Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Musterklauseln

Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis. Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasser- sportfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis. 8.1 Die in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wasserfahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden. 8.2 Der Führer des Wasserfahrzeuges darf das Wasserfahrzeug nur mit der erfor- derlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche behördliche Erlaubnis hat. 8.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB 2015 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis. Die in A1-1.1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wasserfahrzeugs darf das Wasserfahr- zeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis be- nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Er- laubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Schiffsführer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtig- ter Führer das Fahrzeug geführt hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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