Ausführungsbestimmungen. 1. Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeits- befreiung erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.
Ausführungsbestimmungen. 1. Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Ar- beitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Ka- lendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbil- dungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung.
Ausführungsbestimmungen. 1. Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber erfolgreich abge- schlossene Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
Ausführungsbestimmungen. 1. Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei der DB Kommunikations- technik GmbH erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von der DB Kommunikati- onstechnik GmbH in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeit- nehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zu- wendung.
Ausführungsbestimmungen. Unter Ausführungsbestimmungen sind die von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Anhänge und Reglemente zu verstehen. Sie sind Bestandteile des vorliegenden Firmenvertrags.
Ausführungsbestimmungen. Die Xxxxxx können die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, erlassen. 1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages beschließen die Xxxxxx nach Anhörung des Kuratoriums. 2Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages er- geben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. 3Sie werden in Zukunft zwi- schen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestim- mung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. 4Die Xxxxxx sind sich darin einig, dass die Kirchliche Hochschule zur Sicherung ihrer Zukunft weitreichender Umge- staltungen, möglicherweise auch unter Einbeziehung weiterer Partner und des Zusam- menschlusses mit anderen Institutionen, bedarf. 5Sie werden sich nach besten Kräften und im Einvernehmen bemühen, diese Umgestaltungen innerhalb der kommenden drei Jahre festzulegen und, so weit wie möglich, zu vollziehen. 6Die Evangelische Kirche von West- falen ist berechtigt, sich zum 31. Dezember 2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von neun Monaten diesen Vertrag zu kündigen und sich aus dem Kreis der Xxxxxx zurückzuziehen. 7Sollte die Evangelische Kirche von Westfalen eine solche Erklärung abgeben, ist die Evangelische Kirche im Rheinland berechtigt, unter Wahrung einer Frist von vier Monaten nach Zugang dieser Erklärung sich ihr anzuschließen.
Ausführungsbestimmungen a) Veränderungen der Basiswerte erfolgen durch Tarifanpassungen. Basiswerte sind die jeweiligen Zentralwerte der Monatsbandentgelte im Grundmodell (12,5er- Auszahlungsmodell) gemäß § 26.
Ausführungsbestimmungen. Die Einzelheiten wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungsreglement und Vollzug (Ausführungs- bestimmungen) werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten und Reglemente sind integrierende Bestandteile des Landesmantelvertrages.
Ausführungsbestimmungen. 1. Dem Entgeltanspruch gemäß Abs. 1 ist gleichgestellt: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Krankengeldzuschuss, Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Ausführungsbestimmungen. 1. Das durchschnittliche Urlaubsentgelt aller Arbeitnehmer wird auf Basis der Referenzarbeits- zeit berechnet.