Gegenstand der Leistungsvereinbarung Musterklauseln

Gegenstand der Leistungsvereinbarung. 1.1 Die Auftragnehmerin betreibt das NdB-Verbindungsnetz. Gegenstand der Leistungs- vereinbarung sind der Anschluss des Netzes des Teilnehmers an das NdB-Verbindungsnetz und die Erbringung von Diensten des NdB-Verbindungsnetzes. 1.2 Die Konkretisierung der nach dieser Leistungsvereinbarung geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen und den folgenden Anlagen, die Bestandteil der Leistungsvereinbarung sind:
Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Erholungswald (indirekte Leistungen) 1 Das Erholungskonzept basiert auf dem behördenverbindlichen Waldentwicklungsplan Leimental. Im Objektblatt E 1 wurde festgehalten, dass die Einwohnergemeinde die Federführung für die Erarbeitung eines Erholungskonzeptes übernimmt und Hauptkostenträgerin des Erholungswaldes ist. Die Bürgergemeinde Allschwil erbringt als Waldeigentümerin gegenüber der Öffentlichkeit vielfältige "gemeinwirtschaftliche" Leistungen. Dazu gehören nebst den Erholungswald-Aufgaben und den durch die Erholungsnutzung bedingten forstlichen Bewirtschaftungserschwerungen auch die folgenden Schutz- und Wohlfahrtsleistungen: • Erhaltung intakter Lebensräume für Flora und Fauna (ökologische Leistungen) • Gestaltung des Landschaftsbildes • nachhaltige Produktion und regionale Bereitstellung des nachwachsenden und CO2-neutralen Rohstoffes und Energieträgers Holz • quantitativ und qualitativ optimierte Trinkwasserbildung durch pflegliche Waldbewirtschaftungs- und Bodenschutzverfahren • naturnahe, pflegliche Bewirtschaftung des Waldes als "Kapital" für die nächsten Generationen (stabile, vitale, vielfältige und risikoarme Waldbestände, gesunde Waldböden) Diese Leistungen werden der Bürgergemeinde nicht zusätzlich von der Einwohnergemeinde abgegolten. Anhang 2 enthält Arbeiten auf Arealen der Einwohnergemeinde Allschwil, die eine forstspezifische Ausführung erfordern. Diese Arbeiten werden von der Bürgergemeinde im Auftrag der Gemeinde Allschwil erbracht (direkte Leistungen). Sie werden der Bürgergemeinde im Rahmen einer Jahrespauschale (Erfahrungswerte der letzten 5 Jahre) abgegolten.
Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Beide Parteien treffen eine Vereinbarung hinsichtlich einer Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme, welche der Leistungserbringer durchführt und der Leistungsempfänger annimmt. Der Inhalt der Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme umfasst die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Lehrstoff, welcher sich mit den direkten und indirekten Themengebieten befasst, die der Ausbildung eines Traders von Index-Futures (FDAX) an der Eurex entspricht. Die Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme wird als „Intensivschulung“ aufgesetzt, da diese sowohl eine börsentägliche Betreuung während der Handelszeit (von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr), als auch an drei Wochentagen in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr eine Intensivausbildung in den folgend noch zu spezifizierenden Themenblöcken vorsieht. Der Leistungserbringer führt diese Ausbildung jeweils nur mit maximal 8 Teilnehmern gleichzeitig durch (maximale Teilnehmerzahl dieses Lehrgangs), so dass eine starke individuelle Komponente gewährleistet ist.
Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Die vorliegende Leistungsvereinbarung regelt, • welche Dienstleistungen von der Leistungsbestellerin grundsätzlich unterstützt resp. finan- ziert werden; • welche Rahmenbedingungen vom Leistungserbringer bei der Leistungserstellung einzu- halten sind; • wie die Leistungsbestellerin die Leistungserbringer unterstützt resp. finanziert; • wie die Leistungssteuerung (Controlling) und die Qualitätssicherung erfolgen.
Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Beide Parteien treffen eine Vereinbarung hinsichtlich einer Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme, welche der Leistungserbringer durchführt und der Leistungsempfänger annimmt. Der Inhalt der Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme umfasst die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Lehrstoff, welcher den Anforderungen der Deutsche Börse AG gemäß des Kooperationsvertrages zwischen der Deutsche Börse AG und der Alster Kontor Wagner GmbH und den Anforderungen des Zertifizierungs – Kriterienkatalogs der Deutsche Börse AG entspricht. Die Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme wird über einen Zeitraum von drei Monaten für jeweils drei Tage die Woche aufgesetzt. Die Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme wird an jeweils drei Wochentagen (Montag, Dienstag und Mittwoch) in der Zeit von 18:30 Uhr bis etwa 20:00 Uhr durchgeführt.

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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*