Garantieverlängerung. Im Rahmen der Garantieverlängerung wird kein Ersatz geleis- tet für die nachfolgenden Positionen und alle damit im Zusam- menhang stehenden Kosten: a) Nicht versicherte Gefahren aa) die entstanden sind durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse aller Art, wie z.B.: (1) Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; (2) mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbeson- dere Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub oder Unterschla- gung; (3) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel, Blitz- schlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder Explosion; (4) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder Kernenergie; (5) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs, wie z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung; (6) Tierbiss; bb) die durch Verschleiß entstanden sind; cc) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen (z.B. Eingriffe am Kilometerzähler); dd) für die ein Dritter eintrittspflichtig ist, bzw. deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist); ee) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörtei- len (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht worden sind, die nicht vom Hersteller genehmigt oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind; ff) die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass (1) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind (z.B.) Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe); (2) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde; (3) ein für eine Werkstatt erkennbarer Vorschaden nicht unver- züglich repariert wurde; (4) das Fahrzeug unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.
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Garantieverlängerung. Im Rahmen der Garantieverlängerung wird kein Ersatz geleis- tet für die nachfolgenden Positionen und alle damit im Zusam- menhang stehenden Kosten:
a) Nicht versicherte Gefahren
aa) die entstanden sind durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse aller Art, wie z.B.:
(1) Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
(2) mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbeson- dere Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub oder Unterschla- gung;
(3) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel, Blitz- schlagBlitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder ExplosionExplo- sion;
(4) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder Kernenergie;
(5) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs, wie z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung;
(6) Tierbiss;
bb) die durch Verschleiß entstanden sind;
cc) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen (z.B. Eingriffe am Kilometerzähler);
dd) für die ein Dritter eintrittspflichtig ist, bzw. deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist);
ee) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörtei- len (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht worden sind, die nicht vom Hersteller genehmigt oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind;
ff) die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
(1) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind (z.B.) Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
(2) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde;
(3) ein für eine Werkstatt erkennbarer Vorschaden nicht unver- züglich repariert wurde;
(4) das Fahrzeug unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.
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