Fälligkeit der Leistung. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. A.4.9.3 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls und Feststellung unserer Leistungspflicht.
Fälligkeit der Leistung. Abweichend von Xxxxxx 14 der Zusatzbedingungen sind wir verpflichtet, bei einem Invaliditätsanspruch innerhalb eines Monats in Textform zu erklä- ren, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
Fälligkeit der Leistung. (zu Ziffer 8 AUB 2014)
Fälligkeit der Leistung. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. Folgerenten werden jeweils zu Anfang des Monats gezahlt.
Fälligkeit der Leistung. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat sich der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, leistet der Versicherer innerhalb von 2 Wochen.
Fälligkeit der Leistung. 8.1. Sobald dem Versicherer alle nötigen Unterlagen zugegangen sind, welche die versicherte Person / der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts- anspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch anerkannt wird. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer/der versicherten Person zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer bei Invalidität bis zu einem Prozent der versicherten Summe.
8.2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, oder haben sich die versicherte Person / der Versicherungsnehmer und der Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit der Leistung. A.5.9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit der versicherten Person über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen. Das monatliche Fahrer-Unfallgeld nach A 5.5 wird für jeden Monat des Leistungszeitraums erst dann fällig, wenn wir es jeweils anerkannt haben. A.5.9.3 Die Zahlung des Fahrer-Unfallgelds rechnen wir in den Teilmonaten kalendertäglich ab, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nicht auf volle Monate erstreckt. Der betroffene Monat wird zu 30 Tagen abgerechnet. A.5.9.4 Die Fahrer-Unfallrente zahlen wir jeweils monatlich im Voraus. Beginn der Rentenzahlung ist der Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Frist von zwölf Monaten und sechs Wochen vom Unfalltag an endet. A.5.9.5 Die Zahlung der Hinterbliebenenabsicherung erbringen wir jeweils monatlich im Voraus. Die Zahlung beginnt in dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem der jeweilig Versicherte verstorben ist. A.5.9.6 Die Zahlung der Fahrer-Unfallrente und der Hinterbliebenenabsicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch wegfällt.
Fälligkeit der Leistung. 2.1 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
2.2 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.