Frühwarnsystem Musterklauseln

Frühwarnsystem. Die Tätigkeit der für die Kreditüberwachung zuständigen Funktion stellt die laufende zeitnahe Erkennung von Veränderungen der Bonität der einzelnen Kreditnehmer sowie von signifikanten Erhöhungen des Kreditrisikos im Sinne des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 sicher. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die zeitnahe Ergreifung von Risikosteuerungsmaßnahmen durch die innerhalb des Kreditprozesses jeweils zuständigen Unternehmensfunktionen (ein Beispiel für eine Maßnahme wäre etwa eine zeitnahe Eintreibung von Kreditsicherheiten). Wesentlich für die Tätigkeit der kreditüberwachenden Funktion ist das Frühwarnsystem zum Kreditbereich. Kreditpositionen mit Anzeichen für einen unregelmäßigen Verlauf werden systematisch überwacht und analysiert. Gegebenenfalls werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Mit der EU-Verordnung 2020/873 wurden einige Anpassungen zu den Eigenmittelanforderungen für Banken beschlossen. Die Raiffeisenkasse Schlanders wendet diese Bestimmungen für die Unterstützung der KMU’s in an, welche für Kreditpositionen bis Euro 2,5 Mio. einen Unterstützungsfaktor von 76,19 Prozent und für Beträge über Euro 2,5 Mio. einen Unterstützungsfaktor von 85% Prozent vorsehen. Die Banca d’Italia hat mit Maßnahme Nr. 1454062/20 vom 04. November 2020 die Autorisierung des Raiffeisen- Haftungsverbunds, dem ersten institutsbezogenen Sicherungssystem Italiens, offiziell erteilt. Gemäß dieser Maßnahme sind die Mitglieder der Raiffeisen Südtirol IPS Genossenschaft (IPS gen.) berechtigt, Forderungen an Mitgliedsinstituten des Raiffeisen IPS gemäß den Bestimmungen des Artikels 113, Abs. 7 CRR ab dem 31. Dezember 2020 mit einem Risikogewicht von Null Prozent zu gewichten. Die Raiffeisenkasse Schlanders nimmt diese Möglichkeit in Anspruch. Im RAF der Raiffeisenkasse Schlanders wurden verschiedene Indikatoren und interne Vorgaben zur Begrenzung und Steuerung des Kreditrisikos (von Kundenkrediten, Expositionen gegenüber Banken und Wertpapieren) definiert. Hinzu kommen im Rahmen des „erweiterten RAF“ auf der 3. Indikatorenebene verschiedene weitere operative Vorgaben zur Begrenzung des Risikos. Die Entwicklung der genannten Indikatoren und die Einhaltung der im RAF definierten Vorgaben wird vom Kreditbereich auf der ersten Ebene und vom Risikomanagement auf der 2. Ebene laufend überwacht. Zur Einhaltung der definierten Vorgaben wird dem Verwaltungsrat vierteljährlich berichtet. Zumindest einmal im Jahr wird das Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko - zusammen m...
Frühwarnsystem. (§ 45a ARBEITSMARKTFÖRDERUNGSGESETZ)‌ Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine mög- lichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinn des § 45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Un- terstützung der zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.
Frühwarnsystem. Aus der Reklamationsabwicklung gewinnen der Kunde und seine Lieferanten wichtige Frühwarninfor- mationen zu neuen und unbekannten Produktproblemen. Wenn bei den Produkten des Lieferanten signifikante Abweichungen bei den Fehlerkennzahlen er- kennbar sind (zum Beispiel Ausschuss- und Nacharbeit), ist der Lieferant verpflichtet, die Qualitäts- sicherung des Kunden unverzüglich zu informieren. Das gleiche gilt, wenn Mängel an vergleichbaren Produkten des Lieferanten festgestellt werden. Der Lieferant muss die zur Verfügung gestellten Informationen des Kunden unverzüglich abarbeiten, so dass ein Fehlerschlupf von mangelhaften Teilen zum Kunden verhindert wird. Hierzu hat der Lieferant die Qualitätsinformationen hinsichtlich Hallenstörfällen und ppm regelmäßig und zeitnah zu sichten und auszuwerten. Zur Früherkennung von Feldschäden hat sich der Lieferant (zum Beispiel mit Residenten vor Ort) in die entsprechenden Fehlerfrüherkennungssysteme (Hotline, Task Force im Handel, etc.) einzubringen. Bei Neuanläufen und 100% Meldepflicht von Schadensteilen aus dem Beobachtungsmarkt ist der Lieferant verpflichtet den Fehlerabstellprozess vor Ort zu begleiten. Für die im Feld beanstandeten Kaufteile sind dem Kunden zeitnah Analyseergebnisse und Korrektur- maßnahmen in den entsprechenden IT-Systemen des Kunden mitzuteilen. Inhaltlich und prozessual müssen die Analysen mindestens den Anforderungen des VDA Bandes „Schadteilanalyse Feld“ ent- sprechen. Davon abweichend können alternative oder zusätzliche Analysen durch den Kunden festge- legt werden.
Frühwarnsystem. 1. Zweck des Informationsaustausches und der Schaffung einer Überwachungseinrichtung in der Tschechischen Republik ist es, die Möglichkeiten der österreichischen Behörden betreffend die Überwachung und die Einschätzung der Strahlensituation in der Tschechischen Republik sowohl bei regulärem Betrieb als auch im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses im AKW Temelín zu verbessern. Er soll auch zur Vertrauensbildung zwischen tschechischen und österreichischen Experten sowie der Öffentlichkeit beitragen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.