freistellungsverfahren Musterklauseln

Freistellungsverfahren. Die Pflicht einer Partei zur Verteidigung und Freistellung im Rahmen der Bedingungen hängt davon ab, dass die andere Partei (a) die freistellende Partei unverzüglich schriftlich über den entschädigten Anspruch informiert und angemessene Schritte zur Schadensminderung unternimmt; (b) der freistellenden Partei das alleinige Recht einräumt, die Verteidigung und Lösung des entschädigten Anspruchs zu kontrollieren; und (c) mit der freistellenden Partei bei der Verteidigung und Lösung des entschädigten Anspruchs und bei der Schadensminderung zusammenarbeitet.
Freistellungsverfahren. Wenn eine Partei Freistellung verlangt (die
Freistellungsverfahren. Die Pflicht einer Vertragspartei zur Verteidigung und Freistellung im Rahmen der Vereinbarung hängt davon ab, ob die andere Vertragspartei (a) die freistellende Vertragspartei unverzüglich schriftlich über den freigestellten Anspruch informiert und angemessene Schritte zur Schadensminderung unternimmt, (b) der freistellenden Vertragspartei das alleinige Recht einräumt, die Verteidigung gegen denfreigestellten Anspruchs zu kontrollieren und eine Lösung herbeizuführen, und (c) mit der entschädigenden Vertragspartei bei der Verteidigung und Lösung des entschädigten Anspruchs und bei der Schadensminderung zusammenarbeitet. „Freigestellter Anspruch“ bezeichnet in dieser Klausel 16.5 (Freistellungsverfahren) alle Ansprüche, die von einer Vertragspartei gemäß dieser Klausel 16 (Freistellung) freigestellt werden. Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ansprüche auf Grundlage anderer Rechte zu erheben, ist Dell nicht mehr gemäß dieser Klausel 16 (Freistellung) aufgegeben. 16.5 Indemnification Process. A party’s duty to defend and indemnify under the Agreement is contingent upon the other party: (a) sending prompt written notice of the Indemnified Claim to the indemnifying party and taking reasonable steps to mitigate damages; (b) granting to the indemnifying party the sole right to control the defense and resolution of the Indemnified Claim; and (c) cooperating with the indemnifying party in the defense and resolution of the Indemnified Claim and in mitigating any damages. “Indemnified Claim” in this Clause 16.5 (Indemnification Process) means any and all claims indemnified by a party under this Clause 16 (Indemnities). If You chose to pursue remedy under any common law, statutory rights or analogous rights allowed by applicable law, Your rights to Indemnified Claims under this Clause 16 (Indemnities) are waived. 17.
Freistellungsverfahren. E. Indemnification Procedure. Die freigestellte Partei wird The indemnified party will (i) die entschädigungsverpflichtete Partei umgehend in schriftlicher Form vom jeweiligen Anspruch zu informieren, (i) promptly notify the indemnifying Party in writing of any claim (ii) der entschädigungsverpflichteten Partei die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Beilegung einzuräumen, (ii) grant the indemnifying Party sole control of the defence and resolution of the claim (iii) der entschädigungsverpflichteten Partei auf deren Kosten bei der Ver- teidigung gegen den Anspruch und bei dessen Beilegung beizustehen und (iii) cooperate with the indemnifying Party, at the indemnifying Party’s expense, in defending and resolving the claim; and (iv) keinen Vergleich oder anderen Kompromiss (einschließlich Anerkennt- nis) im Hinblick auf den der Freistellung unterliegenden Anspruch einzuge- hen, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung der anderen Partei einzuho- len. (iv) not settle or compromise any indemnity claim or make any admission of liability without the other’s written consent. Das Unterlassen einer umgehenden Benachrichtigung berührt die Ver- pflichtungen der entschädigungsverpflichteten Partei jedoch nicht, soweit dieses Unterlassen deren Fähigkeit zur Verteidigung gegen den Anspruch nicht wesentlich beeinträchtigt. Failure to provide prompt notice, however, will not affect the indem- nifying Party’s obligations to the extent the failure does not material- ly prejudice the indemnifying Party’s ability to defend the claim
Freistellungsverfahren. 6.6.1 Nach dem Zahlungstag hat die Käuferin der Verkäuferin von allen angekündigten oder laufenden Steuerprüfungen und sonstigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die eine Freistellung durch die Verkäuferin gemäß § 6 erforderlich ma- chen könnten oder aber zu einer Steuererstattung zugunsten der Verkäuferin gemäß § 6 führen könnten, unverzüglich Mittei- lung zu machen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und den Gegenstand der Steuerprüfung oder der behaupteten Steu- erverbindlichkeit vollständig zu enthalten. Ferner sind sämtliche Unterlagen der Steuerbehörde bzw. des Gerichts über die Steuerprüfung oder die behauptete Steuerverbindlichkeit in Kopie beizufügen. Die Käuferin steht dafür ein, dass die X- Gesellschaften der Verkäuferin die Teilnahme an der Steuerprüfung ermöglichen. Wird der Verkäuferin nicht unverzüglich gemäß den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 Mitteilung gemacht, wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, die Käuferin von Schäden aufgrund der behaupteten Steuerverbindlichkeiten freizustellen.
Freistellungsverfahren. Die Partei, die die Freistellung in Anspruch nehmen will, muss nach der Geltendmachung von Ansprüchen oder der Einleitung eines Verfahrens durch Dritte unverzüglich: (i) die freistellende Partei schriftlich über die Geltendmachung des Anspruchs informieren; (ii) die freistellende Partei auf deren Kosten in angemessenem Umfang dabei unterstützen, sich gegen den Anspruch zu verteidigen oder sich zu vergleichen; und (iii) der freistellenden Partei auf deren Kosten das Recht zur Übernahme der Verteidigung gegen einen solchen Anspruch und/oder zum Vergleichsschluss einräumen, jeweils mit der Maßgabe, dass: (1) eine nicht erfolgte Mitteilung, Unterstützung oder Gewährung der Vollmacht und Übernahme der Verfahrenskontrolle die freistellende Partei nur dann von ihren Pflichten gegenüber der freigestellten Partei entbindet, wenn der freistellenden Partei hierdurch Nachteile entstehen; (2) die freistellende Partei nicht ohne Zustimmung der freigestellten Partei (welche nur aus sachlichen Gründen verweigert oder verzögert werden darf) einem Vergleich zustimmen wird, durch den: (x) ein Anerkenntnis seitens der freigestellten Partei erfolgt oder (y) die freigestellte Partei sich einer Unterlassungsverpflichtung unterwirft (ausgenommen einer solchen, die sich ausschließlich auf die fortgesetzte Nutzung rechtsverletzender geistiger Eigentumsrechte durch die freigestellte Partei bezieht); (3) die freigestellte Partei berechtigt ist, auf eigene Kosten einem Gerichtsverfahren beizutreten, um Ansprüche zu bestreiten oder sich gegen solche zu verteidigen und sich durch einen Rechtsbeistand nach ihrer Xxxx vertreten zu lassen; allerdings ist sie keinesfalls berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der freistellenden Partei einen Vergleich abzuschließen, wobei eine solche Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigert oder verzögert werden darf und (4) falls sich die freistellende Partei dazu entschließt, nicht die ihr gemäß diesem Abschnitt Freistellungsverfahren gewährte Kontrolle auszuüben, die freigestellte Partei das Recht hat, unbeschadet vorstehender Regelungen in Bezug auf einen solchen Anspruch die Kontrolle über die Verteidigung und/oder den Abschluss eines Vergleiches auf Kosten der freistellenden Partei zu übernehmen.