Gebührenregelung. 4.1. Die/der Studierende verpflichtet sich zur Zahlung der Studiengebühren (insbesondere Semestergebühren) und der Einmalgebühren gemäß der Gebührenordnung Teil 1 und Teil 2. Gültig ist die Gebührenordnung, die bei Studienbeginn Gültigkeit hat. Diesem Studienvertrag wird die Gebührenordnung beigefügt, die zum vorgesehenen Studienbeginn Gültigkeit haben wird; diese bekommt die/der Studierende mit einer Ausfertigung des Studienvertrages ausgehändigt. Sofern das Studium verspätetet beginnt, ist die gültige Gebührenordnung auf der Homepage der Hochschule einzusehen. 4.2. Ferner hat die Hochschulgesellschaft das Inkasso für die vom AStA festgesetzten AStA-Gebühren incl. der Gebühren für das landesweite Semesterticket. Der Preis für das Semesterticket wird durch die niedersächsischen Verkehrsbetriebe entsprechend der Vertragsgestaltung mit den ASten der niedersächsischen Hochschulen periodisch angepasst. 4.3. Die Semestergebühren aus der bei Vertragsschluss geltenden Gebührenordnung Teil 1 gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit dieses Studium nach § 1 unverändert. Während der Regelstudienzeit ist die Hochschule nur im Ausnahmefall berechtigt, die Semestergebühren mit einer Frist von zwei Monaten zum Beginn des folgenden Semesters anzuheben. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. eine drastische Inflation von mehr als 10% in einem Jahr, die eine Leistungserbringung durch die Hochschule bei unveränderten Semestergebühren nicht zumutbar macht. Dagegen können die Einmalgebühren auch während der Studienzeit mit einer gleichen Frist angehoben werden. Die Änderungen werden hochschulöffentlich bekannt gegeben und dadurch Bestandteil des Studienvertrages. 4.4. Die/der Studierende in Vollzeit-Studiengängen verpflichtet sich, das landesweite Semesterticket während der Dauer des Studiums gemäß der Gebührenordnung abzunehmen und zu bezahlen. Für Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen oder die sich zu Studienzwecken freiwillig länger als 120 zusammenhängende Kalendertage des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten z. B. für ein Praktikum oder zum Auslandsstudium ist die Teilnahme am Semesterticket freiwillig. Ausnahmen können nur bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Beurlaubung) oder vergleichbares erteilt werden. Die Befreiung von dem Semester- ticket kann nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend auf Antrag mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen. Diese Gebühren werden in der Regel einmal jährlich durch die LNVG (Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH und den VBN (Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen) festgelegt. Für die Vertragsverhandlungen ist der AStA zuständig; die Hochschule hat keinen Einfluss auf die Höhe bzw. auf die Erhöhungsbeträge.
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Samples: Studienvertrag, Studienvertrag
Gebührenregelung. 4.1Creditreform macht die im Bundesgesetzblatt Nr. Die/141/1996 in der Studierende verpflichtet sich jeweils gültigen Fassung geregelten Vergütun- gen für Inkassoleistungen als Schadenersatz- forderung des Gläubigers auf Rechtsgrund- lage des §1333 Abs. 2 ABGB beim Schuldner geltend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Handlungen zu setzen und keine Handlungen zu unterlassen, um die Credit- reform gebührenden Vergütungen („Gebüh- ren“) gemäß dieser Regelung in der jeweils gültigen Fassung vollständig einbringlich zu machen. Insbesondere gibt der Auftraggeber dem Schuldner keinerlei Nachlässe auf diese Gebühren oder stellt derartige in Aussicht. Er wird für den Fall einer gerichtlichen Geltend- machung der Forderung diese Gebühren (zB.: aus dem Titel des Schadenersatzes) gegen- über dem Schuldner geltend machen. Sollte er dies unterlassen, so haftet der Auftragge- ber Creditreform gegenüber für sämtliche Gebühren. Die Entgeltansprüche von Creditreform ge- genüber dem Auftraggeber entstehen in vol- ler Höhe mit Erteilung des Auftrages an Cre- ditreform und sind sofort zur Zahlung der Studiengebühren (insbesondere Semestergebühren) und der Einmalgebühren gemäß der Gebührenordnung Teil 1 und Teil 2fällig. Gültig ist die Gebührenordnung, die bei Studienbeginn Gültigkeit hat. Diesem Studienvertrag Creditreform wird die Gebührenordnung beigefügtGeltendmachung dieser ihrer Ansprüche hinausschieben, die zum vorgesehenen Studienbeginn Gültigkeit haben wird; bis und so- weit diese bekommt die/Entgelte beim Schuldner einbring- lich gemacht werden können. Bei teilweiser Einbringlichkeit nimmt Creditreform vorläufig von der Studierende mit einer Ausfertigung Geltendmachung des Studienvertrages ausgehändigt. Sofern das Studium verspätetet beginnt, ist die gültige Gebührenordnung auf der Homepage der Hochschule einzusehen.
4.2. Ferner hat die Hochschulgesellschaft das Inkasso für die vom AStA festgesetzten AStA-Gebühren incl. der Gebühren für das landesweite Semesterticketjeweils unein- bringlichen Teils ihres Entgeltanspruches Ab- stand. Der Preis für das Semesterticket wird Anspruch von Creditreform und die grundsätzliche Fälligkeit der Ansprüche werden dadurch nicht berührt. Sollte Creditreform durch rechtliche Bestim- mungen an der wie oben angeführten Gel- tendmachung der ihr gebührenden Vergü- tung gegenüber dem Schuldner gehindert werden, so ist Creditreform berechtigt die niedersächsischen Verkehrsbetriebe entsprechend der Vertragsgestaltung mit den ASten der niedersächsischen Hochschulen periodisch angepasst.
