Führungskräfte Musterklauseln

Führungskräfte. Führungskräfte sind in besonderer Weise dafür verantwortlich, dass in ihrem Arbeitsbereich die persönliche Integrität und Würde aller Beschäftigten respektiert wird und Diskriminierungen sowie sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz unterbleiben. In Fortbildungsveranstaltungen können insbesondere Gesprächstechniken geübt und eigene Schwierigkeiten im Umgang mit solchen Situationen thematisiert werden.
Führungskräfte. Führungskräfte Handlungsebene/ Aufgaben • Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern • Förderung eines guten Betriebsklimas • Kooperativer/ situativer Führungsstil im Sinne des KFS • Dienst- und Fachaufsicht • Gesundheitsförderlicher Umgang mit Problemen auf der Dienststelle, ggf. unter Einbeziehung von Beratungsmög- lichkeiten • Xxxxxxxxxx und fürsorglicher Umgang mit kranken und behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern • Personalentwicklung • Förderung des Dienst- sowie Gesundheits- und Präventi- onssports • Dienstvorgesetzte: Wahrnehmung der Verantwortung für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) • Gesundheitsförderliches Gestalten von Rahmenbedin- gungen • Alters- und erfahrungsangepasste Organisation des Ar- beitsbereichs • Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen • Einbeziehung betriebsmedizinischer/ betriebspsychologi- scher Beratung
Führungskräfte. Konfliktlösungskompetenz ist eine wichtige Führungskompetenz. Führungskräfteschulungen müssen deshalb die Führungskraft zur Prävention bzw. zur Lösung von Konfliktfällen befähigen. Langjährige Führungskräfte werden im Rahmen einer gesonderten Schulung fortgebildet. Die Dienststelle verpflichtet sich, einen entsprechenden Baustein anzubieten.
Führungskräfte. Führungskräfte sind dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu benennen. Der Auf- tragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auf- traggebers jederzeit erreichen können.
Führungskräfte. Führungskräfte und Personalverantwortliche haben in Fragen der Suchtprävention wie auch im richtigen Umgang mit betroffenen MitarbeiterInnen bzw. deren Umfeld eine Schlüsselfunktion. Ihnen kommt die Verantwortung zu, die Einhaltung von Maßnahmen zur Risikovermeidung zu kontrollieren, Problemsituationen zu erkennen und sensibel damit umzugehen, in akuten Situationen zu intervenieren und problematisch konsumieren - den MitarbeiterInnen Hilfestellungen anzubieten. Ebenso haben sie beim Erhalt und bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit betroffener MitarbeiterInnen zu unterstützen sowie auch deren Wiedereingliederung zu ermöglichen. Führungskräfte nehmen in puncto (Alkohol- )Konsum darüber hinaus eine wichtige Vorbildrolle ein. Gemäß internationalen Erfahrungen sind Führungskräfte selbst auch gefährdet, ein Suchtverhalten zu entwickeln. Für den Aufbau entsprechender Kompetenzen hinsichtlich Suchtprävention sowie gesundheitsorientiertem Führungsverhalten ist im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften verpflichtend Sorge zu tragen. Für neu eintretende Führungskräfte sowie MitarbeiterInnen, die eine Führungsposition einnehmen, ist innerhalb eines Jahres die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme sicherzustellen. Als Unterstützung und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens, sind für die Gesprächsführung mit auffälligen MitarbeiterInnen und für Interventionen durch Führungskräfte, die in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Vorgehensweisen (siehe dazu Punkt 8.) bzw. die diesbezüglichen Musterleitfäden (Leitfaden für Gespräche mit auffälligen MitarbeiterInnen, Stufenplan für Interventionen) zu Grunde zu legen.
Führungskräfte. ∗ Führungskräfte haben eine hohe Verantwortung bei der Umsetzung der Ziele des be- trieblichen Gesundheitsmanagements in ihrem Verantwortungsbereich. ∗ Um die bestmögliche Umsetzung zu gewährleisten, werden sie durch entsprechende Maßnahmen und Angebote, z. B. durch Führungskräfteschulungen, unterstützt. ∗ Schulungsmaßnahmen sind obligatorisch und umfassen Themenbereiche, wie z. B.: - Führung von Mitarbeiter/-innengesprächen, - Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, - Suchtprävention, - Gesundheitsförderliches Führen, - Erkennen und Vermeiden von psychischen Belastungen, - Kommunikation- und Beteiligungsstrategien. ∗ Die Umsetzung der Ziele des betrieblichen Gesundheitsmanagements wird Bestandteil der Zielvereinbarung der Führungskräfte. ∗ Die Rechte der Interessenvertretungen entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Grund- lagen (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, Jugendvertretung) bleiben unberührt. ∗ Die betriebliche Interessenvertretung erhält die Auswertungen der Gefährdungsbeurtei- lungen und bestimmt über die Maßnahmen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung er- forderlich sind mit. ∗ Die betriebliche Interessenvertretung hat über die Festlegung der Gleichartigkeit der Ar- beitsplätze bzw. -bedingungen, über Zeitpunkte, Methoden, Workshops/Zirkeln, Beurtei- lung und erforderliche Maßnahmen mitzubestimmen. ∗ Die Entwicklung und Festlegung von Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf den Abbau von Belastungen, sondern dienen auch der Stärkung von Ressourcen. Ziel muss sein, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern bzw. soweit es geht wieder herzustellen. ∗ Bei der Gestaltung von Maßnahmen gilt als allgemeiner Grundsatz (§ 4 ArbSchG): - Gefährdung möglichst vermeiden bzw. einschränken, - Belastungen und Gefährdungen an der Quelle beseitigen, - Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, - Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sind bei der Entwicklung von Maßnahmen zu verknüpfen, - Maßnahmen zur Entwicklung gesundheitsförderlicher Arbeitsplätze haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, - Beachtung der besonders schutzbedürftigen Personengruppen. ∗ Zu den Maßnahmen (allgemein) gehören u. a: - Umgestaltung des Arbeitsumfeldes, - Änderung der Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel und Arbei...

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.