Führungsberechtigung Musterklauseln

Führungsberechtigung. Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und bei Firmenkunden von dem/n im Miet-vertrag angegebenen und beim Mieter Angestellten in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führer-scheinbesitzes er- füllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 24 Jahre, die Mindestdauer des Führerschein-besitzes 2 Jahre) und die erforderlichen Angaben ge- macht und belegt haben.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrags vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen, sofern sie die Anforderungen an Mindestmietalter und Dauer des im Inland gültigen Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeug kein erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestmietalter 18 Jahren). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer, im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben Sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Führungsberechtigung. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. bei Firmenkunden von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Anforderungen der EZY GmbH an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden wird, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erreicht (Young Driver Fee). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch oder in der Niederlassung direkt erfragt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der EZY GmbH Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.
Führungsberechtigung. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, wenn der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 18 Jahre betragen. Für Wohnmobile wird eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B benötigt. Das Wohnmobil hat ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5t. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gefahren werden. Für die Dauer der Mietzeit gilt der Mieter als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von leicht entzündlichen, explosiven, radioaktiven, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll-­‐ oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Verleihung oder Weitervermietung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -­‐ außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten -­‐ oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Portugals zulässig -­‐ die Nutzung in anderen europäischen Ländern kann schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen. Bei Firmenmieten sind alle Mitarbeiter des Mieters welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, führungsberechtigt. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden in voller Höhe.
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zu- satzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen erge- benden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 1 Jahr. Das Mindestalter des Fahrers ist in nach- stehender Tabelle aufgeführt. Fahrzeugklasse Mindestalter des Fahrers
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 1 Jahr. Das Mindestalter des Fahrers ist in nachstehender Tabelle aufgeführt. Pkw Mini Compact 18 Jahre Pkw Intermediate - Standard 21 Jahre Pkw Fullsize, Premium, Luxury 21 Jahre Busse 21 Jahre Nutzfahrzeuge bis 7,49to 18 Jahre Nutzfahrzeuge über 7,49to 21 Jahre
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen sowie deren Familienangehörigen, sofern sie die in der Broschüre „Mietbedingungen“ genannten Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Be- stimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/ der Dritten wie für eigenes Handeln.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt ist/sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag ver­ einbart ist, nur der/die im Vertrag unter Xxxxxx aufgeführte/n Person/en. Das Mindestalter des Führungsberechtigten beträgt 25 Jahre, die Mindestdauer des Füh­ rerscheinbesitzes 5 Jahre. Bei Firmenmieten ist nur der Mitarbeiter führungsbe­ rechtigt, der vom Mieter angegeben wurde. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.