Common use of Gegenstand der Opferhilfe Clause in Contracts

Gegenstand der Opferhilfe. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine nach Ziffer A.2.1 und A.2.2 mitversicherte Person - Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und - dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und - der Täter nicht ermittelt werden konnte.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de, rsv-bedingungen.de, www.ruv.de