Gegenstand der Opferhilfe. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine nach Ziffer A.2.1 und A.2.2 mitversicherte Person - Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und - dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und - der Täter nicht ermittelt werden konnte. 2. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Opferhilfe. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Versicherungsnehmer oder eine nach Ziffer A.2.1 und A.2.2 mitversicherte Person - Wirksamkeit der Versicherung ▪ Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und - ▪ dadurch eine gesundheitliche körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und - ▪ der Täter nicht ermittelt werden konnte.
2. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Opferhilfe. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Versicherungsnehmer oder eine nach Ziffer A.2.1 und A.2.2 mitversicherte Person - Wirksamkeit der Versicherung
A3-4.1.1 Opfer einer Gewalttat nach § §1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und - und
A3-4.1.2 dadurch eine gesundheitliche körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und - A3-4.1.3 der Täter nicht ermittelt werden konnte.
2. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung