Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung Musterklauseln

Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung. Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen Staplern (AKB-Zusatzdeckung)
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung. D 2 ✓ maximal 5.000.000 Euro H 62 43 07/ 20 19 b 2 von 4 ✓= im Rahmen der für diese Schäden vereinbarten Versicherungssumme mitversichert
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung. Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt: 2.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder, gemieteter oder geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbstfahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, lsland und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b) eine mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2.3.2 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des fremden Fahrzeugs nicht aus- reicht oder - der Versicherte durch eine bestehende Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben je- doch Regressansprüche infolge einer Obliegenheitsverletzung) oder - keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. 2.3.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters oder Eigentümers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- und Vermögensschäden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers einer für das schadenverursachende Fahrzeug bestehenden Versicherung.
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung. D 2 ✓ maximal 5.000.000 Euro
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung. D 2 ✓ maximal 5.000.000 Euro II. Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung von Kfz-Handels- und -Reparaturbetrieben Ziffer Plus 1. Verkauf der zum Betrieb von Kraftfahrzeugen benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle, Fette, Reifen, Zündkerzen, Glühlampen u. ä. 1 ✓ 2. Kfz-Zusatzhaftpflichtversicherung (Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge anlässlich der Reparatur) bis 3 150.000 Euro 3. Auslandsschäden (Beschädigung fremder Kfz anlässlich der Reparatur) bis 3.2.1 150.000 Euro 4. Durchführung von Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen bis 3.2.2 150.000 Euro 5. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von in fremden Kfz befindlichem zu- sätzlichem Wageninhalt – ausgenommen Geld, Wertpapiere bis 3.2.3 15.000 Euro 6. Schäden an Neufahrzeugen, die vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchge- führte Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden bis 3.2.4 150.000 Euro 7. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Teilen fremder Fahrzeuge, sofern sich diese Teile ohne das dazugehörige Fahrzeug in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden bis

Related to Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge – Non-Ownership-Deckung

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.