Gefahrübergang, Versand Musterklauseln

Gefahrübergang, Versand. 12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Gefahrübergang, Versand. [1] Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) ab Lager des Verkäufers. Alle mit Warenlieferung zusammen- hängenden Kosten, das heißt Kosten für den Transport, die Versicherung sowie für Steuern und sonstige (Zoll-) Abgaben sind vom Kunden zu tragen. Die Gefahr geht vom Verkäufer an den Kunden mit Übergabe an den Frachtführer über, und zwar auch dann, wenn Teilliefe- rungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistun- gen (wie z.B. Versendung oder Anfuhr) übernommen hat. [2] Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch den. Bei einer Lohnfertigung übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes, der Haltbar- keit des Fertigproduktes, der chemischen Stabilität des zu entwickelnden Produktes oder einer anderen Eigenschaft des zu entwickelnden Produktes, wenn die Vorgaben vom Kunden stammen. Der Verkäufer übernimmt zudem keine Gewährleistung hinsichtlich der vom Kunden vor- gegebenen Zusammensetzung und Dosierung. Werden die Etiketten vom Kunden vorgegeben, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Übereinstimmung der Angaben auf den Etiketten mit den tatsächlichen Inhal- ten des Fertigproduktes. [3] Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Ver- käufer hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die recht- zeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Min- derlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung [1] Bei Lohnfertigungen nach Vorgaben des Kunden haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmus- ter- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. [2] Im Übrigen behält sich der Verkäufer an allen gelieferten Produkten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte erwachsen. [3] Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräuß...
Gefahrübergang, Versand. (1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Besteller über. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken.
Gefahrübergang, Versand. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk des Verkäufers verlassen hat. Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr auf diesen über, wenn der Verkäufer die Ware vertragsgemäß zur Abholung für den Käufer bereitgestellt hat und den Käufer hierüber informiert hat.
Gefahrübergang, Versand. 6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Kunden über:
Gefahrübergang, Versand. (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware geht nach Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
Gefahrübergang, Versand. (1) Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Der ASR wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der ASR nimmt Trans- port- und sonstige Verpackungen nicht zurück. Der Vertragspartner hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Gefahrübergang, Versand. 1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem sie das Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr – auch die einer Beschlagnahme der Ware – auf den Käufer über. Für Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Gefahrübergang, Versand. 1. Verladung und Versand der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Trans- portversicherung absichern.
Gefahrübergang, Versand. 1.) Die Versendung der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung dem Transport übergeben ist. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem 7. Kalendertag nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen.