Fälligkeit der Leistung Musterklauseln

Fälligkeit der Leistung. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. A.4.9.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls und Feststellung unserer Leistungspflicht.
Fälligkeit der Leistung. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. Abweichend von Xxxxxx 14 der Zusatzbedingungen sind wir verpflichtet, bei einem Invaliditätsanspruch innerhalb eines Monats in Textform zu erklä- ren, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
Fälligkeit der Leistung. (zu Ziffer 8 AUB 2014)
Fälligkeit der Leistung. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat sich der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, leistet der Versicherer innerhalb von 2 Wochen.
Fälligkeit der Leistung. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls und Feststellung unserer Leistungspflicht. Wir zahlen im Versicherungsfall bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme bzw. Entschädigungsgrenze. Hinweis: Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind, je nach beantragtem Umfang, in den allgemeinen Versi- cherungsbedingungen, Deklarationen, Klauseln, Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen und Geschriebene Bedingun- gen geregelt.
Fälligkeit der Leistung. 2.1 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 2.2 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Fälligkeit der Leistung. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Datum fällig, an dem die CSS die zur Feststellung der Höhe des Scha­ dens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhal­ ten hat.