Gebühren und sonstige Abgaben Musterklauseln

Gebühren und sonstige Abgaben. Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von heimischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen. ABSCHNITT 3 NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
Gebühren und sonstige Abgaben. (1) Im Einklang mit Artikel VIII GATT 1994 darf eine Vertragspartei keine Gebühren oder Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware einer Vertragspartei einführen oder aufrechterhalten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen stehen oder die einen mittelbaren Schutz für heimische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Gebühren und sonstige Abgaben. Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländi- sche Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.
Gebühren und sonstige Abgaben. (1) Die in Artikel 14 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie unterliegen besonderen Tarifen, die den ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen entsprechen, und werden nicht nach dem Wert berechnet. Für konsularische Amtshandlungen wie die Ausstellung von Konsu- larfakturen und konsularischen Bescheinigungen, für die vom WPA-Ausschuss eine abschließende Liste erstellt wird, werden keine Gebühren oder sonstigen Abgaben erhoben.
Gebühren und sonstige Abgaben. Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. Für konsularische Dienste werden keine handelsbezogenen Gebühren oder Abgaben erhoben.
Gebühren und sonstige Abgaben. Die in Artikel 11 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie dürfen den tat- sächlichen Wert der erbrachten Leistung nicht übersteigen. Für konsularische Dienste werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.