4.3. Die Semestergebühren aus der bei Vertragsschluss geltenden Gebührenordnung Teil 1 gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit dieses Studium nach § 1 unverändert. Während der Regelstudienzeit ist die Hochschule nur im Ausnahmefall berechtigt, die Semestergebühren mit einer Frist von zwei Monaten zum Beginn des folgenden Semesters anzuhebenBundesgesetzblatt Nr. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. eine drastische Inflation von mehr als 10% in einem Jahr, die eine Leistungserbringung durch die Hochschule bei unveränderten Semestergebühren nicht zumutbar macht. Dagegen können die Einmalgebühren auch während der Studienzeit mit einer gleichen Frist angehoben werden. Die Änderungen werden hochschulöffentlich bekannt gegeben und dadurch Bestandteil des Studienvertrages.
4.4. Die/der Studierende in Vollzeit-Studiengängen verpflichtet sich, das landesweite Semesterticket während der Dauer des Studiums gemäß der Gebührenordnung abzunehmen und zu bezahlen. Für Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen oder die sich zu Studienzwecken freiwillig länger als 120 zusammenhängende Kalendertage des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten z. B. für ein Praktikum oder zum Auslandsstudium ist die Teilnahme am Semesterticket freiwillig. Ausnahmen können nur bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Beurlaubung) oder vergleichbares erteilt werden. Die Befreiung von dem Semester- ticket kann nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend auf Antrag mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen. Diese Gebühren werden 141/1996 in der Regel einmal jährlich durch die LNVG (Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH jeweils gültigen Fassung geregelten Auftraggeberge- bühren dem Auftraggeber zu verrechnen. Auf Barauslagen und den VBN (Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen) festgelegt. Für die Vertragsverhandlungen ist der AStA zuständig; die Hochschule hat keinen Einfluss auf die Höhe bzw. auf die Erhöhungsbeträgesonstige Kostenersatz- ansprüche von Creditreform findet diese Re- gelung keine Anwendung.
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Samples: Mahn Und Inkassodienstvertrag
Gebührenregelung. 4.1. Die/der Studierende verpflichtet sich zur Zahlung der Studiengebühren (insbesondere SemestergebührenSemestergebühr, landesweites Semesterticket) und der Einmalgebühren gemäß der Gebührenordnung Teil 1 und Teil 2. Gültig ist die Gebührenordnung, die bei Studienbeginn Gültigkeit hat. Diesem Studienvertrag wird die Die Gebührenordnung beigefügt, die zum vorgesehenen Studienbeginn Gültigkeit haben wird; diese bekommt die/der Studierende mit einer Ausfertigung des Studienvertrages ausgehändigt. Sofern das Studium verspätetet beginnt, ist die gültige Gebührenordnung auf der Homepage der Hochschule einzusehen.
4.2. Ferner hat die Hochschulgesellschaft das Inkasso für die vom AStA festgesetzten AStA-Gebühren incl. der Gebühren für das landesweite Semesterticket. Der Preis für das Semesterticket wird durch die niedersächsischen Verkehrsbetriebe entsprechend der Vertragsgestaltung mit den ASten der niedersächsischen Hochschulen periodisch angepasst.
4.3. Die Semestergebühren aus der bei Vertragsschluss geltenden Gebührenordnung Teil 1 gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit dieses Studium nach § 1 unverändert. Während der Regelstudienzeit ist die Hochschule nur im Ausnahmefall berechtigt, die Semestergebühren mit einer Frist von zwei Monaten zum Beginn des folgenden Semesters anzuheben. Ein solcher Ausnahmefall wäre z. B. eine drastische Inflation von mehr als 10% in einem Jahr%, die eine Leistungserbringung durch die Hochschule bei unveränderten Semestergebühren nicht zumutbar macht. Dagegen können die Einmalgebühren auch während der Studienzeit mit einer gleichen Frist angehoben werden. Die Änderungen werden hochschulöffentlich bekannt gegeben und dadurch Bestandteil des Studienvertrages.
4.3. Wird der Studienplatz später als zum nächst möglichen Zeitpunkt angenommen, ist die zum Studienbeginn gültige Gebührenordnung wirksam.
4.4. Die/der Studierende in Vollzeit-Studiengängen verpflichtet sich, das landesweite Semesterticket während der Dauer des Studiums gemäß der Gebührenordnung abzunehmen und zu bezahlen. Für Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen oder die sich zu Studienzwecken freiwillig länger als 120 zusammenhängende Kalendertage des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten z. B. für ein Praktikum oder zum Auslandsstudium ist die Teilnahme am Semesterticket freiwillig. Ausnahmen können nur bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Beurlaubung) oder vergleichbares erteilt werden. Die Befreiung von dem Semester- ticket kann nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend auf Antrag mit den entsprechenden Nachweisen erfolgen. Diese Gebühren werden in der Regel einmal jährlich durch die LNVG (Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH und den VBN (Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen) festgelegt. Für die Vertragsverhandlungen ist der AStA zuständig; die Die Hochschule hat keinen Einfluss auf die Höhe bzw. auf die Erhöhungsbeträge.
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Samples: Studienvertrag