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Führungsberechtigung Musterklauseln

Führungsberechtigung. Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrags vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen, sofern sie die Anforderungen an Mindestmietalter und Dauer des im Inland gültigen Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeug kein erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestmietalter 18 Jahren). Bei Firmenmieten sind führungsberechtigt alle Mitarbeiter des Mieters, welche im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sind. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer, im Inland gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben Sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und bei Firmenkunden von dem/n im Miet-vertrag angegebenen und beim Mieter Angestellten in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führer-scheinbesitzes er- füllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 24 Jahre, die Mindestdauer des Führerschein-besitzes 2 Jahre) und die erforderlichen Angaben ge- macht und belegt haben. (2) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters und werden selbst ausweislich des Mietvertrages ebenso Mieter. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. (3) Die Überlassung an Dritte muss durch die Vermieterin im Vorfeld genehmigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Ver- mieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zu- satzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen erge- benden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 1 Jahr. Das Mindestalter des Fahrers ist in nach- stehender Tabelle aufgeführt. Fahrzeugklasse Mindestalter des Fahrers (2) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung oder Anmietung telefonisch oder in der Anmietstation direkt erfragt werden. (3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind.
Führungsberechtigung. (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und bei Firmenkunden von dem/n im Miet- vertrag angegebenen und beim Mieter Angestellten in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führer- scheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 24 Jahre, die Mindestdauer des Führerschein- besitzes 2 Jahre) und die erforderlichen Angaben gemacht und belegt haben. (2) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden wird, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver Fee). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung/Vertragsschluss telefonisch oder in der Anmietstation direkt erfragt werden. (3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters und werden selbst ausweislich des Mietvertrages ebenso Mieter. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. (4) Die Überlassung an Dritte muss durch die Vermieterin im Vorfeld genehmigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.
Führungsberechtigung. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. bei Firmenkunden von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Anforderungen der EZY GmbH an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden wird, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erreicht (Young Driver Fee). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch oder in der Niederlassung direkt erfragt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der EZY GmbH Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen. Bei Firmenmieten sind alle Mitarbeiter des Mieters welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, führungsberechtigt. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden in voller Höhe.
Führungsberechtigung. Führungsberechtigt ist/sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag ver­ einbart ist, nur der/die im Vertrag unter Xxxxxx aufgeführte/n Person/en. Das Mindestalter des Führungsberechtigten beträgt 25 Jahre, die Mindestdauer des Füh­ rerscheinbesitzes 5 Jahre. Bei Firmenmieten ist nur der Mitarbeiter führungsbe­ rechtigt, der vom Mieter angegeben wurde. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
Führungsberechtigung. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, wenn der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 18 Jahre betragen. Für Wohnmobile wird eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B benötigt. Das Wohnmobil hat ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5t. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gefahren werden. Für die Dauer der Mietzeit gilt der Mieter als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von leicht entzündlichen, explosiven, radioaktiven, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll-­‐ oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Verleihung oder Weitervermietung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -­‐ außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten -­‐ oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Portugals zulässig -­‐ die Nutzung in anderen europäischen Ländern kann schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

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  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).