Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Musterklauseln

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Alle behördlichen und gesetzlichen Vorgaben bzgl. des Flugbetriebs müssen eingehalten werden, insbesondere die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemann- ten Fluggeräten (Drohnenverordnung), die Vorgaben der Luftverkehrszulassungsordnung sowie die Luftverkehrs- ordnung (§ 21 ff. LuftVo). Dazu zählen beispielsweise: • Bei einem Gewicht ab 0,25 kg muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht werden – auch auf Modellfluggeländen. • Bei einem Gewicht ab 2 kg müssen darüber hinaus besondere Kenntnisse („Drohnen-Führerschein“) nach- gewiesen werden. • Bei Flügen über Wohngrundstücken mit Einsatz einer Kamera muss der durch den Betrieb über dem jewei- ligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt haben. • Ab einer Höhe von 100 m dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt Xxxxxx 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. 2.1 Der unmittelbare Vorvertrag muss mindestens für ein volles Jahr be- standen haben. 2.2 Beträgt der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorver- trags und Beginn dieses Vertrages mehr als 3 Monate, findet die Vorversiche- rungsgarantie keine Anwendung. 2.3 Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht un- terliegen und auf Basis der Allgemeinen-Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen sein. 2.4 Der Versicherungsnehmer im Vorvertrag und in diesem Vertrag ist identisch. 2.5 Die Grund-Versicherungssumme des aktuellen Versicherungs-vertra- ges ist bei gleichem Risiko mit der Versicherungssumme des Vorvertrages identisch. 2.6 Der Vorvertrag wurde nicht durch den Vorversicherer gekündigt. 2.7 Der Vorversicherer und die Versicherungsscheinnummer sind von dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung angegeben worden. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über eine De- ckung im Rahmen des Vorvertrages durch Einreichung der Vorversicherungs- unterlagen (Versicherungsschein bzw. letzter Nachtrag inklusive der Allge- meinen und Besondere Bedingungen sowie vereinbarten Klauseln) zu erbringen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. A4-1. Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Fahrrades sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Rahmennummer oder eine fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, - bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen. A4-2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern. Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Voraussetzung zur Erlangung der Rücktrittsdeckung ist der Abschluss der Versicherung spätestens 30 Tage vor planmäßigem Reiseantritt. Bei Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Abschlusstag des Mietvertrages, spätestens innerhalb der nächsten drei Werktage, möglich.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. 1.1. Der Versicherungsnehmer ist in folgenden Eigenschaften versichert, als: - berechtigte(r) Lenker des(der) versicherten Fahrzeuge(s), - berechtigte(r) Lenker eines zur Teilnahme am Verkehr bestimmten Fahrzeuges (Land-, Luft-, Wasserfahrzeug), - Insasse in einem zur Teilnahme am Verkehr bestimmten Fahrzeug (Land-, Luft-, Wasserfahrzeug), - Fußgänger, - Radfahrer, - Vertragspartner eines Vertrages, der ein für den Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug (bei Motorfahrzeugen das versicherte Fahrzeug) betrifft, - Eigentümer und Halter des(der) versicherten Fahrzeuge(s), - Inhaber einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz für Fahrzeuge im Straßenverkehr. 1.2. Familienangehörige (gemäß Artikel 5.1.; darüber hinaus gilt in Erweiterung von Artikel 5.1.: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebenden volljährigen „Kinder“, sofern der Versicherungsnehmer für diese Familien- beihilfe bezieht oder diese ihren ordentlichen Präsenz- oder Zivildienst ableisten) sind in folgenden Eigenschaften versichert, als: - berechtigte Lenker des(der) versicherten Fahrzeuge(s), - berechtigte Lenker eines zur Teilnahme am Verkehr bestimmten Fahrzeuges (Land-, Luft-, Wasserfahrzeug), - Insasse in einem zur Teilnahme am Verkehr bestimmten Fahrzeug (Land-, Luft-, Wasserfahrzeug), - Fußgänger, - Radfahrer, - Vertragspartner eines Vertrages, der ein für den Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug (bei Motorfahrzeugen das versicherte Fahrzeug) betrifft, - Eigentümer und Halter des(der) versicherten Fahrzeuge(s), - Inhaber einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz für Fahrzeuge im Straßenverkehr. 1.3. Sonstige Personen sind in folgenden Eigenschaften versichert, als - berechtigte Lenker des (der) versicherten Fahrzeuge(s), - berechtigte Insassen des (der) versicherten Fahrzeuge(s).
