Geburtszulage Musterklauseln

Geburtszulage. Bei Geburt oder Adoption wird den Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 500.00 ausgerichtet. Wenn beide Elternteile in der Cargologic arbeiten und diesem GAV unterstellt sind, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet (je zur Hälfte dem Vater und der Mutter). Die Gesamtzulage muss mindestens dem Beitrag entsprechen, den die Cargologic ausrichtet.
Geburtszulage. 1 Bei der Geburt eines Kindes haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine einmalige Zulage von CHF 1200.-. Vorbehalten bleiben allfällig höhere kantonale Ansätze. Die Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und den an wend baren Ausführungsbestimmungen. Die Geburtszulage ist nicht kumulierbar, wenn beide Elternteile beim tpc oder der SRG SSR beschäftigt sind.
Geburtszulage. 12.1 Bei Geburt eines Kindes gewährt die SRG unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine einmalige Zulage von 1200 Franken. Vorbehalten bleiben höhere kantonale Ansätze. Die Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
Geburtszulage. Bei Geburt des eigenen Kindes wird dem Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszu- lage von CHF 500 pro Kind ausgerichtet. Sind beide Elternteile in der GGZ tätig, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet (je zur Hälfte dem Vater und der Mutter).
Geburtszulage. Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.-. Wenn beide Eltern bei Swissport beschäftigt sind, wird diese Zulage nur der Mutter ausbezahlt. Bei Mehrlingsgeburten wird nur eine Zulage entrichtet.
Geburtszulage. Die Arbeitgeberin gewährt bei der Geburt eines Kindes eine einma- lige Zulage von Fr. 500.–.
Geburtszulage. Für jedes neugeborene Kind wird eine Geburtszulage im Betrag von Fr. 300.– ausgerichtet, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Mutter oder dem Vater zum Zeitpunkt der Niederkunft noch besteht. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohnzahlung. Arbeiten beide Elternteile innerhalb der Pfister-Gruppe, wird die Geburtszulage an die Mutter ausgerichtet.

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  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.