Förderbedingungen. a. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung diese Grundsätze zu befolgen. b. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen. c. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers sind nicht zulässig. d. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben: - Änderungen des geförderten Vorhabens - Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens - die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen - Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Exekutionsführungen Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden. e. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen. f. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen. g. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. h. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat. i. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären. j. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden. k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers als auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Förder- nehmers schad- und klaglos gehalten und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten. l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit. m. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zu- ständig. n. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen. o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart. p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).
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Samples: Förderrichtlinie, Förderrichtlinie Der Stadt Wien – Kinder Und Jugendhilfe
Förderbedingungen. a. 1. Die Fördernehmerin bzw. Förderung ist privatrechtlicher Natur und besteht in der Fördernehmer hat die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung diese Grundsätze zu befolgenGewährung nicht rückzahlbarer Kostenzuschüsse.
b. Die Fördernehmerin bzw2. Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Fördernehmer muss das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten ZeitplanArbeiten zu stellen. Es besteht die Möglichkeit auch nach Durchführung des Vorhabens um Förderung anzusuchen, ansonsten unverzüglich nach Gewährung wenn ein Aufschub der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließennotwendigen Arbeiten aus gewichtigen Gründen wie z. B. Gefahr in Verzug nicht möglich war.
c. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen 3. Die Arbeiten können jederzeit, sind aber spätestens innerhalb eines Jahres nach der Fördernehmerin Förderzusage zu beginnen und gemäß den eingereichten und vom Amtssachverständigen überprüften Kostenvoranschlägen zügig durchzuführen und abzurechnen.
4. Alle Arbeiten sind in Übereinstimmung mit den zuständigen Referent*innen des Bundesdenkmalamtes bzw. des Fördernehmers sind nicht zulässigWiener Altstadterhaltungsfonds durchzuführen.
d. Die Fördernehmerin bzw5. Mit den zuständigen Referent*innen ist während des gesamten Bauablaufes Kontakt zu halten. Neu auftretende Sachverhalte und Abweichungen von den besprochenen Arbeiten sind unverzüglich zu melden.
6. Baubeginn und Bauende sind der Fördernehmer hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich Kulturabteilung schriftlich bekannt zu geben.
7. Während der Bauarbeiten ist das Informationsschild über die Förderung aus dem Wiener Altstadterhaltungsfonds gut sichtbar an der Baustelle anzubringen. Das Schild ist nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 01/000 00 00 oder 0664/394 32 37) bei der Firma Forster Verkehrs- und Werbetechnik, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 erhältlich. Die Rechnung für das Schild kann im Zug der Endabrechnung zur Förderung eingereicht werden.
8. Für die volle Auszahlung des Zuschusses sind alle denkmalpflegerischen Arbeiten in der vereinbarten Weise und Qualität durchzuführen und die von der Stadt Wien Technische Stadterneuerung ermittelten und laut Finanzierungsplan genannten denkmalpflegerischen Kosten (förderbare Kosten Altstadterhaltung) abzurechnen.
9. Die Vorschriften der einschlägigen Ö-NORMEN sind von den Förderwerbenden verbindlich einzuhalten.
10. Die Stadt Wien Technische Stadterneuerung hat das Recht, zwecks Überprüfung der Preise Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Pläne, Skizzen, Kalkulationsgrundlagen) zu nehmen.
11. Eine Förderung durch den Wiener Altstadterhaltungsfonds schließt andere Förderungen am selben Objekt bzw. der im Stadtbild unmittelbar in Erscheinung tretenden Bauteile des Objektes aus. Ausgenommen sind Förderungen, die der Nachhaltigkeit dienen, beispielsweise für Gutachten, Musterarbeiten und ähnliches und die in Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten und Planung stehen.
12. Werden für das gegenständliche Objekt weitere Förderungen in Anspruch genommen, ist dies der Kulturabteilung - unter genauer Angabe der fördernden Stelle und der Förderhöhe - schriftlich mitzuteilen. Es sind dementsprechende Nachweise vorzulegen.
13. Sollten keine weiteren Förderungen für das gegenständliche Objekt in Anspruch genommen werden, ist darüber eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.
14. Die Arbeiten sind den Anordnungen oder Bewilligungen der Baubehörde und den Vertragsbedingungen entsprechend von befugten Gewerbetreibenden zügig ausführen zu lassen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.
