Common use of Geduldete Energieentnahme und -einspeisung Clause in Contracts

Geduldete Energieentnahme und -einspeisung. 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne dass dieser Bezug bzw. die Einspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann bzw. ohne dass für die Einspeisung eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers besteht, ist der Netz- betreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreis- zuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.ewr-netze-remscheid.de, www.ewr-netze-remscheid.de

Geduldete Energieentnahme und -einspeisung. 11.1. Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmtentnimmt oder ein- speist, ohne dass dieser Bezug bzw. die diese Einspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann bzw. ohne dass das für die Einspeisung eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers besteht, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit so- weit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreis- zuordnung Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität durch den Anschlussnutzer Anschluss- nutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.stadtwerke-borken.de

Geduldete Energieentnahme und -einspeisung. 11.1. Sofern der Anschlussnutzer ein Letztverbraucher ist und über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmtentnimmt oder einspeist, ohne dass dieser Bezug bzw. die diese Einspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann bzw. ohne dass für die Einspeisung Einspei- sung eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers besteht, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreis- zuordnung Bilanzkreiszu- ordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung -einspeisung unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung -einspeisung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.stadtwerke-elm-lappwald.de

Geduldete Energieentnahme und -einspeisung. 11.1. 11.1 Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmtentnimmt oder ein- speist, ohne dass dieser Bezug bzw. die diese Einspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann bzw. ohne dass das für die Einspeisung eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers besteht, ist der Netz- betreiber Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechung der Anschlussnutzung vorzunehmen und, soweit dazu erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Satz 1 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreis- zuordnung Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung Aner- kennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Geltendmachung etwaiger Ansprüche. Der Netzbetreiber weist den Anschlussnutzer auf die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung unverzüglich hin, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Die geduldete Energieentnahme oder Einspeisung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.

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Samples: www.stw-riesa.de