Gefahr- und Eigentumsübergang Musterklauseln

Gefahr- und Eigentumsübergang. 5.1 Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Lieferungen oder Teilen davon geht bei Zustellung auf den Kunden über.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 3.2.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 4.1 Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt gemäß der jeweils aktuell geltenden Incoterms.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 8.1 Das Risiko für die Waren geht ab der Lieferung auf den Käufer über.
Gefahr- und Eigentumsübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der vom AN vertraglich geschuldeten Lieferungen oder Leistungen trägt dieser bis zur Übergabe bzw. Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung durch GETEC.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 6.1 Die Waren sind ab dem Zeitpunkt der Lieferung die Gefahr der Kunden. Die Leistungen gehen ab dem Zeitpunkt ihrer Erbringung auf das Risiko des Kunden ein.
Gefahr- und Eigentumsübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht nach der Lieferung auf den Kunden über. Das Eigentum an der erworbenen Hardware geht auf den Kunden über, sobald SISW die vollständige Bezahlung erhalten hat. Falls gesetzliche Regelungen einen Eigentumsvorbehalt durch SISW nach der Lieferung nicht zulassen, gehen das Eigentum an der erworbenen Hardware und das Verlustrisiko in jedem Fall bei der Lieferung auf den Kunden über, jedoch behält SISW ein Sicherungsrecht an der Hardware, um die Zahlung des Kaufpreises der Hardware abzusichern. In diesem Fall erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die Dokumente zu unterzeichnen, die SISW vernünftigerweise für die Einreichung oder Sicherung eines solchen Sicherungsrechts als erforderlich oder zweckdienlich erachtet.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 8.1 Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung sowie das Eigentum an den Waren mit der Lieferung auf Venator über.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 8.1 Transportverpflichtungen und Gefahrübergang richten sich nach den anwendbaren, am Liefertermin gültigen Incoterms.
Gefahr- und Eigentumsübergang. 3.1. Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Annahme der Waren an der Empfangsstelle auf LINDE über. Soweit ein Abnahmeverfahren (wie in Artikel 6.3 definiert) vereinbart wurde oder verlangt wird, ist das Datum der endgültigen Abnahme durch LINDE für den Gefahrübergang maßgeblich.