15. Den von der Kulturabteilung bestellten Prüforganen ist während der Dauer der Förderung das Betreten der geförderten Bauten, erforderlichenfalls auch der Wohnungen, zu gestatten. Diesen Organen sind alle zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbestimmungen notwendigen Auskünfte zu erteilen; es ist ihnen Einsicht in alle die Bauführung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
16. Wenn das geförderte Objekt in Privateigentum ist, wird zur Sicherstellung des Veräußerungsverbots ab einer Gesamtförderung von 29.000 EUR eine Vereinbarung zwischen Eigentümer*in und der Stadt Wien getroffen, die die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch zu Gunsten der Stadt Wien veranlasst. Diese Vereinbarung ist von der*dem Eigentümer*in beglaubigt zu unterfertigen und beim zuständigen Grundbuch eintragen zu lassen. Der damit erwirkte Grundbuchsbeschluss ist unter anderem Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln.
17. Die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Fördernehmenden zu tragen.
18. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
19. Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
20. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zuständig.
21. Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Kulturabteilung schriftlich bekanntgeben: - Kostenrelevante Änderungen des geförderten Vorhabens - Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens - die Unmöglichkeit, Die Unmöglichkeit das geförderte Vorhaben durchzuführen - Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, Personen und der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Allfällige Exekutionsführungen Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin Kulturabteilung neue Bedingungen und Auflagen vorschreibenvorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin Kulturabteilung die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des FördernehmersFördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben bekanntgegeben werden.
e. 22. Die Fördernehmerin bzwFördernehmenden haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. der Fördernehmer ist verpflichtetRabatte, im Falle eines Widerrufes Skonti und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlendergleichen sind in Anspruch zu nehmen.
f. 23. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
g. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss Fördernehmenden müssen alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege)Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der FördergeberinKulturabteilung, der Europäischen Union, des Stadtrechnungshofs Wien, Rechnungshofes und des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Stadtrechnungshofes Wien beauftragten Stellen, ist sind Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, und die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung Die Fördernehmenden können grundsätzlich diese Daten auch geeignete auf Bild- und Datenträger verwendet werdenDatenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist sind die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstige sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
h. Die Fördernehmerin bzw24. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei juristischen Personen die Namen der Fördernehmer ist verpflichtetOrgane, die Postleitzahl, die Adresse des geförderten Objekts, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
i. Die Fördernehmerin bzw. Förderzweck und die Höhe der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und Förderung im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener AntidiskriminierungsgesetzesKunst-, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären.
j. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers als auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Förder- nehmers schad- Kultur- und klaglos gehalten Wissenschaftsbericht und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten.
l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
m. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zu- ständig.
n. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos in den Publikationsorganen der Stadt Wien bzwin jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt)Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
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Förderbedingungen. a. Die Fördernehmerin bzw1. der Fördernehmer hat die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung diese Grundsätze zu befolgen.
b. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss Fördernehmende müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung Förderung, zügig durchführen durchführen, und dieses innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
c. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen der Fördernehmerin bzw2. des Fördernehmers sind Gewährte Fördermittel dürfen nicht zulässigabgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
d. Die Fördernehmerin bzw3. der Fördernehmer hat der Fördergeberin Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Stadt Wien Kultur – Bezirkskulturförderung schriftlich bekannt zu gebenbekanntgeben: - Änderungen des geförderten Vorhabens Änderungen, - Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens Verzögerungen, - die Unmöglichkeit, Unmöglichkeit das geförderte Vorhaben durchzuführen durchzuführen, - Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, Personen und der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Exekutionsführungen Exekutionsführungen. Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin Stadt Wien Kultur mit dem jeweiligen Bezirk neue Bedingungen und Auflagen vorschreibenvorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen des Bezirkes oder der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin Stadt Wien Kultur – Bezirkskulturförderung im Auftrag des jeweiligen Bezirkes die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des FördernehmersFördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben bekanntgegeben werden.
e. 4. Die Fördernehmerin bzwFördernehmenden haben die Fördermittel unter Berücksichtigung des beabsichtigten künstlerischen Ziels nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. Bei Gesamtförderungen müssen Fördernehmende in ihrer gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgen. Rabatte, Skonti und dergleichen sind in Anspruch zu nehmen.
5. Bei der Fördernehmer Vergabe von Aufträgen ist verpflichtetdie Bestbieterin oder der Bestbieter zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 3.000,- Euro mindestens 3 Angebote eingeholt werden müssen. Davon ausgenommen ist die Beauftragung von künstlerischen Leistungen. Abhängig vom Auftragswert sind die jeweiligen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für Fördernehmende, die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlenSinne des Bundesvergabegesetzes sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
f. 6. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
g. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss Fördernehmenden müssen alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege)Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der FördergeberinStadt Wien Kultur, der Europäischen Union, des Stadtrechnungshofs Wien, Rechnungshofes und des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Stadtrechnungshofes Wien beauftragten Stellen, ist sind Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, und die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung Die Fördernehmenden können grundsätzlich diese Daten auch geeignete auf Bild- und Datenträger verwendet werdenDatenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist sind die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstige sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
h. 7. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung künstlerischen Leistung gegenüber Beauftragten des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hatjeweiligen Bezirkes oder der Stadt Wien Kultur unentgeltlich zu gestatten.
i. 8. Die Fördernehmerin bzw. Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) Fördermittel sind fristgerecht und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten entsprechend den Förderrichtlinien und im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären- bedingungen schriftlich nachzuweisen.
j. Gewährte Fördermittel dürfen 9. Wenn aus Fördermitteln Anlagegüter angeschafft wurden und diese nach Abschluss des Vorhabens oder bei Wegfall beziehungsweise wesentlicher Änderung des Zuwendungszweckes nicht abgetretenmehr benötigt werden, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird kann die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzwKultur im Namen des jeweiligen Bezirkes die unentgeltliche Eigentumsübertragung dieser Güter an den Bezirk beziehungsweise an Dritte oder die Abgeltung zum Zeitwert verlangen oder bestimmen.
10. des Fördernehmers als Die für die Finanzen verantwortlichen Personen sind auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzwStadt Wien analog § 24 Vereinsgesetz verpflichtet, unter persönlicher Haftung diese Bedingungen der Fördergewährung als ordentliche und gewissenhafte Organwaltende wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen. des Förder- nehmers schad- Sie müssen die Förderrichtlinien und klaglos gehalten und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem GeschädigtenFörderbedingungen im Rahmen ihres Wirkungskreises einhalten.
l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
m. Es gilt österreichisches Recht11. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, ausschließlich zu- ständigzuständig.
n. Die Fördernehmerin bzw12. In der Fördernehmer Bewerbung und in allen Mitteilungen über das geförderte Vorhaben ist verpflichtetdas Logo oder das Bezirkswappen des jeweiligen Bezirkes, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werdenaus dessen Budget die Förderung gewährt wird, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. zu verwenden und/oder auf die Förderung durch den Bezirk hinzuweisen. Download Bezirkswappen Bei Vorhaben oder Kulturprojekten, die nicht vom Bezirk direkt gefördert werden (wie z.B. parteipolitische Veranstaltungen), sind die Verwendung dieses Logos und der Verweis auf den Bezirk oder die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. verboten.
13. Fördernehmende müssen die Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz einhalten und insbesondere das Verbot der Diskriminierung und Benachteiligung uneingeschränkt beachten. Die Fördernehmenden haften für alle Nachteile, die aus einer Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen.
14. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name und bei Veranstaltungenjuristischen Personen die Namen der Organe, öffentlichen Darstellungender Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt)Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
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Samples: Förderrichtlinien
Förderbedingungen. a. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat Fördernehmer*innen haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
b. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen. Fördernehmer*innen müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten Zeitplan jedenfalls unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen mit der Stadt Wien – Bildung und Jugend vereinbarten Frist abschließen.
c. Insichgeschäfte von . Bei In-sich-Geschäften2 muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organen Organs der Fördernehmerin bzwgemeinnützigen Organisation sowie ein Drittvergleich (=Vergleichsangebote), der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. des Fördernehmers In-sich-Geschäfte sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind nicht zulässig.
d. Die Fördernehmerin bzwgenauestens zu dokumentieren. der Fördernehmer hat Fördernehmer*innen haben der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben: - wesentliche Änderungen des geförderten Vorhabens - Vorha- bens (z.B. Finanzplan, inhaltliches Konzept, Kennzahlen), Verzögerungen bei mit und die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens - sowie alle sonstigen, die Unmöglichkeitwidmungsgemäße Abwick- lung und die Interessen der Stadt Wien beeinträchtigende Umstände (z.B. Exekutionsführung), das geförderte Vorhaben durchzuführen - Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Exekutionsführungen Bei un- verzüglich schriftlich bekannt zu geben. In diesen Umständen Fällen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung Förde- rung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des FördernehmersFördernehmer*innen. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
e. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtetBei Anschaffungen, deren Wert über jenem eines geringwertigen Wirtschaftsgutes (2023: EUR 1.000,--) liegt, sind mindestens drei unverbindliche Preisinformationen unterschiedlicher An- bieter*innen einzuholen. Dasselbe gilt, wenn im Falle Zuge eines Widerrufes Auftrages mehrere geringwertige Wirt- schaftsgüter angeschafft oder Leistungen von Dritten erbracht werden, deren Gesamtwert EUR 5.000,-- übersteigt. Bestbieter*innen sind nachweislich unter Berücksichtigung von Zweckmäßig- keit, Wirtschaftlichkeit und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzwSparsamkeit auszuwählen. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
f. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung Verwendung der Fördermittel Förder- mittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich schrift- lich nachzuweisen. Fördernehmer*innen sind verpflichtet, alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Belege etc.
g. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahre nach der Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen sonstiger von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
h. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
i. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären.
j. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers als auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Förder- nehmers schad- und klaglos gehalten und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten.
l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
m. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zu- ständig.
n. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).grundsätzlich
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Samples: Förderrichtlinie
Förderbedingungen. a. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat Fördernehmer*innen haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
b. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen. Fördernehmer*innen müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten jeden- falls unverzüglich nach Gewährung der Förderung Förderung, zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen mit der Stadt Wien – Bildung und Jugend vereinbarten Frist abschließen.
c. Insichgeschäfte von . Bei In-sich-Geschäften2 muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organen Organs der Fördernehmerin bzwgemeinnützigen Organisation sowie ein Drittvergleich (=Vergleichsangebote), der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. des Fördernehmers In-sich-Geschäfte sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind nicht zulässig.
d. Die Fördernehmerin bzwgenauestens zu dokumentieren. der Fördernehmer hat Fördernehmer*innen haben der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben: - wesentliche Änderungen des geförderten Vorhabens - Vorha- bens (z.B. Finanzplan, inhaltliches Konzept, Kennzahlen), Verzögerungen bei mit und die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens - sowie alle sonstigen, die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen - Änderungen widmungsgemäße Abwick- lung und die Interessen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Exekutionsführungen Bei Stadt Wien beeinträchtigenden Umstände (z.B. Exekutionsführung) un- verzüglich schriftlich bekannt zu geben. In diesen Umständen Fällen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung Förde- rung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmersder*des Fördernehmer*in. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
e. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtetBei Anschaffungen, deren Wert über jenem eines geringwertigen Wirtschaftsgutes (2023: EUR 1.000,--) liegt, sind mindestens drei unverbindliche Preisinformationen unterschiedlicher An- bieter*innen einzuholen. Dasselbe gilt, wenn im Falle Zuge eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
f. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
g. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU Auftrages mehrere geringwertige Wirt- schaftsgüter angeschafft oder sonstigen Leistungen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet Dritten erbracht werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
h. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
i. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären.
j. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers als auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Förder- nehmers schad- und klaglos gehalten und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten.
l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
m. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zu- ständig.
n. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).deren Gesamtwert
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Förderbedingungen. a. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzu- setzen einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Ge- barung Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
b. . Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten vereinbar- ten Zeitplan, ansonsten jedenfalls unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb inner- halb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen mit der Abteilung Bildung und Jugend vereinbarten Frist abschließen.
c. Insichgeschäfte von . Bei In-sich-Geschäften2 muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organen Organs der Fördernehmerin bzwgemeinnützigen Organisation sowie ein Drittvergleich (=Vergleichsangebote), der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. des Fördernehmers In-sich-Geschäfte sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind nicht zulässig.
d. genauestens zu dokumentieren. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat der Fördergeberin folgende wesentliche Änderungen des geförderten Vorhabens (z.B. Finanzplan, inhaltliches Konzept, Kennzahlen), Verzögerungen mit und die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens sowie alle sonstigen, die wid- mungs- gemäße Abwicklung und die Interessen der Stadt Wien beeinträchtigenden Umstände (z.B. Exe- kutionsführung) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben: - Änderungen des geförderten Vorhabens - Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens - die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen - Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung - allfällige Exekutionsführungen Bei . In diesen Umständen Fällen kann die Fördergeberin Förder- geberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin Förderge- berin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen Auswir- kungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
e. Die . Bei Anschaffungen, die am Gelände einer Institution des Bildungsgrätzls verbleiben sollen, ist vorab mit der jeweiligen Liegenschaftseigentümer*in bzw. der liegenschaftsverwaltenden Dienststelle das Ein- vernehmen herzustellen. Bei Anschaffungen, deren Wert über jenem eines geringwertigen Wirtschaftsgutes (2023: EUR 1.000,--) liegt, sind mindestens drei unverbindliche Preisinformationen unterschiedli- cher Anbieter*innen durch die Fördernehmerin bzw. der den Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag einzuholen. Die Bestbieterin bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
f. Bestbieter ist nachweislich unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwählen. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Ver- wendung Verwendung der Fördermittel Förder- mittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich schrift- lich nachzuweisen.
g. . Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss ist verpflichtet alle Aufzeichnungen (Bücher und Buchungsjour- nale, Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig notwen- dig sind, zu führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 sieben Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wiender Projektleitung Bildungsgrätzl, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
h. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweck- widmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbe- züglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
i. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Zeitpunkt des Förder- ansuchens/ Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr 35/ 2004 idgF, erklären.
j. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
k. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile sowie von der Förder- nehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers als auch gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Förder- nehmers schad- und klaglos gehalten und haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten.
l. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
m. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zu- ständig.
n. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
o. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden, außer dies wird mit der Fördergeberin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
p. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).des
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