Fremdüberwachung Musterklauseln

Fremdüberwachung. Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
Fremdüberwachung. Dem Beauftragten unserer WPK-Prüfstelle und E-Prüfstelle gemäß DIN EN 206-1/DIN 1045-2, dem Fremdüberwacher und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. Die hierfür benötigten Probemengen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Fremdüberwachung. Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
Fremdüberwachung. 6.1. Für die Herstellung/Montage der DHTI-Wangentreppe gestemmt nach „ETA-13/0321“ muss einmal jährlich eine Überwachung durch die zugelassene Stelle (Fremdüberwachungsstelle) oder den durch diese autorisierten Systemkundigen nach „ETA-13/0321“-Kontrollplan durchgeführt werden. Der Fremdüberwachungsstelle oder dem Systemkundigen sind alle notwendigen Unterlagen und Proben zur Verfügung zu stellen. 6.2. Für die Überwachung durch den Systemkundigen entstehen nach Autorisierung des Systempartners zur „ETA-13/0321“-Nutzung zusätzliche Kosten (siehe Anlage 1 dieses Vertrages), die dem Systempartner bei Überwachung durch den Systemkundigen in Rechnung gestellt werden. Der Systempartner verpflichtet sich, die Kosten der jährlichen Überwachung zu tragen und der Fremdüberwachungsstelle oder von ihr autorisierten Systemkundigen ungehinderten Zugang zum Unternehmen und den Produktions-, Ausstellungsräumen des Systempartners zu gewähren und die Überwachung weder zu verhindern noch zu verzögern. 6.3. Der Systemkundige hat die Möglichkeit, die Durchführung der Fremdüberwachung abzulehnen, wenn von dem Systempartner ein im Auftrag der Zulassungsinhaberin berechneter Vorschuss nicht gezahlt wurde oder das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht besteht, mit der Folge, dass die Fremdüberwachung zu den hierfür geltenden Konditionen durch die Fremdüberwachungsstelle durchgeführt werden muss. 6.4. Lehnt der Systempartner seinerseits die Überwachung durch den autorisierten Systemkundigen ab, so muss die Überwachung direkt von einer für die Zulassungsinhaberin zuständigen DIBt-zertifizierten Fremdüberwachungsstelle durchgeführt werden. Die Fremdüberwachungsstelle rechnet diese Überwachungskosten im Auftrag der Zulassungsinhaberin nach Aufwand (insbesondere aufgewendete Zeit, Reisekosten, Gebühren) direkt mit dem Systempartner ab. Für diesen Fall verpflichtet sich der Systempartner, abweichend von Anlage 2 zur Übernahme dieser zusätzlichen Kosten in vollem Umfang. Die Fremdüberwachungsstelle ist diesbezüglich berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen. 6.5. Kommt es bei der Überwachung durch den autorisierten Systemkundigen oder die Fremdüberwachungsstelle zu einem negativen Überwachungsergebnis und wird daher eine erneute Prüfung erforderlich, fallen zusätzliche Kosten an, zu deren Erstattung der Systempartner verpflichtet ist. Die Fremdüberwachungsstelle bzw. der autorisierte Systemkundige rechnet diese Überwachungskosten mit dem ...
Fremdüberwachung. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine externe Firma für eine jährliche oder halbjährliche Qualitätskontrolle zu beauftragen. Die Kosten der externen Firma übernimmt der Auftrag- geber. Qualitätskontrollen erfolgen im Beisein des Auftraggebers und werden dem Auf- tragnehmer vorher nicht angekündigt. Dieser erhält im Nachgang einen entsprechenden Prüfbericht. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden. Auch bei Einsatz einer externen Firma kann jede Partei einen sachverständigen Dritten hinzuziehen.
Fremdüberwachung. Erfolgt keine Überwachung durch eine externe Firma, kann bei Streitigkeiten jede Ver- tragspartei auch einen sachverständigen Dritten einschalten und dessen Kosten zu tra- gen.
Fremdüberwachung. Zweimal im Jahr sind mindestens 2 zufällig ausgewählte oder vom Landratsamt Kelheim vorgegebene Entsorgungsvorgänge durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Plausibilität und Bescheidskonformität zu überprüfen. Hierbei ist die in Anlage zu diesem Bescheid enthaltene „Checkliste für die Prüfung auf fachliche und rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit der Dokumentation und Plausibilität von exemplarischen Entsorgungsvorgängen durch die Fremdüberwachung“ zu verwenden. Abweichungen vom vorliegenden Bescheid oder Lücken in der Nachvollziehbarkeit der Stoffströme sind dem Landratsamt Kelheim mitzuteilen. Das weitere Vorgehen ist zusammen mit dem Landratsamt Kelheim festzulegen. Ist die Entnahme und Untersuchung von Proben (z.B. zur Beweissicherung) notwendig, sind hierbei die o.g. Vorgaben zu berücksichtigen.
Fremdüberwachung. Im Rahmen der Fremdüberwachung kann der beauftragte Prü- fer jederzeit unangemeldet im Betrieb des Gütezeichenbenut- zers die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung einsehen. Für die durchzuführenden Prüfungen können alle erforderlichen System- und Planungsunterlagen angefordert, eingesehen und auf Grundlage der jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen überprüft werden. Dem Gütezeichenbenut- zer wird Gelegenheit gegeben, bei der Einsicht der Unterlagen zugegen zu sein. Das Ergebnis der Einsichtnahme ist zu proto- kollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Änderungen von Komponenten und des Leistungsprogramms der Solarenergieanlagen – sofern eine Kennzeichnung mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft beibehalten werden soll – müssen unverzüglich der Gütegemeinschaft Solaranlagen
Fremdüberwachung. Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Ab- schnitt 3.3.2, Fremdüberwachung der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Solarenergieanlagen.
Fremdüberwachung. 5.3.1 Bau, Sanierung und Inspektion von Entwässerungsleitungen 5.3.2 Baustellen mit Verarbeitung von Beton ab Überwachungsklasse 2