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich, sofern alle behördli- chen und gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Flugbetriebs eingehal- ten werden, insbesondere die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnenverordnung), die Vorgaben der Luftverkehrszulassungsverordnung, die EU-Drohnenverordnung 2019/947 und 2020/746 sowie die Luftverkehrsordnung (§21 ff LuftVo.). Sollte der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verlet- zen, gilt B3-3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung (Leistungsfreiheit bei Verletzung der Obliegenheit).
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz a) Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) über mindestens 0.000 € (Classic) bzw. 0.000 € (Premium) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. b) Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. innerhalb der letzten 3 Jahre die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haftpflichtschaden zu erteilen und den Versicherer über den gesamten Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen zu übergeben. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung gilt Nr. 26 AHB entsprechend. d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der von dem Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung an diesen in notarieller Form abzutreten und den Titel bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis herauszugeben.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kosten für - Flugtickets, - Eisenbahnfahrscheine - Schiffsfähren oder - Fernbusse vollständig mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card bezahlt wurden, der/ die Versicherungsschutz vorsieht (Vertrag zugunsten Dritter).
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kosten für - Flugtickets - Eisenbahnfahrscheine/Schiffsfähren - Fernbusse - PKW Anmietungen (= Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) - Taxifahrten, die über die App „FREE NOW“ (gilt nur in Deutschland) gebucht wurden - Hotelaufenthalte (auch Pensionen, Gasthöfe, bei Anmietungen von Unterkünften über ein Unternehmen der Sharing Economy, Ferienwohnungen oder -appartements sowie fest verankerte Wohneinheiten auf einem Campinggelände. Mobile Wohnwagenanhänger, Trailer oder Wohnmobile sind nicht versichert.) - Seereisen / Kreuzfahrten (mit Hotel gleichgestellt) oder - Pauschalreisen (Bündelung von mindestens zwei Reiseleistungen, wenn mindestens ein versichertes Verkehrsmittel im Paket enthalten ist) vollständig mit einem Account, einer Virtual Card bzw. einer Corporate Card bezahlt wurden, die Versicherungsschutz vorsieht (Vertrag zugunsten Dritter). 1. Als Fluggast auf Flügen mit einem zum Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeug, als Reisender bei Bahnfahrten/Benutzer von Schiffsfähren Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit Betreten des Flughafengeländes/Bahnhofs/Fährhafens, gilt für die Dauer des Fluges/der Bahnfahrt/Schiffsfahrt und erlischt jeweils mit Verlassen des Flughafengeländes/Bahnhofs/Fährhafens am Bestimmungsort. Sofern der Reisende bereits im Besitz eines gültigen Flugtickets oder Fahrausweises ist oder ein solcher im Flughafen/Bahnhof/Hafen hinterlegt ist, gilt abweichend hiervon: Werden für die direkte Fahrt zum Flughafen/Bahnhof/Hafen vor der vorgesehenen Abreise Verkehrsmittel benutzt, so beginnt der Versicherungsschutz bereits mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel. Er erlischt jeweils nach der Ankunft des Luftfahrzeuges/Zuges/der Schiffsfähre mit dem Aussteigen aus dem nach dem Flug/der Bahnfahrt/Schiffsfahrt benutzten Verkehrsmittel am nächstgelegenen Zielort (Hotel, Arbeitsplatz, Wohnung, Sammelstelle). Unfälle während einer von der Transportgesellschaft wegen schlechten Wetters oder aus technischen Gründen gebotenen Ersatzbeförderung sind in gleicher Weise mitversichert. Versicherungsschutz besteht auch auf der An- und Abfahrt zu einer Vorabend-Gepäckaufgabe bei Flugreisen. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrten die mit Bahnnetzkarten getätigt werden, sofern die Bahnnetzkarte mit einem versicherten Account, einer Virtual Card oder einer Corporate Card bezahlt wurde. 2. Als Passagier eines Fernbusses Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Einsteigen in den Fernbus, gilt ...
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist. Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind.