Fälligkeit und Zahlungsverzug. (1) Sämtliche Rechnungsbeträge werden binnen 14 Tagen nach Zu- gang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit dem Kunden nichts anderes vorgeschrieben oder mit ihm vereinbart wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen, ist STURM ENERGIE berech- tigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Nebenkosten- information (abrufbar unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) zu verrechnen.
(2) Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, sind neben den ge- setzlichen Verzugsfolgen durch den Kunden die Mahnspesen laut Nebenkosteninformation (abrufbar auf xxx.xxxxxxxxxxxx.xx), zu ersetzen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet, auch die entstandenen die außergerichtlichen Betreibungskosten, berechnet nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bezahlen, selbst wenn sie gemäß §23 Abs.4 RATG im Einheitssatz Deckung finden. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die älteste Verbindlichkeit angerechnet.
Fälligkeit und Zahlungsverzug. 6.1. Alle Rechnungen der modex GmbH sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig und somit zahlbar, so- fern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung sofort in Verzug.
6.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden alle Forderungen sofort fällig und die modex GmbH ist ohne besondere Androhung berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen, von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig zu machen.
6.3. Die modex GmbH hat zudem das Recht, nach einmaliger Androhung unter Fristansetzung, sämtliche Leistungen für den Kunden zu sperren. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Leistungseinstellung ergeben, gehen aus- schliesslich zulasten des Kunden. Die modex GmbH behält sich vor, für die Entsperrung eine entsprechende Ge- bühr zu verlangen.
6.4. Insbesondere ist die modex GmbH berechtigt, den Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten so- wie des weiteren Schadens geltend zu machen. Die modex GmbH behält sich vor, ab der zweiten Mahnung eine Umtriebs-Entschädigung und für erfolglose Zahlungsverhandlungen oder für einen Ratenzahlungsvertrag eine Aufwandentschädigung zu erheben (z.B. für dritte Mahnung, Porto, Verzugszinsen, Nachforschungen, Abklärun- gen und Einholung von Informationen/Leistungen durch Dritte, etc.).
6.5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die modex GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu stellen.
6.6. Der Besteller ist weder berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleis- tungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten noch mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, der modex GmbH alle bei der Verfolgung ihrer Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen
Fälligkeit und Zahlungsverzug. Die Krangestellungen werden 14-tägig abgerechnet. Die Entgelte werden am 14. Tag nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlich zulässiger Höhe gemäß § 247 Abs. 1 BGB i. V. m. § 288 BGB ff. in Rechnung gestellt. bayernhafen wird die Rechnungsstellung auf elektronischem Weg und nach Maßgabe der relevanten steuerrechtlichen Vorschriften vornehmen. Die Rechnung wird hierfür als pdf-Dokument an eine E-Mail angehängt. Das Umschlagunternehmen übermittelt an bayernhafen eine entsprechende E-Mail- Adresse, an diese die Rechnungen übermittelt werden sollen. Die Gewährleistung der Echtheit und der Integrität der Rechnung obliegt gemäß den umsatzsteuerlichen Vorschriften dem Rechnungsempfänger. Sofern das Umschlagunternehmen keine elektronischen Rechnungen empfangen kann, ist bayernhafen dazu berechtigt, eine gesonderte Bearbeitungsgebühr für den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
Fälligkeit und Zahlungsverzug. Die Rechnung muss 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ausgegli- chen sein. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern. Voraussetzung für den Bezug des Stand- platzes ist die termingerechte Zahlung der Stand- miete. Rechnungen für Sonderleistungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Der Veranstalter ist zur Entlassung des Ausstellers aus dem Vertrag berechtigt wenn er trotz zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug steht. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Rücktrittsgebühr von 25% der Standmiete zu zahlen. Der Veranstalter steht für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus ent- stehenden Kosten ein Vermieterpfandrecht an dem eingebrachten Messe/Ausstellungsgut zu. Für un- verschuldete Beschädigung und Verluste haftet der Veranstalter nicht. Nach schriftlicher Ankündigung kann der Veranstalter anstelle des Pfandrechts, das Stand– und Ausstellungsgut- mit der hiermit bereits erfüllten Zustimmung des Ausstellersfreihändig d. h. ohne gerichtliche Entscheidung oder Beziehung eines Gerichtsvollziehers bzw. amtlich bestellten Auk- tionators an sich nehmen und bis zur Tilgung aller Verpflichtungen des Ausstellers verwerten. Kosten, Aufwendungen und Auslagen, die durch die Verwer- tung entstehen, gehen zu Lasten des Ausstellers. Der Veranstalter hat bei Nichterfüllung des Ausstellers das Recht, auf dessen Kosten das Stand- und Aus- stellungsgut zu entfernen und unterzubringen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die eingebrachten Sachen unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder dessen unbeschränkter Verfügungsgewalt unterliegen.
Fälligkeit und Zahlungsverzug. Die Vergütung bzw. Vorschüsse hierauf werden mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig und sind zum darin gesetzten Zahlungsziel zahlbar. Versäumt der Mandant dieses Zahlungsziel, so kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist dann vom Folgetag an mit dem gesetzlichen Zinssatz von zumindest 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Dies gilt nicht, wenn der Mandant dieses Versäumnis nicht zu vertreten hat.